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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.09.1916
- Strukturtyp
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- 1916-09-09
- Erscheinungsdatum
- 09.09.1916
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210, 9. September 1916, Redaktioneller Teil. Wann beginnt die Steuerpflicht? Die Steucrpfltcht beginnt für Zahlungen, die vom 1, Ok tober 1916 an geleistet werde». Steuerpflichtig sind auch Zah lungen für Lieferungen aus Verträgen, die vor dem 1, Oktober abgeschlossen sind. Demnach sind also alle Leistungen und Liefe rungen an die Kundschaft, die in der Zeit vor dem 1, Oktober erfolgt sind, aber erst nach dem 1, Oktober von ihr bezahlt werden, steuerpflichtig. Im Sortiment wird das Wohl bei den meisten Kunden der Fall sein, da ja die Rechnungen über Liefe rungen des vergangenen Vierteljahres erst im Oktober versandt werden und also auch frühestens in diesem Monat beglichen werden. Im Verlag handelt es sich bezüglich der im Oktober eingehen den Zahlungen besonders um Bar-, Monats- oder Vierteljahrs- Konten. Für den Verlagsbuchhandel würden aber auch noch die Zahlungen der Sortimenter zur nächstjährigen Ostermesse in Frage kommen, Ersatzpflicht des Abnehmers, Der Abnehmer, der Kunde, ist verpflichtet, dem Lieferer den entstandenen Steuerbelrag zu ersetzen und sich anrechnen zu lassen. Wenn es sich um eine große Anzahl von Kunden, die Rechnung am Vierteljahrsschluß, 30, September, erhalten, und wenn es sich um größere Rechnungsbeträge handelt, dann kann immerhin eine ganz hübsche Steuersumme herauskommen. Jeder Lieferant muß sich dann schlüssig werden, ob er seiner Kundschaft die Steuerbeträge belasten will. Im allgemeinen wird aber, sowohl im Verlag wie im Sortiment, Wohl von einer Belastung des Kunden abgesehen werden können, weil die Steuer ja zum Glück nur niedrig ist. Ein Rechnungsbetrag von 100 er fordert nur eine Abgabe von 10 -s, und eine Rechnung über 10 .U könnte also, wenn keine Übervorteilung des Kunden er folgen soll, nur mit 1 -s Stempel belastet werden. Welche Un menge von Schreibarbeit würde erforderlich sein, wenn man alle Konten, die namentlich im Verlag oft in die Hunderte und Tausende gehen, mit dem jeweiligen kleinen Stempelbetrag be lasten wollte! Außerdem müßte von den Verlegern berechnet und angegeben werden, welcher Teil der Ostermeßzahlungen auf Lieferungen vom 1, Januar bis 30, September 1916 entfällt, und wieviel von der Zahlungssumme für Lieferungen vom 1. Ok tober bis 31, Dezember 1916 gilt. Die Wiedererlangung des kleinen Steuerbetrugs stände jedenfalls in gar keinem Ver hältnis zu dem zu leistenden Ardeits- und Zeitaufwand, Die Gesamtsumme aller zur Ostermesse 1917 eingehen den Zahlungen für Warenlieferungen, die vor dem 1, Oktober 1916 erfolgt sind, ist gewiß sehr bedeutend und demgemäß auch der dafür zu entrichtende Steuerbetrag als Ganzes betrachtet nicht gering. Aus den einzelnen Verleger selb st ent fällt aber, wie oben bereits gesagt, nur ein verhältnismäßig kleiner Betrag, Eine etwaige Eingabe des Börsenvereinsvor standes bei der Reichsregierung zwecks Erreichung eines Er lasses der Steuer für die vor dem 1. Oktober im Buchhandel gemachten, aber erst nach diesem Tag bezahlten Lieferungen dürfte für den einzelnen Verleger keine große Bedeutung und wenig Nutzen haben. Der Verlag wird auch hier noch ein be sonderes vaterländisches Opfer bringen und den Steuerbetrag auf die eigene Tasche nehmen und Wohl oder übel als allgemeine Handlungsunkosten betrachten müssen. Wann ist der erste Steuerbetrag fällig? Die durch dieses Gesetz angeordnete Abgabe ist zum erstenmal bis Ende Januar 1917 zu entrichten und dann stets im Januar jedes folgenden Jahres, Für die erste Umsatzsteuerzahlung kom- men natürlich nur die in die Zeit vom 1, Oktober bis 31, De zember fallenden Zahlungen in Frage, Hat ein Betrieb nicht bis zum Jahresschluß bestanden, dann hat die Anmeldung binnen gleicher Frist bei Beendi gung des Betriebs zu erfolgen. Auf Antrag kann die Frist von dreißig Tagen verlängert werden. Die Abgabe ist gleichzeitig mit der Anmeldung bei der Stcuerstelle bar einzuzahlen. Steuersätze, Der Steuersatz beträgt 1 vom Tausend (1des Gesamt betrages der Zahlungen, in Abstufungen von 10 -s für je volle 100 Mark, — Für 1000 ^ Zahlungen sind also 1 Steuer zu entrichten, für jede angefangenen 100 Mark 10 Pfg. Dieser niedrige Steuersatz söhnt gewiß manchen Unternehmer mit diesem für die Geschäftswelt und die Gewerbetreibenden sonst durchaus nicht gerade angenehmen Gesetz einigermaßen aus. Nachfolgend einige Beispiele der berechneten Steuersätze: 35 650,— 35.70 72 805,— „ 72,90 „ 125 613,50 „ 125.70 „ 202 090,— „ 202,10 „ 350 250,10 „ 350,30 „ Hat in einem Jahre der Gesamtbetrag der Zahlungen 200 000 überstiegen, so sind auf die für das folgende Jahr fällig werdende Steuer nach näherer Bestimmung des Bundes rats vierteljährliche Abschlagszahlungen zu leisten. Bei den obigen letzten beiden Beispielen würden vielleicht vierteljährlich 50 bzw, 80 -L zu entrichten sein und nach Ablauf des letzten Vierteljahrs dann nur der schuldige Restbetrag, in den Bei spielsfällen 52,10 und 110,30 Schätzung des Gesamtbetrags der Zahlungen bei nicht vorhandener Buchführung, Wenn der Bctriebsinhaber nicht imstande ist, den tatsäch lichen Gesamtbetrag der Zahlungen anzugeben, weil in seinem Betriebe eine geordnete Buchführung nicht besteht und ihm auch sonstige Unterlagen für die genaue Berechnung des Gesamtbe trages fehlen, dann muß er unter Versicherung dieser Tatsache den von ihm geschätzten Gesamtbetrag der Zahlungen angeben und danach die Steuer entrichten. Wenn die Steuerstelle gegen die Richtigkeit dieses geschätzten Betrages Bedenken trägt, dann ist sie berechtigt, ihrerseits eine Schätzung borzunehmen und da nach die Steuer zu erheben. In einem geistig so hochstehenden Gewerbestande, wie es der Buchhandel ist, sollte ein solcher Fall nicht Vorkommen, Es wird deshalb auch davon abgesehen, im Börsenblatt eine Besprechung zu bringen über die in diesem Falle dem Betriebsinhaber oblie gende Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Schätzung erheblich sind, und über die Verpflichtung zur Vorlegung der sich hierauf beziehenden Schrift stücke und sonstiger Unterlagen, Angabe des Gesamtumsatzes ohne Berücksich tigung d e r B c z a h l u n g. Das Gesetz gestattet dem Gewerbetreibenden auch, an Stelle der in dem Steuerzeitraum erfolgten Zahlungen in der Anmel dung den Gesamtbetrag des Entgelts für die in seinem Betriebe während dieses Zeitraums erfolgten Lieferungen, ohne Rücksicht auf die Bezahlung, anzugcbcn und danach die Steuer zu ent richten, Ein solches Bercchnungsverfahren wäre ja viel leichter und bequemer als die Ermittelung des Z a h l u n g z Umsatzes. Man würde dann nur den Gesamtbetrag der an die Kundschaft gegen Berechnung gelieferten Warensendungen anzugeben haben, zu welcher Summe noch der Betrag der tatsächlichen Barverkäufe hinzugezählt werden müßte. Von dieser Bestimmung wird im Buchhandel wohl wenig Gebrauch gemacht werden; der Verlag würde von der Gesamt- auslieferungssummc den Betrag der Kommissionsscndungen aus- scheiden müssen, denn in Kommission versandte Ware ist nicht verkaufte Ware, Würde aber die Summe der ä con- ditions-Auslicfcrung mit angegeben werden, dann müßte im fol genden Jahre wenigstens der Betrag der Remittenden und Dis- ponenden. von der Warenumsatzsumme des verflossenen Jahres wieder abgezogen werden, wodurch dann allerdings ein Ausgleich eintreten würde. Daß eine solche Berechnung besonders leicht und zweckmäßig wäre, wird man kaum behaupten können, Lieferungen in das Ausland, Im Artikel II des Gesetzes über den Warenumsatzstempel heißt es unter Nummer 3: Befreit von der Stempelabgabe sind 1179
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