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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.10.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-10-03
- Erscheinungsdatum
- 03.10.1900
- Sprache
- Deutsch
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- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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230, 3. Oktober 1900. Nichtamtlicher Teil. 743L dadurch, daß er am 1. Oktober 1848 das »Wandsbeker Jntelligenzblatt« kaufte und zusammen mit der »Reform« in Altona erscheinen ließ. Bis zum 15. Juni 1851 erschien die »Reform« in Altona; dann wurde sie bis 1855 wieder in St. Pauli und von da bis zu ihrem Erlöschen in Hamburg gedruckt. Das Blatt nahm einen ganz ungeahnten Auf schwung. Nach vierteljährigem Bestehen etwa erschien es mit Illustrationen und errang dadurch neue Erfolge. Waren es zunächst Porträts hervorragender Männer, so kamen später Darstellungen zur Zeitgeschichte, Abbildungen hamburgischer Typen und Karikaturen. Wenn mau die Zeit bedenkt, in der die »Reform« erschien, diese Fülle von Ereignissen, die sich abspielten und ihre Darstellung vor allem in der Kari katur fauden, so wird man den Einfluß des scharf vorgehenden Blattes verstehen. Vor allem war sein Einfluß in Schleswig- Holstein groß, und eine der ersten Thaten der siegreichen Reaktion der dänischen Regierung war das Verbot der »Reform« für Schleswig-Holstein. Ende der fünfziger Jahre erschien die »Reform« täglich, und 1860 hatte sie bereits eine Auflage von 20 000 Exemplaren und mußte eine Jnseraten- steuer von 16138 Kurantmark an die Staatskasse zahlen. Der Begründer erlebte noch den kolossalen Erfolg des Blattes; als er 1875 starb, war die »Reform« die am meisten ge lesene und verbreitete hamburgische Zeitung. Auch unter seinen Nachfolgern, seinem Schwiegersohn vr. Banks und unter vr. Belmonte nahm die Zeitung einen weiteren stetigen Auf schwung. Als nach dem Tode des letzteren, 1888, das ganze Richtersche Geschäft und mit ihm die »Reform« in das Eigentum der Verlagsanstalt und Druckerei A.-G. (vormals I. F. Richter) überging, ging es mit der »Reform« ebenso schnell abwärts, ivie es früher aufwärts gegangen war. Schon nach vier Jahren stellte sie ihr Erscheinen ein. Was den raschen Verfall des Blattes herbeigeführt hat, entzieht sich der Beurteilung. Einesteils wird es die Konkurrenz der anderen Blätter ge wesen sein, die durch neue Unternehmungen, wie den 1888 gegründeten »Generalanzeiger für Hamburg-Altona«, verstärkt wurde, sodann auch vielleicht eine den Verhältnissen und politischen Veränderungen nicht genug Rechnung tragende Redaktion, endlich aber das enorme Anwachsen der sozial demokratischen Partei, die sich ihre eigenen Blätter, wie das weit verbreitete »Hainburger Echo« hielten. Zum Ruhme muß inan der »Reform« nachsagen, daß sie unentwegt die sozialdemokratischen Irrlehren bekämpfte, trotzdem der größte Teil ihrer Abonnenten Leute waren, die der Sozialdemokratie anhingen. So war es kein rühmloses Ende, das das sonst oft sehr demokratisch angehauchte Blatt nahm. Im selben Jahre, wie die »Reform«, hörte ein Kon kurrenzunternehmen derselben auf: »Die Hamburg-Altonaer Tribüne«, die 1868 gegründet war und in ihrer Blütezeit auch über 20 000 Abonnenten zählte. Auch sie brachte an der Spitze jeder Nummer ein humoristisch-satirisches Bild und war im fortschrittlichen Sinne gehalten. Zur Zeit erscheinen- über hundert Zeitungen und Zeit schriften in Hamburg, darunter etwa zehn größere Tages zeitungen. Unter den übrigen dürften hervorzuheben sein: »Die Fortschritte auf dem Gebiet der Röntgenstrahlen«, die »Zeitschrift für anorganische Chemie«, die »Monatshefte für Dermatologie«, die »Hansa«, die »Pädagogische Reform-, die »Zeitschrift für Schulgesundheitspflege«, die »Sammlung von Vorträgen« und vor allem die weit verbreiteten Volksblätter »Der Nachbar« und der »Evangelische Gemeindebote«. In Bälde wird eine neue Zeitschrift: »Der Lootse« zu diesen zahlreichen Blättern hinzutreten. (Schluß folgt.) Meine Mitteilungen. Post. — Das soeben ausgegebene amtliche Postblatt 1900 No. 4 (1. Oktober) faßt in gewohnter Weise die wichtigsten postalischen Neuerungen des letzten Vierteljahres unter Nr. 1—6 wie folgt zu sammen und läßt unter Nr. 7 eine Anweisung für die Versendung überseeischer Pakete folgen: 1. In Privatangelegenheiten der nach Ostasien entsendeten deutschen Truppen werden als Gegenstände der Feldpost befördert: gewöhnliche Briefe bis 250 A, gewöhnliche Postkarten, Pakete bis 2st, ÜA. Briefe bis 50 A und Postkarten sind portofrei; für Briefe über 50—250 A sind 20 für Pakete ist 1 -L vom Absender zu ent richten. Wegen der Telegramme erteilen die Postanstalten.Auskunft. 2. Im Verkehr mit der Schweiz wird bei der Berechnung des Briefportos nicht mehr die Gewichtsstufe von 15 g, sondern eine solche von 20 g angewendet. 3. Im Verkehr mit Oesterreich-Ungarn ist die Versendung von Postkarten mit Bilderschmuck und Aufklebungen auf der Rück seite, ferner von Flüssigkeits- rc. Proben in Wellpapp-Packung unter denselben Bedingungen wie im inneren deutschen Verkehr zugelassen. 4. Im Verkehr mit den Karolinen, Marianen, Palau- und Marshall-Jnseln sind Postpakete ohne Wertangabe und ohne Nach nahme bis 5 ÜA zngelassen. 5. Für Pakete bis 10 lc^ nach Großbritannien und Irland, durch Vermittelung der Agentur von Elkan L Co. in Hamburg, sind die Beförderungsgebühren ermäßigt worden. 6. Bei Postpaketen nach den Vereinigten Staaten von Amerika ist es jetzt wieder zulässig, die Umhüllung zuzunähen oder zuzu kleben, dagegen darf eine Versiegelung nach wie vor nicht statt finden. 7. Im Verkehr mit überseeischen Ländern wird empfohlen, die abzusendenden Pakete möglichst so einzurichten, daß sie als Postpakete befördert werden können. Pakete, die den bezüg lichen Anforderungen nicht entsprechen und deshalb der fremden Postverwaltung nicht überliefert werden dürfen, werden nur inner halb Deutschlands durch die Post befördert und dann (in Bremen oder Hamburg) in der Regel einer Speditionsfirma übergeben. Die Beförderung solcher Pakete (Postfrachtstücke) verursacht höhere Gebühren, mancherlei Nebenkosten, Verzögerungen und Umständ lichkeiten. Ladenschlußstundc. — Die Einführung des Achtuhr-Laden- schlusscs, der bekanntlich behördlicherseits angeordnet wird, wenn zwei Drittel der betreffenden Geschäftsinhaber einer zusammen hängenden Gemeinde dafür stimmen, soll bis jetzt gesichert sein in Dessau, Wiesbaden, Karlsruhe und Mannheim. Verkauf von Zeitungen und anderem Lesestoff auf Straßen, Bahnhöfen rc. — Durch eine an sämtliche Re gierungspräsidenten gerichtete Cirkularverfügung der Minister für Handel und Gewerbe und des Innern vom 28. September d. I. ist unter Bezugnahme auf die Ausführungsanweisung zur Ge werbeordnung vom 24. August d. I. bestimmt worden, daß die Ortspolizeibehörden ermächtigt werden, das Feilbieten von Zeitungen und anderem Lesestoff auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen und an anderen öffentlichen Orten (Bahnhöfen rc.) während der Zeit, wo die Verkaufsstellen geschlossen sein müssen, an Werk tagen insoweit zuzulassen, als es bisher schon während dieser Zeit üblich war. Nachbildung von Kunstwerken aus Papierwaren. — Das Wiener Handelsgericht hat kürzlich über die Frage, ob die Nachahmung von Kunstwerken, die an Jndustrieartikeln angebracht sind, gegen das österreichische Urheberrecht verstoße, ein Erkenntnis gefällt, das Interesse beansprucht. Die Papierzeitung berichtet darüber folgendes: Eine Wiener Papierausstattungsfirma hatte vom Maler Lester zwei Aquarelle erworben, die sie als Stahlstiche auf Kalendern, Menukarten und anderen Artikeln der Papierkonfektion reprodu zierte. Sie brachte nun in Erfahrung, daß eine Berliner Papier ausstattungsfirma Postkarten, die nach dieser Vorlage hergestellt waren in den Verkehr bringe, und belangte durch ihren Vertreter die Berliner Firma beim Wiener Handelsgericht, indem sie auf Grund des Gesetzes zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Litteratur, Kunst und Photographie das Begehren stellte, es möge der Berliner Firma jeder weitere Eingriff in ihr Urheberrecht untersagt und die Leistung einer vollen Genugthuung und Buße in der Höhe von 3000 Kronen auferlegt werden. — Bei der münd lichen Streitverhandlung erhob der Vertreter der verklagten Firma zunächst die Einwendung der sachlichen Unzuständigkeit des Handelsgerichts, da weder die Jurisdiktionsnorm noch auch das später erschienene Gesetz zum Schutze des Ur heberrechts die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte für solche Streitfälle festsetzten. Es wurde daher ein dritter rechtsgclehrter Richter zugezogen, der neben dem Handelsrichter der Verhandlung beiwohnte. - Dem Klageanspruch setzte der Vertreter der verklagten Firma entgegen, daß die Berliner- Firma die Vorlagen zu de» beanstandeten Postkarten in gutem 996
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