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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.09.1916
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1916-09-06
- Erscheinungsdatum
- 06.09.1916
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- Deutsch
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Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. 207, 6. September 1916. Daß diese Behauptung falsch ist, geht aus dem hierüber unter 3 angeführten Wortlaut der »Erläuterungen« hervor. Wohl ist dort zwischen den KK 23 und 28 des Entwurfs (— 88 21 und 26 des Gesetzes) ein Zusammenhang hergestellt, aber die Wörtchen: »schon deshalb« haben nie und nimmer den Sinn von »lediglich«, zu dem Herr Prager ihn umkehrt oder verengt. Die Rücksicht auf den 8 28 <bzw. 26) ist nach den »Erläuterungen« nur einer der Gründe für die Bindung des Verlegers, keineswegs aber der alleinige Grund. Hätte Herr vr. Elster dies erkannt, er würde wahrscheinlich seine Anerkennung für den »besonderen Scharfsinn« der Pragerschen Ausführungen nicht ohne eine begleitende Einschränkung ausgesprochen haben. Nicht nur um den Autor vor einer Übervorteilung bei An wendung des K 26 zu schützen, soll die Erhöhung des Laden preises von der Zustimmung des Verfassers abhängig sein, son dern auch deshalb, weil die Preisheraufsetzung den Absatz schmä lern, den Zeitpunkt einer Neuauflage hinausschieben kann. Das ist in den »Erläuterungen« nicht gesagt, steht aber hinter den beiden Wörtchen »schon deshalb« für den Fachkundigen deutlich zu lesen und wäre überdies für Herrn Prager auch aus den Kommentaren zum Vcrlagsgesctz ersichtlich gewesen. Die »Vcr- lagsordnung« wußte noch nichts von der in 8 26 des Verlags gesetzes enthaltenen Vorschrift, und dennoch stand nach ihr dem Verleger nicht die Erhöhung des Ladenpreises zu. Die Beweisführung von Herrn Prager erscheint mir aber auch noch an einer anderen Stelle wenig sorglich, nämlich da, wo er daraus ausgehl, zwischen dem Teuerungszuschlag und der Erhöhung des Ladenpreises einen Wesensunterschied zu konstru ieren, und wo er für seine Auffassung vom Teuerungszuschlag sagt: »Er fällt automatisch mit dem Augenblick des Aufhörcns der Teue rung ober mit den: Tage, an dem er aushören soll«. Gesetzt den Fall, die letzte Hauptversammlung des Börsenbereins hätte sich zu einem Teuerungsaufschlag bis zum »Augenblick des Aufhörens der Teuerung« verleiten lassen: glaubt Herr Prager wirklich, daß dieses Aufhören die Frucht eines »Augenblicks« sein werde, und daß dieser »Augenblick« einen so deutlichen Einschnitt darstelle, daß sich daran auch der Teucrungsaufschlag automatisch auslösen müsse? Wer über die Preissteigerung der Gegenwart, ihre Entwicklung und ihr Abschwellen in der Zukunft ernstlich nachdenkt, wird einer solchen Vorftellungsmöglichkeit kaum zu gänglich sein. Gesetzt aber, jener Teuerungszuschlag wäre auf einen bestimmten Zeitraum festgesetzt: meint Herr Prager wirk lich, daß man es dabei würde bewenden lassen, wenn an jenem Tage die erhofften Voraussetzungen sich noch nicht erfüllt hät ten und sich wahrscheinlich auch nicht erfüllen werden? Die Psychologie der Börsenvereins-Hauptbersammlungen dürfte ihn dazu kaum berechtigen, und letzten Endes widerspräche diese Erwartung auch ganz dem Zweckgedanken einer solchen Maß nahme. Ich freue mich, daß in dieser Beziehung auch Herr vr. Elster zu dem Ergebnis kommt: »Preiserhöhung bleibt eben Preiserhöhung, wie man sie auch nennen mag«. Herr Prager fragt dann, »ob die Verpflichtung, die der 8 21 gegenüber dem Verfasser auferlegt, Urheber« und vertrags rechtlich, also mit dinglicher Wirkung, auf den Sortimenter sich erstrecke«, und verneint sie unter Berufung aus eine von ihm im Auszuge wicdergegebene und die Unterbietung des Laden preises betreffende Neichsgerichtsentscheidung . Wenn es darin wörtlich heißt sich zitiere nach Herrn Prager): »ES unterliegt auch rechtlichen Bedeuten nicht, daß der Autor und Verleger seinen Sortimentern, sonstige» Abvcrkäufern zum Wiederverkäufe, Aufkäufern und Kommissionären gemäß 8 VU Satz 2 B.G.B. vertragsmäßig die Verpflichtung auferlegen kann, unter einem bestimmten Preise lLadenpreise) nicht zu verkaufen und diese Verpflichtung auch ihren Käufern aufzucrlegen, und daß er sich gegen Verletzung dieser Verpflichtung durch Vertragsstrafe sichern, auch Schadensersatz aus dem Vertrage fordern kann, wenn ihm durch den Verkauf unter dem bestimmten Preise Schaden ent steht. Aber weiter reicht das Recht des Autors oder Verlegers auch nicht. Ein allgemeines Verbot mit dinglicher Wirkung gegen jeden Dritten, der Eigentümer rechtmäßig in den Verkehr gebrachter Exemplare des Werkes ist, oder solche zu Eigentum erwerben will, kann der Alltor und Verleger nach K 1S7 B.G.B. nicht erlassen....«, 1166 so kann meines Erachtens der Weg kaum genauer gezeichnet iverden, an den der dem Gesetze und seinem Autor treue Ver leger gebunden ist, und den ihm die eingangs unter 6, 5 und 7 ausgeschriebenen Bestimmungen der buchhändlerischen Gesetze sichern. Jene Vorschriften: »Der Verleger bestimmt den Ladenpreis, zu dem seine Berlags- ariikcl an das Publikum zu verlausen sind.» »Insbesondere haben alle Mitglieder die Pslicht, unter Beob achtung der obenerwähnten Ordnungen, Beschlüsse und Bestimmun gen, die von den Verlegern festgesetzten Ladenpreise einzuhalten.« »Beim Verkauf neuer Bücher an bas Publikum ist der vom Verleger festgesetzte Ladenpreis einzuhalten« fügen sich zu einem festen Instrument zusammen, das in der Hand eines seiner Pflicht bewußten Willens stark genug ist, die »dingliche Wirkung« in den Grenzen des Buchhandels zu verbürgen. Und darauf kommt es an. Der gewissenhafte Ver leger wird, wo ihn der Verfasser nicht davon entbindet, jenes Instrument benutzen; der andere wird sich, gleich Sancho Pausa, mit Sprichwörtern trösten, darunter meinetwegen »Not kennt kein Gebot«. Herr vr. Elster steckt sich in seiner Abhandlung Ziel und Weg weit vorsichtiger ab und geht, wenn ich ihn recht ver stehe, von dem Leitgedanken aus, daß der Richter sich von Sinn und Willen einer Gesetzesbestimmung dann freimachen könne, wenn der Zweckgedanke, der den Gesetzgeber dabei geleitet, weg- gefallen sei oder sich gewandelt habe. Ich bekenne, daß nach meinem Glauben eine solche Umbildung des Rechts Sache der Gesetzgebers, nicht diejenige des Richters sein mutz, wenn nicht die Sicherheit ans dem Rechtsleben, das Vertrauen aus dem Rechtsempfinden schwinden soll, aber ich bin diesem spröden Stoffe und seiner Literatur zu sehr Fremdling, um mich einer fruchtbaren Erörterung darüber gewachsen zu fühlen. Gleichwohl würde ich einer solchen nicht ganz aus dem Wege gehen, wenn sic nicht in ihrer praktischen Bedeutung für unseren Fall ent kernt wäre. Wie Herr Prager, und verleitet durch ihn, nimmt nämlich auch Herr vr. Elster an, daß die die Preiserhöhung betreffende kritische Bestimmung des 8 21 nur auf dem Grunde des 8 26 erwachsen sei. Entfiele dieser Grund aber — und das müsse er unter dem Zwange der allgemeinen wirtschaft lichen Notwendigkeit der Gegenwart —, so stünde die Vorschrift des Z 21 da »wie ein gerupfter Vogel, nackt und bloß, von keinem Zweck mehr begleitet, von keinem Leitgedanken mehr ge stützt — ausgestopfte Worte — ein Formalgerippe«. Dieser Vogel gehört, wie ich eben dargetan habe, der Ein bildung an. Und nun habe ich, um einem Mißverständnis vorzubeugen, nur noch eines zu sagen: Von Beginn an hat mich von den ver schiedenen vorgeschlagenen ökonomischen Rezepten der Tcuerungs- zuschlag als das beste angemutet, und ich bin auch heute noch der Meinung, daß cs uns, trotz der immerhin beschränkten Grenzen seiner Anwendungsmöglichkeit, am raschesten und sicher sten geholfen hätie. Aber immer nur auf Grund der von 8 21 des Verlagsgesetzes geforderten Verständigung, die nicht leicht, aber doch um so leichter gewesen wäre, auf je breiterem und allge meinerem Wege man sie gesucht hätte. Berlin, den 30. August 1916. Die Presse-Abteilung des Buchhandels und Werbeamtes. In dem sehr lesenswerten Aufsatz des Herrn Otto Schramm über »Die Errichtung eines Buchhandels- und Werbeamts« in Nr. 193 des Bbl. vom 21. August beanspruchen seine Vorschläge über die Errichtung einer Presse-Abteilung des genannten Amtes besondere Aufmerksamkeit. Gestatten Sie hierzu dem Unter zeichneten, der, gestützt auf langjährige Erfahrungen, wiederholt in Wort und Schrift im Interesse einer gedeihlichen Zukunft unseres Buchhandels für eine bessere Gestaltung der Beziehungen zwischen ihm und der Presse eingetreten ist, ein kurzes Wort. Die infragestehende Presse-Abteilung könnte, um eine allzu ausgedehnte Schaffung neuer Arbeitskörper unter Umständen zu
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