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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.10.1900
- Strukturtyp
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- Band
- 1900-10-15
- Erscheinungsdatum
- 15.10.1900
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- Deutsch
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7828 Nichtamtlicher Teil. 240, 15. Oktober 1900. Nichtamtlicher Teil. Der interne und der internationale Schul; des Urheberrechts mit besonderer Berücksichtigung der Schutzfristen. Bedingungen und Förmlichkeiten in den verschiedenen Ländern der Welt. Bon Professor Ernst Mlhlisberger. (Fortsetzung aus Börsenblatt Nr. 196.) Nachdruck verboten. n. Schutzfristen, Schulzbedingunstm und Förmlich keiten nach den Gesetzen der verschiedenen Länder. Die folgenden Zusammenstellungen bilden den ersten bis jetzt bekannten Versuch, in übersichtlicher Form einen Auszug aus den bestehenden Urheberrechtsgesetzen der verschiedensten Länder der Welt zu geben und darin auf die praktisch wichtigsten Fragen nach der Dauer, nach der Erlangung und nach der Ertei lung des Schutzes knappe und doch möglichst genaue Auskunft zu erteilen. Vorerst seien hier die Namen der 3 5 Länder, über welche diese Auskunft erteilt werden kann und wird, weil sie überhaupt Urhebcrrechtsgesetze besitzen, neben denjenigen Ländern, in welchen solche Bestiinmungeu fehlen, gewissermaßen als Sachregister voran gestellt. Länder, deren Gesetze analysiert sind Länder mit Ur heberschutz, aber ohne besondere Gesetzgebung Länder ohne Ur hebergesetz und ohne Urheber schutz Lelgicn Merilio Aegypten Abessinien Lolinia Monaco Argentinien Afghanistan Lrajiilen Niederlande Domi». Republik Bulgarien Chile Norwegen Honduras China Coln »idien Vcslerreich Marino (San) Congostaat Lojla-llica Peru Nicaragua Korea Däncniach Portugal Paraguay Liberia ventschlnnd Nnnüinle» Salvador Marokko Ccuador Nußland Uruguay Montenegro Finland Achmeden Oman Franlireich Schwel; Persien Griechenland Spanien Serbien Erohhrila»nlen Tunis Siam Gnalemaln Tnrlici Haiti Ungar» Italien Vcncpiela Japan Vereinigte Alanten Lurrniburg Die Gesetze der Südafrikanische» Republik und Hawar's sind in diese Zusammenstellung nicht einbezogen worden. Am 30. April 1900 wurde von den Vereinigten Staaten ein Gesetz erlassen, das bestimmt ist, »eine Regierung für das Territorium von Hawai einzurichten«. Im einzelnen ist zu bemerken, daß für die Darlegung der Schutzfristen die in der Juninummer des Droit ä'^.rrteur ent haltenen vergleichenden Tabellen benutzt worden sind. Der Schutz hat vielfach zur Voraussetzung die Erfüllung von Bedingungen und Förmlichkeiten. Förmlichkeiten sind nach dem Sprachgebrauch diejenigen Maßnahmen, welche der Autor oder seine Rechtsnachfolger offiziell bei einer Behörde treffen müssen, um deu Schutz zu erlangen oder das Vorhandensein des Autorrechtes Nachweisen zu können. Die hauptsächlichsten Formalitäten sind die Eintragung (Ein registrierung) und die Hinterlegung (Depot) von Pflichtexemplaren. Eine Anzahl Länder haben auf die Mitwirkung der Verwaltungs- Behörden zur Gewährung des Urheberrechtsschutzes verzichtet. Die Bedingungen bedeuten, wie das Wort auzeigt, Voraus setzungen, welche der Autor von sich aus erfüllen kann oder auch nicht, je nachdem er den Schutz des Gesetzes anzurufen gedenkt oder darauf verzichten will. Als wichtigste Vorbedingungen zum Schutze sind zu nennen die Anbringung eines bestimmten Vor behalts, eines Verbotes oder gewisser Angaben auf einem Werk, sowie die Veröffentlichung zu einem gewissen Zeitpunkt (z. B. erstes Erscheinen), innerhalb bestimmter Fristen (z. B. einer lleber- setzung), auf einem bestimmten Gebiete (z. B. im Jnlande) und in besonderer Norm (z. B. mit buchhändlerischer Verbreitung). Spezielle Bedingungen können auch an die Person (Nationalität) der zu Schützenden geknüpft sein, um die Grenzen bei der Er teilung des Schutzes zu ziehen. Die Bedingnngen stellen also die inneren Eigenschaften dar, mit welchen ein Werk vom Autor auszurüsten ist, um schutzfähig zu werden. Die Förmlichkeiten dagegen sind äußerliche, dem Autor oder seinem Rechtsnachfolger auferlegte Mittel zur Er langung des Schutzes (vgl. Röthlisberger, 8ur las mo^sus ä'assursr l'applreatiou äs la Oonvsntiou äs Lsrus su as gui oonesrns I'aoaomplrsssmsut äss oonäitious st korrnalitss äaus Iss ps.^8 äs l'Duioir, Bericht an den Berner Kongreß der ^ssoomtioir littsrairs st artistigus rutsrnatiormls, 1896, 28 S., siehe Ein leitung). Die Rubriken sind infolge der Verschiedenheiten der Gesetz gesetzgebung nicht überall die gleichen, d. h. nicht überall voll zählig aufgeführt. So fehlt z. B. die Rubrik »Photographie« bei folgenden Ländern, in deren Gesetz sich über die Photo- graphieen keine Bestimmung findet: Bolivia, Chile, Columbien, Costa-Rica, Ecuador, Griechenland, Guatemala, Haiti, Nieder lande, Peru, Portugal, Rumänien, Tunis, Türkei, Venezuela.
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