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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.10.1900
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- 1900-10-02
- Erscheinungsdatum
- 02.10.1900
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7392 Nichtamtlicher Teil. 229. 2. Oktober 1900. und Musikalienhandel sich nicht in wünschenswerter Weise entwickelt, liegt aber im Festhalten an den ganz veralteten oder nicht genügend ausgebildeten gesetzlichen Bestimmungen. Weit mehr als ein Vierteljahrhundert kämpfen wir vergebens gegen den Fortbestand unseres Preßgesetzes, das den Verkehr mit Druckschriften hemmt und dem Händler auf Schritt und Tritt Schwierigkeiten in den Weg legt. Unser Urheberrecht hat noch immer nicht die notwendige Ausgestaltung gefunden, da Oesterreich noch nicht der Berner Union angehört. Das Jahr 1899 hat allerdings Oesterreich von einerschweren Fessel befreit und brachte die so lang ersehnte Aufhebung des Zeitungs und Kalenderstempels. Sie fiel aber in die letzten Stunden des scheidenden Jahres und kann ihre Wirkung erst in der Zukunft zeigen. Es ist anzunehmen, daß die Reform den Zeitschriftenvcrkchr in neue Bahnen lenken wird. Die Auf hebung des Kalenderstempels speziell bedeutet für das Publikum eine große Erleichterung, für den Händler eine Befreiung von einer lästigen Manipulation; sie ist aber für den Kalenderverlag, oder richtiger, für die bisherigen Kalender verleger kaum von Nutzen, denn diese verlieren durch diese Reform ein lang geübtes Monopol, und es ist nicht zu zweifeln, daß insbesondere die billigen Kalender durch die Massenproduktion auf diesem Gebiete schon mit Rücksicht auf den Umstand, daß sie jedenfalls zu Reklamezwecken noch weit mehr als bisher verwendet werden dürften, eine voll ständige Entwertung erfahren werden. Wie man sieht, ist die Mehrzahl der Gründe, infolge deren der Buch-, Kunst- und Musikalienhandel nicht in der wünschenswerten Blüte steht, in Verhältnissen zu suchen, für die er selbst nicht verantwortlich ist. Es ist daher auch für ihn von der Selbsthilfe wenig zu hoffen. Wohl ist die Vor- stchung der Wiener Korporation und der Vorstand des Ver eines der österreichisch-ungarischen Buchhändler stets bemüht, die Interessen des Standes in nachhaltigster Weise zu fördern, und soweit es in ihrer Macht liegt, kann mit Befriedigung eine Besserung in jeder Hinsicht verzeichnet werden. Für den Wiener Buchhandel wäre es aber ein dringendes Bedürfnis, daß Mitglieder desselben zu Sitz und Stimme in den Ver tretungskörpern gelangen, um einen größeren Einfluß auf das Gebiet zu erreichen, von dem allein eine Aenderung der Verhältnisse herbeigeführt werden kann: die Staatshilfe. Von besonderer Wichtigkeit würde es weiter sein, wenn die Kor poration einen nennenswerten Einfluß auf die Erteilung neuer Konzessionen hätte und wenn die Ausgabe von Tcil- konzessionen und Licenzen verringert würde. Kleine Mitteilungen. Ruhezeit der Gehilfen rc., Ladenschluß. — Der Rat der Stadt Leipzig erließ die folgende Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von den gesetzlichen Bestimmungen über die Ruhezeiten der Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter in offenen Verkaufsstellen, sowie über den gesetzlichen Ladenschluß: 1. Ausnahmen bezüglich der Ruhezeit: Nachdem durch ß 139 o des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900 bestimmt worden ist, daß vom 1. Oktober dieses Jahres ab in offenen Verkaufsstellen und den dazu gehörenden Schreibstuben (Kontoren) und Lagerräumen dem Personal nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zehn Stunden, in den mit zwei oder mehr Gehilfen und Lehr lingen arbeitenden Verkaufsstellen der Orte mit über 20000 Ein wohnern sogar eine solche von mindestens elf Stunden, außerdem aber eine angemessene, bei Einnahme der Hauptmahlzeit außer halb des die Verkaufsstelle enthaltenden Gebäudes auf mindestens ein und eine halbe Stunde zu bcmessendc Mittagspause zu ge währen ist, werden diejenigen dreißig Tage, an denen Ausnahmen zulässig sind, hiermit in Gemäßheit des § 139 ä Ziffer 3 des be zogenen Gesetzes wie folgt festgesetzt. Die Vorschriften über Mindestruhezeit und Mittags pause gelten nicht für die offenen Verkaufsstellen und die dazu gehörenden Schreibstuben und Lagerräume 1. der Tabaks- und Cigarrenhändler 2. der Buchhändler je an den letzten zwölf Werktagen vor dem Kantatesonntage und vor dem Weihnachtsfeste und an den letzten sechs Werktagen im Monat September; 3. der Fleischer und Fischhändler 4. der Bäcker und Konditoren 5. der Blumenhändler 6. aller übrigen vorstehend nicht unter 1—5 aufgeführtcn Handelstreibendcn je an den letzten drei Werktagen vor dem Oster- und dem Pfingst- fcstc, je an den ersten drei Werktagen der Oster- und Michaelis- meffe, an den ersten sechs Werktagen der Ostervormesse und an den letzten zwölf Werktagen vor dem Weihnachtsfeste. Die Aufhebung der Vorschriften über die Mindestruhezcit für einen bestimmten Tag hat die Bedeutung, die zwischen ihm und dem nächstfolgenden Tage die sonst geordnete Ruhezeit nicht ge währt zu werden braucht. Die Bestimmungen über die Sonntagsruhe werden durch gegenwärtige Bekanntmachung nicht berührt. II. Ausnahmen bezüglich der Ladenschluß stunde. Die Bestimmung des Z 139s des erwähnten Reichsgesctzes, daß von neun Uhr abends bis fünf Uhr morgens offene Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein müssen, findet, wie hiermit in Gemäßheit der — eine verschiedenartige Behandlung der einzelnen Handelszweige nicht gestattenden — Vorschrift unter Ziffer 2 ebenda angeordnet wird, an den fünf Werktagen der Ostervorwoche, den sechs Werktagen vor dem Pfingstfeste, den zwölf Werktagen vor dem Weihnachts feste, je an den ersten drei Werktagen der Oster- und Michaelis messe, an den ersten sechs Werktagen der Ostervormesse, sowie an den letzten Werktagen vor dem Himmelfahrtsfeste, vor dem Johanuisfeste, dem Reformationstage, dem Totenfestsonntage und dem Neujahrstage insoweit nicht Anwendung, als an diesen Tagen Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr bis zehn Uhr abends geöffnet sein dürfen. Diese Befugnis bleibt an den vorbezeichneten Tagen den Vcrkaufsstelleninhabern auch dann, wenn in Leipzig die Laden schlußstunde gemäß Z 139 k des Gesetzes auf Mehrheitsantrag der Beteiligten, sei es allgemein oder für einzelne Handelszweige, auf acht Uhr abends festgesetzt werden sollte. Die Versäumung rechtzeitigen Ladenschlusses an den Aus nahmetagen zieht nach ß 146 a eine Geldstrafe im Betrage bis zu 600 >6, im Unvermögensfalle Haft nach sich. Leipzig, am 29. September 1900. Der Rat der Stadt Leipzig. VI, 5970. (gez. Ur. Tröndlin. (gez.) Donack. Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. — Der Inhaber einer Uhrenhandlung, der das Geschäft durch Kauf übernommen und nach seiner Angabe bei der Uebernahme des Geschäfts von seinem Vorgänger für Fortführung der alten Firma eine große Summe bezahlt hatte, wurde vom Württembergischcn Schutzverein für Handel und Gewerbe wegen unlauteren Wettbewerbs ver klagt, weil er die einem Rechtsvorgänger persönlich verliehene Bezeichnung -Hof-Uhrmacher- seiner Firma beigesetzt hatte. Es sei bemerkt, daß nach Verleihung dieses Titels die Firma mehr mals in andere Hände übergegangen ist. Auf obige Klage hin wurde nun von der Kammer für Handelssachen des Königlichen Landgerichts gegen den jetzigen Inhaber entschieden: -Dem Be klagten wird bei Vermeidung einer Geldstrafe von 300 ^ für den Fall der Zuwiderhandlung untersagt, in öffentlichen Mitteilungen jeder Art, Zeitungs-Annoncen, Empfehlungskarten, Brief- und Rechnungsformularen, Thür- und Hausschildern u. s. w. sich oder seiner Firma die Bezeichnung -Hof-Uhrmacher- beizulegen.- Auch wurde der Beklagte in die Prozeßkosten verurteilt. Eine Berufung des Beklagten beim Königlichen Oberlandcsgericht und eine Re vision beim Reichsgericht hatte keinen Erfolg, da der Verurteilte beide Male kostenpflichtig abgewiesen wurde. (-8- in der Papier-Ztg.) Oesterreichisches Gesetz gegen unlauteren Wett bewerb. — Wie die Neue Freie Presse erfährt, ist im österreichi schen Handelsministerium der Entwurf eines Gesetzes zum Schutze gegen unlauteren Wettbewerb fertiggestellt worden. In seiner jetzigen Fassung vereinigt der Entwurf Vorschriften civilrechtlichen und nur zum Teil auch strafrechtlichen Inhaltes gegen folgende besondere Fälle illegaler Konkurrenz: Wahrheitswidrige An preisungen, Anmaßung und Mißbrauch von Unternehmenskenn-
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