240, 15. Oktober 1S00. Nichtamtlicher Teil. 7833 Columbien. - eschützte Werke und Rechte Schupfristen Bedingungen Förmlichkeiten Erteilung des Schutzes Bemerkungen 1. Werke mit Autornamen. 2. Werke, herauS- gegeben von einer inristischen Per son. 3. Anonyme nnd Pseudonyme Werke. 4. Nachgelassene Werke. 5. Periodica. 6. Ilebersetzungs- recht. 7. Aufführungs recht. 80 Jahre nach dem Tode des Autors. Ist das Urheber recht vom Autor übertragen wor den, so treten seine Noterben, sofern er solche hat, 25 Jahre nach seinem Tode wieder in den Be sitz der Rechte. 80 Jahre vom Tode des Verlegers an gerechnet. 80 Jahre nach dem Tode des durch Erbschaft oder sonstwie in den Besitz des Werkes gelangten Eigen tümers. 80 Jahre vom Todestage des Autors an für seine Briefe. Wie oben unter I. do. do. do. do. Wenn der Autor sich zu erkenne» giebt, so tritt er in alle seine Rechte ein an Stelle des Verlegers. Die nachgelassenen Werke dürfen nicht gemeinsam mit Werken, welche Gemeingut ge worden sind, veröffentlicht werden, sondern nur separat oder gemeinsam mit geschütz ten Werken. Der Autor oder Verleger eines bestimmten Zeitungs artikels kann denselben gegen Wiedergabe in einer an dern Zeitung nur schützen, wenn er sich das Vervielfälti gungsrecht durch einen aus drücklichen Vorbehalt auf den Artikel reserviert hat. Die Werke, welche nicht colvmbianische Autoren in einem fremdsprachlichen Lande haben erscheinen lassen, dür fen frei übersetzt werden unter der Bedingung der Angabe des Autornamens. Ist ein dramatisches oder musikalisches Werk in einem andern spanisch sprechenden und Gegenseitigkeit Im Ur heberrecht gewährenden Lande erschienen, so ist es gegen un befugte Ausführung nur ge schützt, wenn der Autor das Aufführungsrecht sich aus drücklich Vorbehalten hat. Soll nicht das Recht ver loren gehen, so mutz inner halb eines Jahres vom Tage der Veröffentlichung des Wer kes an a. das Werk entweder im Generalregtster im Unter richtsministerium oder in den Spezialregistern der Sekreta riate der Provinzinlregierun- gen eingetragen werden; die Eintragung ist unentgeltlich; die Eintragungsbescheinigun gen bilden eine Prttsumptio» für das Eigentumsrecht. 5. müssen 3 gedruckte und unterschriebene Exemplare zu gleich hinterlegt werden. Das nicht eingeschriebene Werk wird gemeinfrei auf 10 Jahre vom Tage an, wo das Eintragungsrecht verwirkt wurde. Während des elfte» Jahres kann der Autor durch Eintragung das Eigentum an seinem Werke wieder er langen; er kann sich dem Verkauf der während der gc- meinfreien Periode frei ge druckten Exemplare nicht widersetzen, aber er kann sie zählen und unter seiner Kon trolle stempeln lassen. Wird das Werk nicht eingetragen, so wird es endgültig Gemein gut. Kunstwerke, welche nur in einem Exemplar existieren (Gemälde, Skulpturen w. sind von allen Förmlichkeiten befreit. Periodica müssen in Se rien von höchstens einem Semester eingeschrieben und hinterlegt werden. I. Landesgesetz. Alle Colombianer werden auch für die im Ausland ver öffentlichten Werke geschützt. Autoren aus spanisch spre chenden Ländern, deren Ge setzgebung die Colombianer nach Maßgabe des colombia- nischen Gesetzes schützt, ge nießen den Schutz des letzter», wenn sie vor dem zuständigen Richter Privatklage erheben. (S. liebersetzungsrecht.) II. Vertragsrecht. In Verträgen darf der Schutz des Uebersetzungsrechts nicht stipuliert werden, außer es handle sich um fremdsprach liche Werke, welche in einem Lande mit vorwiegend spa nischer Sprache erschienen sind, wie z. B. katalanische Werke in Spanien (Art. 26 des Ge setzes). Columbien hat einen Lttte- rarvertrag mit Spanien ge schlossen und mit Italien ein Gegenseitigkettsabkommen ge troffen. Die spanischen Au toren sind von der Erfüllung der colombtanischen Förmlich keiten befreit, die italienischen nicht. Für öffentlich aufgeführte, aber nicht herausgegebene Werke genügt die Hinierlage eines einzigen handschriftlichen Exemplars. ^ci 2. Geschützt sind der Staat, die Korporationen und juristischen Perso nen, solange sie eine gesetzliche Exi stenz haben. Der Eigentümer der Handschrift eines noch nicht herausgegebenen Werkes eines un bekannten Autors wird bet Veröf fentlichung dersel ben dem Verfasser gleichgestellt. Art. 45 des Ge setzes soll zur Ver öffentlichung alter oder seltsamer Handschriften von Bibliotheken und Archiven anspor nen. (Fortsetzung jolgt.) 1048*