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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.10.1900
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- 1900-10-10
- Erscheinungsdatum
- 10.10.1900
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- Deutsch
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8 14- Der Ausdruck ist hier nicht eindeutig. Soll gemeint sein: »Vor Veranstaltung jeder Auflage« rc., so müßte das gesagt sein. Setzt aber der Paragraph voraus, daß nur eine einzige Auflage hergestellt werden soll, so erscheint die Bestimmung fast als allzu selbverständlich. Wenigstens müßte dann aber wohl hinzugefügt werden, daß nicht nur vor, sondern auch während der Veranstaltung der Auflage dem Verfasser Gelegenheit zu Aenderungen gegeben werden muß. Die Möglichkeit, daß der Verfasser mit dem fertigen Druck überrascht wird, märe andernfalls nicht ausgeschlossen. Korrekturen im Satz sind bei dem Verleger mit Recht sehr ungern gesehen; manchem Autor aber sind sie unentbehrlich. 8 15- Werden die Aenderungen von der Zustimmung des Ver? legers abhängig gemacht, so ist gegen den Paragraphen nichts einzuwenden. Andernfalls aber erscheint er nicht einwand frei. Die Leistung des Autors ist eine, wie auch die Er läuterungen erwähnen, höchst persönliche, bei der ihm ein Dritter wohl helfen, ihn aber nicht vertreten kann. Das gilt für die Herstellung des Werkes so gut, wie für wichtige Aenderungen an demselben. Grundsatz sollte deshalb sein, daß der Autor Aenderungen nur dann durch einen Dritten vornehmen soll, wenn er selbst an der Vornahme verhindert ist. In diesem Falle müßte dem Verleger die Wahl bleiben, ob er den Dritten acceptieren oder die Vervielfältigung unterbrechen will, bis die Behinderung des Autors be seitigt ist. 8 19- Dieser Paragraph bedeutet eine schwere Last für den Verleger, ohne dem Autor den mindesten Vorteil zu sichern. Vorausgesetzt wird, daß der Vertrag eine bestimmte Anzahl von Exemplaren festsetzt, die — in einer oder mehreren Auflagen — gedruckt werden dürfen. Hat der Verleger durch einmalige Zahlung das Recht erworben, bis zu einer bestimmten Zahl von Exemplaren (sagen wir 10 000) zu drucken resp. zu verkaufen, so ist an sich nicht ersichtlich, warum er verpflichtet sein soll, diese 10000 auch wirklich zu drucken, einerlei, ob er sie verkaufen kann, oder nicht. Selbstverständlich muß er so viele Exemplare drucken, daß er imstande ist, das Buch »in der üblichen Weise zu ver breiten«. Aber selbst wenn der Schutz des Z 17 nicht hin- reichtc, so würde doch der Verleger schon im eigensten Inter esse für genügende Vorräte sorgen. Von dieser Seite droht also weder den geschäftlichen noch den litterarischen Inter essen des Autors eine Gefahr. Wenn der Verleger aber — in dem gewählten Beispiel — um sein Risiko zu vermindern, zunächst nur 2000 Exemplare gedruckt hat und sich über zeugen muß, daß schon diese nicht abgesetzt werden können: aus welchem Grunde in aller Welt soll er nun verpflichtet sein, auch noch die übrigen 8000 Exemplare zu drucken, die er »nach dem Vertrage .... herzustellen berechtigt ist«. Es ist schlechterdings niemand vorhanden, der hieran auch nur das geringste Interesse hat. Der Autor hat das volle Honorar erhalten, und auch vom litterarischen Gesichtspunkte aus kann es ihm schlimmsten Falles gleichgiltig sein, ob von seinem Buche bei dem Verleger 15 oder 50 Centner Makulatur liegen. Für den Verleger aber kann diese Bestimmung unter Um ständen den Ruin bedeuten! Ein anderes Beispiel! Ein Lieferungswerk erscheint in mehreren Auflagen, deren Höhe durch Vertrag auf je 2000 Exemplare festgesetzt ist, wofür der Autor jedesmal ein vorher vereinbartes festes Honorar erhält. Mit der Zeit aber verliert das Werk — aus irgend welchen Gründen — seine »Gang barkeit«. Gelegentlich einer neuen Auflage zeigt schon der Erfolg der ersten Lieferungen, daß höchstens einige Hundert Exemplare noch verkauft werden können. Dann wäre der Verleger nach Z 19 gehalten, trotzdem auch bei allen fol genden Lieferungen volle 2000 Exemplare zu drucken, obgleich ihm davon mit Sicherheit vielleicht 1500 unverkäuflich bleiben, deren Herstellung ihm aber einen Verlust verursacht, der bei umfangreichen Werken eine bedenkliche Höhe erreichen kann. 6ui bcmo? Das vereinbarte Honorar muß dem Autor selbst verständlich voll ausbezahlt werden. Aber daran, daß 1500 Exemplare Makulatur gedruckt werden, hat der Autor weder ein geschäftliches, noch ein litterarisches Interesse; und außer ihm natürlich erst recht niemand. Der erste Satz (nicht Absatz) des Z 19 sollte deshalb wegfallen, da — wie bereits erwähnt — dem Autor bereits durch Z 17 und das eigenste Interesse des Verlegers Sicher heit gewährt wird dafür, daß nicht etwa durch mangelnde Vorräte sein litterarisches (und eventuell auch geschäftliches) Interesse geschädigt wird. Die Erläuterungen sagen zwar (Z 19): »Hört die Nach frage schon vorher (bevor die zulässige Zahl der Abzüge er reicht ist) auf, so kommt auch die Verpflichtung zur Her stellung nicht weiter in Betracht«. Im Wortlaut des Gesetzes finde ich aber diese — sehr richtige — Auffassung nirgends begründet. (Schluß folgt). Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. Das Ruhen der Verjährung bei Preßvergehen. (Nachdruck verboten.) — Eine beachtenswerte Entscheidung fällte am 8. d. M. das Reichsgericht in der Straf sache gegen den Redakteur des -Altmärker», Paul Lemme in Stendal. Das Landgericht Stendal hat am 30. Mai d. I. das gegen L. wegen Beleidigung eingeleitete Strafverfahren eingestellt, weil Verjährung vorliege. In der Nummer seines Blattes vom 15. September 1899 hatte L. eine Notiz über eine damals in den Wäldern des Osterburgcr Kreises hausende Räuberbande gebracht. Dadurch soll er die Polizeiorgane des genannten Kreises beleidigt haben, weil gegen sie der Vorwurf erhoben worden sei, nicht die erforderliche Energie und Umsicht gezeigt zu haben. Wegen dieses selben Artikels hatte L. sich schon am 15. Januar d. I. vor dem Schöffengerichte Osterburg zu ver antworten. Er war der Verübung groben Unfugs durch Ver öffentlichung des Artikels angeklagt und wurde sreigesprochen. Der Staatsanwalt legte Berufung ein, hielt aber die ursprünglich allein erhobene Anklage wegen groben Unfugs nicht aufrecht und beantragte Verurteilung wegen Beleidigung. Den erforderlichen Strafantrag hatte am 20. Mürz der Landrat des Kreises gestellt. Die Berufungsstrafkammer in Stendal erklärte am 17. April das Schöffengericht und sich selbst für unzuständig und verwies die Sache an die Fünf-Richter-Straskammcr. Diese hat nun, wie oben erwähnt, angenommen, daß Verjährung vorliege, weil der Straf antrag nicht innerhalb sechs Monate nach Veröffentlichung des Artikels gestellt sei. Die vom Staatsanwalt gegen das Urteil eingelegte Revision wurde vom Rcichsanwalt für begründet erklärt. Wenn das Land gericht sage, durch das Verfahren wegen groben Unfugs sei eine Unterbrechung der Verjährung nicht eingetreten, so sei dies rechts irrtümlich. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, daß Jdeal- konkurrenz zwischen grobem Unfug und Beleidigung vorliege, und es müsse deshalb angenommen werden, daß durch das erste Straf verfahren die Verjährung unterbrochen worden sei. Demnach er scheine der Strafantrag nicht verspätet. Das Reichsgericht hob daraufhin das Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Postzeitungstarif. — In einem Artikel, den sie -Die Rechenmeister der Reichspostverwaltung- überschreibt, teilt die »Post- mit, daß den Berliner Zeitungsverlegern soeben ein Rund schreiben des Postzeitungsamtes zugegangen sei, mit dem ihnen das vom Postzeitungsamte ermittelte Zeilungsgewicht unter Ge währung einer dreitägigen (!) Einspruchsfrist zur Kenntnis ge bracht werde. Die -Post« beschwert sich darüber, daß dieses Ge wicht unter Hinzurechnung aller Beilagen von Geschäften ermittelt worden sei, während doch jede Geschäftsbeilage schon mit einer be sonderen Postgebühr belastet sei. Die Postoerwaltung erhalte für diese zeitweilige Ueberfracht stets eine besondere Entschä digung, und da das auch in Zukunft so bleiben solle, so sei die Heranziehung dieser Beilagen zur Ermittelung des normalen Zeitungsgcwichtes nicht begründet.
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