7832 Nichtamtlicher Teil. ^8 240, 15. Oktober 1900. Chili. Geschuhte Werke und Rechte Schutzsristen 1. Weite mit Autornamen. 2. Werke, heraus gegeben von einer juristisch. Person. Z.Anonpmeu.pseu- d outline Werke. 4. Nachgelassene Werke. b. Periodica. 5 Jahre nach dem Tode des Autors. Verlängerung bis aus lO Jahre durch Beschluß der Regierung. 40 Jahre von der ersten Veröffent lichung an sür Werke,verfaßt von einer Körperschaft Bedingungen 6. Uebersetzungs- recht. 7. Aufführungs recht. 10 Jahre von der ersten Veröffent lichung an. Um den gesetzlichen Schutz zu genießen, muß au der Spitze des Werkes angegeben werden, wem es gehört. Förmlichkeiten Erteilung des Schutzes Bemerkungen Zur Erlangung des Schutzes sind zum voraus drei Exem plare des Werkes aus der öf fentlichen Bibliothek von San tiago zu hinterlegen. (Wenn Autor oder Verleger auf den Schutz verzichten, so ist der Drucker hinterlegungspflich tig). Das Werk muß separat und darf nicht mit andern zu Leb zeiten des Autors erscheinenden Werken zusammen veröffent licht werden. 5 Jahre nach dem Tode des Autors für Theaterstücke. 5. Die Drucker haben zwei Eremplarc auf genannter Bi bliothek zu hinterlegen und >e 1 Exemplar dem Ministerium des Innern und dein Staats anwalt zuzustellen. I. Landesgesetz. Das Gesetz schützt die chile- nischen Autoren, ohne daß ein Erscheinungsort vorgeschrie ben wäre, doch ist die Hinter legung von Exemplaren vor dem Erscheinen zu bewerk stelligen. Geschützt sind auch die Frem den, die ihre Werke in Chili veröffentlichen. Für Werke, welche zuerst im Ausland er scheinen und welche in Chili neu aufgelegt werden, dauert der Schutz 10 Jahre. II. Vertragsrecht. Chili hat mit den Ver einigten Staaten ein Gegen seitigkeitsverhältnis gegrün det ; die amerikanischen Autoren sind zu den hier ausgeznhlten Förmlichkeiten verpflichtet. tick 4. Solchen, die interessante Werke in korrekten Auflagen neu drucken, kann die Negierung ein Pri vilegium von fünf Jahren geben. Die Förmlich keiten können sich der Natur der Dinge nach nur auf litterarische Werke beziehen.