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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.11.1916
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1916-11-28
- Erscheinungsdatum
- 28.11.1916
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Nr. 276 WAeMmLWMrseMereMsöer'ZMMn 83. Jatzruang. »Nitgn/der ^r>r dis^eNs ! o^i?;!^j ärs!2N l^It rr ü 8 "sÄmf IOr Nich^I- ^ L-rozig, Dienstag den 28. November 1016. Redaktioneller Teil. Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 135. Auszug aus der Negistrande des Vorstandes des Börfendereins. 1. Der Verein der Buchhändler zu Leipzig hat in seiner außerordentlichen Hauptversammlung vom 29. August !916 den 8 2 seiner Verkaufsbestimmungen abgeändert. Der Vorstand hat die dazu erbetene Genehmigung erteilt; die abge änderten Bestimmungen dieses Paragraphen lauten: »Für den Verkauf an Kunden (im Gegensatz zu Wieder verkäufern) wird für -den Leipziger Platzverkehr bestimmt: a) Bei allen Verkäufen unter dem Betrage von 2V -kk, ferner auf Karten und Lehrmittel, auf Zeitschriften, die öfter als zwölfmal im Jahre erscheinen, und auf Artikel, die der Ver leger mit weniger als 25"/» ra-battiert, darf kein Rabatt oder Skonto gewährt werden. c> Bei allen anderen Verkäufen an die Privatkundschaft von 20 an darf ein kaufmännischer Skonto von 2"/» in Ab zug gebracht werden, soweit die Waren sofort bar oder spätestens binnen 30 Tagen nach Empfang der Viertel- jahresrechnung bezahlt werden. Der Abzug darf erst bei der Bezahlung erfolgen, dagegen ist ein handschriftlicher Hin weis darauf auf Rechnungen zulässig. -l> An Behörden, öffentliche und Anstalts-Bibliotheken darf bei Bezügen von 3 an ein Rabatt von 5"/» gewährt werden mit Ausnahme der unter a) und v) fallenden Ver käufe. Bei Bezügen im Mindestbetrage von ^ 10 000 auf einmal oder im Lauf eines Rechnungsjahres darf 71- "/» gewährt werden. 2. Ter Württembergische Buchhändler-Ver ein hat um Genehmigung der in der außerordentlichen Mit- gliedec-Versammlung vom 22. Oktober 1916 beschlossenen neuen - Fassung seiner allgemeinen Veckaufsbestimmungen ersucht. Die! Genehmigung ist vom Vorstand erteilt worden; die abgeänderten- 88 1—3 dieser Verkaufsbestimmungen lauten wie folgt: K. 1. Auf Bücher, Zeitschriften, Schulbücher und Lehr- - mittel darf keinerlei Rabatt oder Skonto gewährt werden,! weder gegen bar noch in Rechnung. Unter Lehrmitteln im Sinne dieser Bestimmung sind! nur die zu verstehen, welche durch ein graphisches Verfahren - vervielfältigt sind und als solche nach K 4 der Verkaufs-; ordnung des Börfendereins zu den Gegenständen des Buch-! Handels gehören. 3. Auch der Buchhändler-Verband Kreis Nor-? den hat dem Vorstand seine in der außerordentlichen Kreisver-- eins-Versammlung am 14. Oktober 1916 angenommenen »Be- ! sonderen Bestimmungen für den Verkehr mit dem Publikum« zur? Genehmigung vorgelegt. Der Vorstand hat zu diesen Be-! stimmungen ebenfalls seine Genehmigung erteilt. Die neue Fassung der erwähnten Bestimmungen lautet wie folgt: 8 i. Von dem vom Verleger festgesetzten Ladenpreise - darf keinerlei Abzug gewährt werden. Etwaige Aufschläge? sind in Gemäßheit der »Verkaussordnung für de» Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum« statthaft. 8 2. Staatlichen und solchen gleich zu erachtenden Bibliotheken darf, solange der bis 1920 zwischen diesen und dem .Börsenverein geschlossene Vertrag nicht aufgehoben oder abgelaufen ist, auf deutsche Schriftwerke ein Abzug von 5 7° gewährt werden, mit Ausnahme von Zeitschriften, die jährlich fünfmal und mehr erscheinen. Bei Bibliotheken mit einem jährlichen Vermehrungsaufwand von 10 000 und darüber darf dieser Abzug 7!4 7» betragen. 8 3. Schulbücher jeder Art dürfen in Partien an Lehr anstalten mit einem Abzug von.5 7» geliefert werden. 8 4. Den Vermittlern überseeischer Bestellungen darf ein Preisnachlaß gewährt werden, aber nur für diese Be züge, nicht auch für den Privatbedarf der Vermittler. Un verlangte Rabattanerbietungen sind nicht erlaubt; auch ist das öffentliche Angebot von Frankolieferung nach dem Aus lande, einschließlich der deutschen Kolonien, unstatthaft. 8 5. Im Verkehr mit gewerbsmäßigen Wiederver käufern, mit Leihbibliotheken und Zeitschriften-Lesezirkeln findet eine Rabattbeschränknng nicht statt. (S. Ausnahme 8 5 Absatz 3 Nr. 4 der Satzungen.) 8 6. Die großen Reedereien sind den in 8 2 genannten Bibliotheken gleich zu erachten. 8 7. Bei Verkäufen von Musikalien gelten die Ver- kaussbestimmungen des Vereins der Deutschen Musikalien händler zu Leipzig. 4. Auf Wunsch des Handelsvertragsvereins, dem der Börsenverein als körperschaftliches Mitglied beigetreten ist, ist der Erste Vorsteher des Börsenvereins, Herr Kommerzien rat Artur Seemann, in den Delegiertenausschuß der dem Handclsvertragsverein angeschlossenen Körperschaften einge treten. »Buchhändlerischer Betrieb auf genossenschaftlicher Grundlage.« Schon die Grllndungsversammlung der Deutschen Buch händlergilde ließ keinen Zweifel darüber, mit welchen Entwick lungstendenzen bei dieser Vereinigung gerechnet werden müsse. Ob freilich die Absicht der Versammlung darauf gerichtet gewesen ist, dem Verlag, Reisebuchhandel, Kommissionsgeschäft und Bar sortiment durch Gründung der Buchhändlergilde Konkurrenz zu machen, möchten wir bezweifeln. Als ein Seitenstück zum Deut schen Verlegerverein und den Sondervertretungen der übrigen duchhändlerischen Geschäftszweige gedacht, konnte angenommen werden, daß die Deutsche Buchhändlergilde ihre Aufgabe in der Vertretung ihrer Sonderinteressen, d. h. also hier des Sorti ments, erblicken würde, genau so, wie das bei den andern Ver einigungen auf den von ihnen vertretenen Gebieten der Fall ist. Diese Auffassung haben wir jederzeit gebilligt und einer Sondervertretung des Sortiments den Weg zu ebnen gesucht, da uns seine Interessen groß und bedeutungsvoll genug erscheinen, um die Existenz einer besonderen Vertretung dieses Geschäftszweiges zu rechtfertigen, die seinen Wünschen und Bestrebungen einen klaren, unzweideutigen Ausdruck in der buchhändlerischen Öffentlichkeit zu geben ver möchte. Die Wahl des Namens der neuen Vereini gung zeigte indes schon, daß ihr Wortführer über den 1453
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