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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.12.1885
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1885-12-16
- Erscheinungsdatum
- 16.12.1885
- Sprache
- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. 290, 16. Dezember 1885. 6172 daselbst eingetragenen Firma »Goldene 110, Concurrenzgeschäft, Inhaber I. C., in Berlin« hat in früheren Jahren in verschiedenen in Berlin erscheinenden öffentlichen Zeitungen eine Anzahl von Geschäftsanzeigen inserieren lassen, deren Einleitungen ans kleinen Gedichten bestanden. Diese Gedichte sind später in einer besonderen Sammlung als »Liederalbum der Goldenen 110« besonders erschienen. Angeklagter hat verschiedene in dieser Sammlung enthaltene Gedichte im Magdeburger Generalanzeiger als Einlei tung eigener Geschäftsreklamen abdrucken lassen. Diese Abdrücke enthalten »nur ganz unwesentliche, den Magdeburger Lokal verhältnissen entsprechende Abänderungen von dem Texte«, wie solcher in der erwähnten Sammlung veröffentlicht ist. Dem Angeklagten wird vomJnstanzgerichte geglaubt, daß er die von ihm zum Abdruck gebrachten Gedichte nicht aus der, ihm seiner Angabe nach gar nicht bekannt gewesenen Sammlung, sondern aus den Berliner Zeitungen entnommen habe, in denen sie, wie festgestellt wird, in der That früher publiciert worden sind. In materiell rechtlicher Beziehung bezeichnet die Vorinstauz die in Rede'stchcnden »Gedichte« als »Schriftwerke« im Sinne des 8 1 des Gesetzes, betr. das Urheberrecht an Schriftwerken rc., vom 11. Juni >870 auf Grund der Feststellung, daß dieselben Geistes produkte enthalten, welche in einer bestimmten — poetischen — Form die Gedanken ihres Urhebers zur Anschauung bringen. Eine rechtlich irrtümliche Auffassung des Begriffes eines Schriftwerkes im Sinne des angezogenen Gesetzes ist hierin nicht zu erkennen. Insbesondere ist hierfür mit Recht als unerheblich bezeichnet einerseits der geringe Umfang des in Rede stehenden Geistes- prodnktes, andrerseits der größere oder geringere (poetische) Wert desselben. Ebenso wird die Frage, ob es sich bei denselben um individuelle geistige Erzeugnisse handelt, von dem Zwecke, der mit ihrer Veröffentlichung seitens des Urhebers oder seines Rechts nachfolgers verfolgt wurde, nicht berührt. Es erscheint deshalb für die Frage der Schutzberechtigung gegen Nachdruck an sich gleichgiltig, ob die Veröffentlichung Selbstzweck war, oder ob sie anderen, beispielsweise wie in dem vorliegenden Falle, geschäftlichen Zwecken diente. Die Freisprechung des Angeklagten ist aber an erster Stelle darauf gestützt, daß es sich bei dem Wiederabdruck der betreffenden Gedichte um den Abdruck von einzelnen Artikeln aus öffentlichen Blättern handle, welcher nach tz 7b des Gesetzes vom I I. Juni 1870 nicht als Nachdruck anzusehen sei. Dieser, das objektive Vorliegen eines strafbaren Nachdrucks verneinende Freisprechungsgrund läßt eine rechtsirrtümliche Auffassung des Gesetzes nicht erkennen. Bei den fraglichen Gedichten hat es sich um in sich abge schlossene, selbständige Mitteilungen gehandelt, welche in einem öffentlichen'Blatte, einer Zeitung, veröffentlicht worden sind. Die Auffassung solcher abgeschlossenen Mitteilungen als »Artikel« einer Zeitung im Sinne des angezogenen Gesetzes ist nicht zu bean standen, und es wird deren Subsumtion unter den Begriff eines Zeitungsartikels namentlich auch dadurch nicht ausgeschlossen, daß es sich bei den hier in Rede stehenden Gedichten um Inserate einer Privatperson gehandelt hat, welche, wie nach den getroffenen Fest stellungen anzunehmen, in dem sogenannten Inseratenteile der be treffenden Zeitung veröffentlicht worden sind. Vor dem Erlasse des Gesetzes vom 11. Juni 1870 ist in Theorie, Praxis und Gesetzgebung einzelner Staaten die Frage vielfach behandelt und in verschiedenem Sinne beantwortet worden, ob und in welchem Umfange »ein Schutz der Tagespresse« zu statuieren, oder aber die Benutzung des Inhalts einer Zeitnng oder Zeitschrift durch ein anderes gleichartiges Unternehmen durch dessen Abdruck in dem letzteren zu gestatten und von dem Begriffe verbotenen Nachdrucks auszunehmen sei. Die hierauf bezüglichen Erörterungen betrafen im wesentlichen teils die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Zeitung als Ganzes oder in ihren einzelnen Teilen an sich als selbständiges geistiges (lilterarisches) Erzeugnis anzusehen und deshalb des Schutzes gegen Nachdruck ihrer Natur nach fähig sei, teils die Frage, ob und in welchem Umfange trotz der an sich und nach allgemeinen Grund sätzen zu bejahenden Schutzfähigkeit doch mit Rücksicht auf Natur, Aufgaben und Bedürfnisse der periodischen Presse oder auf die in derselben thatsächlich bestehenden Übungen der Schutz gegen Nach druck zu versagen und der Abdruck durch andere Organe der Tages presse zu gestatten sei. Es ist auch anzuerkennen, daß bei der Erörterung und Beant wortung dieser Fragen immer nur das Verhältnis von Redaktion zu Redaktion in Betracht gezogen worden ist, und daß die Gründe, welche für die Beschränkung der Anwendung der allgemeinen Grundsätze gegenüber den Erzeugnissen der Tagespresse aus deren Zweck und Aufgaben, aus den Bedürfnissen und Interessen der Redaktionen, wie des lesenden Publikums abgeleitet worden sind, regelmäßig auf diejenigen, unter den Begriff der Inserate fallenden Anzeigen oder sonstigen Mitteilungen nicht zutreffen, zu deren Veröffentlichung Privatpersonen sich der Zeitung lediglich als ver mittelnder Organe bedienen. Ebenso hatte der Entwurf zu dem Gesetze vom 11. Juni 1870 (Drucksachen des RT. vom Jahre 1870 Nr. 7) in 8 6o die Aus nahme von dem allgemeinen Nachdrncksverbote auf den Abdruck von »thatsächlichen Berichten (sog. Zeitungsnachrichten), Leitartikeln und Korrespondenzartikeln aus Zeitschriften und anderen öffentlichen Blättern, also lediglich auf den Abdruck der von der Redaktion als solcher dem lesenden Publikum gebotenen Mitteilungen, beschränkt, während in tz 6ä der gesetzliche Schutz den »amtlichen und nicht amtlichen öffentlichen Anzeigen und Nachrichten aller Art« schlecht hin versagt werden sollte. Die Fassung des Gesetzes, wie solche in tz 7b dahin zur Annahme gelangt ist, daß als Nachdruck nicht anzusehen sei: »der Abdruck einzelner Artikel aus Zeitschriften und anderen öffentlichen Blättern, mit Ausnahme von novellistischen Erzeug nissen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, sowie von sonstigen größeren Mitteilungen, sofern an der Spitze der letzteren der Abdruck untersagt ist«, wie die Begründung, welche dem dieser Fassung zu Grunde liegen den, in dritter Lesung des Gesetzentwurfs gestellten Anträge l)r. Oelker (ungezogene Drucksachen Nr. 183) gegeben worden ist, lassen aber eine Unterscheidung zwischen Mitteilungen und Ver öffentlichungen der Redaktion im redaktionellen Teile der Zeitschrift oder Zeitung, und solchen von Privaten in deren Inseratenteile nicht als haltbar und statthaft erscheinen. In dieser Begründung ist unter anderem darauf hingewiesen, daß die in 8 6v des Entwurfs aufgeführteu drei Kategorieen völlig unzureichend seien, daß bei Tage- und Wochenblättern die Statt haftigkeit des Abdrucks nach bisherigem Brauche und allgemeiner Rechtsanschauung die Regel bilde, daß diese Regel auch als solche im Gesetze ausgedrückt werden müsse und nicht kasuistisch durch unzureichende Kategorieen ersetzt werden dürfe u. s. w. Auf diesen Antrag hin, dessen Begründung bei der Beratung in dritter Lesung von keiner Seite widersprochen worden ist (Sten.Ber. S. 1040 ff.), ist die Gesetzesbestimmung in ihrer jetzigen Fassung angenommen worden, in welcher das Gesetz schlechthin den Adbrnck »von ein zelnen Artikeln« aus Zeitschriften und anderen öffentlichen Blät tern freigiebt und hiervon nur die oben erwähnten drei bestimmt definierten Ausnahmen macht.
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