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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.11.1916
- Strukturtyp
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- Band
- 1916-11-14
- Erscheinungsdatum
- 14.11.1916
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. ^ 265, 14. November 1916. dessen Schrift: Ter Verlagsvertrag — für das Einfachste und Zweck mäßigste, dein Vertrage eine Bestimmung folgenden Inhalts beizu- siigen: Während eines Krieges oder innerer Unruhen, in die das Deutsche Reich etwa verwickelt werden sollte, ruht der Vertrag hinsichtlich der Verpflichtung der Verlagsfirnia zur Vervielfältigung und Hono- rarzahluug. — Die Fertigstellung des erst in der Herstellung begrif fenen Werkes wird unterbrochen. Für den Fall, das; in einem Vcrlagsvertrag (oder diesem ent sprechenden Werkvertrag) noch weitere als durch die Übertragung des Verlagsrechts dem Verleger entstehende Verpflichtungen aufgenommen sind: z. B. Festsetrung einer Konventionalstrafe usw. empfiehlt es sich, ganz allgemein zu sagen: Während eines Krieges oder innerer Unruhen, in die das Deutsche Reich etwa verwickelt werden sollte, gelten sämtliche aus diesem Ver trage für die Verlagsfirma sich ergebenden Verpflichtungen als aufge hoben. Der Bund deutscher Vereine des Druckgewcrbes, Verlages und der Papiervcrarbeitung richtete unterm 3. Oktober nachstehende Eingabe an den Reichskanzler: Ew. Exzellenz, In 8 2 der Bekanntmachung vom 3. August d. I. betr. Bestellung eines Neichskommissars für Übergangswirtschaft ist vorgesehen, das; dem Neichskommissar für Übergangswirtschaft die er forderlichen Mitarbeiter und ein Beirat zur Seite stehen sollen. Wir beehren uns, die ergebenste Bitte auszusprechen, Ew. Exzellenz wolle geneigtest auch de» in dem Bund deutscher Vereine des Druck- gewerbcs, Verlages nnd der Papiervcrarbeitung zusammengefaszten Futeressentenkrcisen eine ständige Vertretung in diesem Beirat sichern. Die eigenartigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Papier verbrau chenden Gewerbe, ihre Abhängigkeit von wichtigen Roh- und Hilfs stoffen nnd ihre bedeutenden Ansfuhrinteressen erfordern eine sorg fältige Berücksichtigung während der schwierigen Zeit der Übergangs wirtschaft umso mehr, als diese Gewerbe während des Krieges außer ordentlich gelitten haben. Da die Papier verarbeitenden Industrien mit ihrer Produktionskrast (in normalen Zeiten etwa 1^ Millarden Mark für das Jahr), mit der Zahl der beschäftigten Arbeiter (1913: 337 090 nnfallversichernngspflichtige Personen in 13 000 Betrieben), mit den gezahlten Löhnen (1913: 373 Millionen Mark) und mit ihrer Ausfuhr (1913: 227 Millionen Mark) einen sehr beträchtlichen Aus schnitt des deutschen Wirtschaftslebens darstellen, glauben wir eine Ver tretung dieser Industrien in dem Beirat des Herrn Neichskommissars für Übergangswirtschaft wohl beanspruchen zu dürfen. sk. Die Prozesse gegen die Garanticzeichncr der Bugra. Zum Be griffe des Garantievcrtrags. Gegenüber dem Verein zur Veranstal tung der Internationalen Ausstellung für Buchgewerbe und Graphik (Bugra) hatte eine größere Anzahl Förderer des großen Unternehmens Garantie für den Fall übernommen, daß »sich infolge der Vorbe reitung, Durchführung oder Liquidation dieser Ausstellung ein Fehl betrag ergäbe«, und sich dabei ausbcdungen, daß »diese Garantie erst in Anspruch geuomme» werden könne, nachdem die von der Stadt Leipzig und von der kgl. sächs. Staatsregierung geleisteten Garantien erschöpft seien«. Weiter verpflichteten sich die Garanticzeichncr, »inner halb eines Monats, nachdem ihnen der Verein von dem etwaigen Fehl beträge Mitteilung gemacht, diese Summe zu entrichten, auf keinen Fall aber mehr, als den garantierten Höchstbctrag«. Mehrere der Garantiezeichner verweigerten, nachdem die Bugra durch Ausbruch des Weltkrieges ein jähes Ende gefunden hatte, die Zahlung der Garantie summe. In einem der daraus sich ergebenden Prozesse — es handelte sich um eine Garantiesumme von 5000 .// — hat das Sächsische Ober- laudeSgericht zu Dresden zu uuguusten des Garantiezeichners ent schieden. In den Gründen heißt es: Der Garantievertrag ist ein einseitiger Vertrag, er verpflichtet deshalb lediglich den Garantieübernehmer . . . Deshalb kann der Garantievertrag nicht einen Anspruch auf Rechnungslegung erzeugen und erledigt sich damit die Einrede des Zurückbehaltungsrechts. Ter Beklagte hat sich zur Leistung bereits auf die Mitteilung vom Vor handenseins eines etwaigen Fehlbetrags und der Meldung der Höhe seiner Inanspruchnahme hin zur Leistung verpflichtet. Das heißt, daß der Beklagte das öffentliche Vertrauen, das die an die Spitze des Unteruehmens stehenden Personen au diese Stelle erhob, teilte nnd deshalb auf den Nachweis des Bestehens eines Fehlbetrags sowie seiner Höhe und der Zuverlässigkeit der Berechnung dessen verzichtete, was er auf Grund der Garantieübernahme zu leisten haben werde. Er hat also den Beschluß, den der Garantieempsänger in dieser Hinsicht fassen werde, von vornherein als für seine Zahlnngsvcrbindlichkeit maßgebend anerkannt. Danach kann es dem Beklagten nicht gestattet werden, zu bemängeln, daß die Berechnung, auf der der Beschluß der Einforderung der Garantiesummen beruht, unzutreffende Ziffern enthalte. Der Beklagte kann sich der Leistung aber auch nicht mit der Be gründung entziehen, daß ein Teil des Ausstellnngsaufwandes durch Verschulden der Vertreter oder Angestellten des Klägers verursacht worden sei. Das folgt überdies bereits aus dem Begriffe des Garantie vertrags, der dem Garantieübernehmer im Zweifel die Gefahr des ganzen Unternehmens auferlegt und zur Leistung verpflichtet, gleich viel aus welcher Ursache ein dabei sich ergebender Ausfall entsteht. Der Beklagte behauptet endlich, die Leistungszeit sei für ihn noch nicht gekommen, da noch keine Schlußabrechnung vorliege. So lange kann aber nicht gewartet werden, denn dann müßten alle wegen Zahlungs- weigernng der Garantiezeichner schwebenden Prozesse erst endgültig erledigt sei». Ergibt sich in der Folge, daß das Gnrantierisiko des Be klagten sich vermindert, so bietet sich ihm der Anspruch aus ungerecht fertigter Bereicherung. (Aktenzeichen: 5. 0 103/15.) Keine Nobelpreise für Physik und Chemie i. 1.1916. — AuS Stock holm wird gemeldet: Die Akademie der Wissenschaften hat beschlossen, die Nobelpreise fiir Physik und Chemie in diesem Jahre nicht zu er teilen und die Prcisbeträge fiir später zurückznstellen. Personaliiachrichteil. Adolf Franz 4. — In Baden-Baden ist dieser Tage der ord. Ho norarprofessor fiir Kirchengeschichte und Liturgik in der Theologischen Fakultät der Universität München, päpstlicher Hausprälat Dr. Adolf Franz, im Alter von fast 74 Jahren gestorben. Er war 1878 bis 1881 Chefredakteur der »Germania« in Berlin nnd hat außer zahlreiche» politischen und geschichtlichen Aufsätzen u. a. »Gemischte Ehen in Schle sien« (1878), »Die Messe im deutschen Mittelalter« (1902), »Drei deutsche Minoritenprediger aus deni 13. und 14. Jahrhundert« (1907) und Die kirchlichen Benediktionen im Mittelalter« 2 Bde. 1909) ver öffentlicht. Sprechfaul. Dertreterbesuch. (Vgl. Bbl. Nr. 261.) Die vielen Anfragen von angesehenen Kollegen aus Großstädten, die besagen, daß sie die Rückseite des vorgelegten Bestellscheines nicht beachtet nnd gelesen haben, bestätigen die Notwendigkeit meines Hinweises auf das Vorgehen des Vertreters der Hamburger Reklame firma L. K K. Die Vorderseite des Bestellscheines (als solcher wird er zur Unterschrift vorgelegt, während die verschwiegene Rückseite einen regulären Vertrag mit 9 Paragraphen enthält) besagt im Wort laut des Textes alles das, was mir von dem Reisenden als Lieferungs bedingungen in längerem Vortrag dargelcgt wurde. Man liest sich, bevor man unterschreibt, die Sache noch einmal durch, findet alles das wie der, was einem erzählt wurde, und setzt seine Unterschrift unten hin, übersieht aber letzten Endes, wie es mir und offenbar manchem Kollegen gegangen ist, daß man sich nicht nur mit den »obigen«, sonder» auch mit den »umstehenden Bedingungen vollinhaltlich einverstanden erklärt. In den übersehenen Wörtchen »und umstehenden« liegt jedoch der Haken, denn die auf der Rückseite stehende Reihe von Paragraphen enthält m. E. schwerwiegende, viel zu weit gehende Abmachungen, deren der Reisende nicht mit einer Silbe Erwähnung getan hat, nnd zwar »a r g l i st ig«, wie ich der Firma gegenüber behauptet habe. B e- wußt wird sich wohl kaum ein Buchhändler zu Bedingungen be kennen, wie sie z. B. 8 1, Absatz 2 und 8 4 enthalten. Wer von der Firma noch nicht mit ihrem Besuch beehrt worden ist, wird diese Para graphen Nachlesen, bevor er unterschreibt: wer dagegen, wie ich, fast ohne Personal arbeitend, unbedacht, weil flüchtig, unterschrieben hat, wird sehen müssen, ob es ihm, gleich mir, glückt, von der Abmachung loszu kommen. Ich bin nach mehrmaligem, in verschiedener Hinsicht inter essantem, freilich scharfem Briefwechsel davon entbunden worden, nach dem ich den Einwaud des »arglistigen Verschweigens« erhoben hatte. Dies zur Antwort auf die vielen Zuschriften, die ich nicht einzeln zu beantworten vermag. Gleiwitz, den 11. November 1910. N. Sch irde wahn.
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