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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.10.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-10-15
- Erscheinungsdatum
- 15.10.1900
- Sprache
- Deutsch
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- Zeitungen
- Saxonica
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240, 15. Oktober 1900. Nichtamtlicher Teil. 7829 Internationale Union. Berner Uebereinkunft vom 9. September 1886, Zusatzakte und erläuternde Deklaration vom 4. Mai 1896. Geschützte Werke und Rechte Schutzfristen Bedingungen Förmlichkeiten Erteilung Be- des Schutzes merkungen Werke mit Autor namen. <Aletho- uyme Werke.) Anonyme und pseudonpme Werke. Periodtca. Ilebcrsetzungsrecht. Die Schutzdauer kann in den übrigen Vcrbands- länderu die Dauer des im Ursprungs lande gewährten Schutzes nicht über steigen. Als Ur sprungsland gilt für nicht veröffent lichte Werke das Heimatland des Autors, für ver öffentlichte Werke das Land, in wel chem die erste Ver öffentlichung er folgt, und wenn diese Veröffent lichung gleichzeitig in mehreren Ver bandsländern stattfindet, das Land, dessen Gesetz gebung die kürzeste Schutzsristgewährt. Aufführungsrecht. Photographieen Wird das Werk veröffentlicht, so muß es zum erstenmal in einem Verbandslande erscheinen. Unter Veröffentlichung ist die Herausgabe, nicht aber die öffentliche Aufführung oder Ausstellung eines Werkes zu verstehen. Damit die Urheber bis zum Beweise des Gegenteils als solche angesehen und dem gemäß vor den Gerichten zur Verfolgung von unerlaubter Wiedergabe zugelassen werden, genügt es, wenn ihr Name in der üblichen Weise aus dem Werke angegeben ist. Der Verleger, dessen Name auf dem anonymen und pseudonymen Werke steht, ist zur Wahrung der dem Urheber zustehenden Rechte befugt und gilt ohne weiteren Be weis als Rechtsnachfolger des Autors. Zeitungs- und Zeitschriftenartikel — mit Ausnahme der bedingungslos geschützten Feuilletonsromane und Novellen — werden nur geschützt, wenn die Urheber oder Heraus geber in der Zeitung oder Zeitschrift, worin sie die Artikel bringen, ausdrücklich erklären, daß sie den Abdruck verbieten. Bei Zeit schriften darf das Verbot allgemein an der Spitze einer jeden Nummer stehen Das Uebersetzungsrecht ist während der ganzen Dauer des Rechts am Originale ge schützt, sofern der Autor in einem Verbands land innerhalb 10 Jahre vom ersten Er scheinen des Originals an eine Uebersetzung in der Sprache, für welche der Schutz in Anspruch genommen werden soll, selbst ver öffentlicht oder veröffentlichen läßt. Veröffentlichte musikalische Werke sind nur dann gegen öffentliche Aufführung ge schützt, wenn der Urheber auf dem Titel blatt oder an der Spitze des Werkes aus drücklich diese Aufführung untersagt hat. Der Schutz hängt einzig und allein von der Erfüllung der im Ursprungslande des Werkes durch die da selbst geltende Gesetz gebung vorgesehenen Bedingungen und Förm lichkeiten ab. — Ein tretendenfalls können die Gerichte die Bei bringung einer von der zuständigen Behörde ausgestellten Bescheini gung fordern, durch welche die Erfüllung der von der Gesetzgebung des Ursprungslandes vorgeschriebenen Förm lichkeiten dargethan wird. Der gleiche Grundsatz wie oben gilt ausdrück lich für den Schutz der Photographieen. Die Uebereinkunft schützt alle in einem Verbandslande heimat- berechtigten Autoren für nicht herausgegebene und in der Union heraus gegebene Werke Geschützt sind eben falls die verbands- sremden Autoren, sofern sie zum ersten Male ihre Werke in einem Ver bandslande veröffent lichen cherausgeben); da gegen sind ihre unver öffentlichten understmals außerhalb des Unions gebietes aufgeführten und ausgestellten, aber in der Union nicht erst mals heransgcgebenen Werke nicht geschützt. Norwegen hat die Zusatzaktc und Groß britannien die »Deklaration - noch nicht an genommen. Konvention von Montevideo. 11. Januar 1889. GeschütztcWerke und Rechte Schutzfrist Beding«ngen Förmlichkeiten Werke mit Autor- nameu. Anonyme und pseudonyme Werke. Ein Verbands staat ist gehalten, die fremden Werke nur so tauge zu schützen, als er die einheimischen Werke schützt, oder als die Werke im Ursprungslande geschützt werden, wenn die Schutz frist dort geringer ist. Der Autor hat die Bedingungen und Förmlichkeiten des Landes der ersten Veröffentlichung zu erfüllen, denn der in diesem Lande erlangte gesetzliche Schutz wird dem Werke in allen andern Ver bandsländern zugemesscn. Von Erfüllung neuer Bedingungen und Förmlichkeiten im Land, wo der Schutz nachgesucht wird, ist im Vertrage nicht die Rede. Die Rechte von Personen, deren Pseudonym auf einem Werke angegeben ist, werden, bis zum Beweis des Gegen teils, geschützt. Wollen die Autoren das Geheimnis ihres Namens wahren, so müssen die Verleger, um geschützt zu sein, bekannt geben, daß die Autorrechte ihnen gehören. Erteilung des Schutzes Geschützt werden alle Autoren ohne Ansehen der Nationalität und des Wohnortes, welche ihr Werk zum ersten Male in einem Ver bandslande veröffent lichen und dafür dort den gesetzlichen Schutz erlangen. Be merkungen Keine Bestim mung bctr. die Dauer der sog. abgeleiteten Rechte, wie Uebersetzungs- und Auf führungsrecht. Periodic«. Zeitungsartikel über Wissenschaft und Kunst werden gegen Wiedergabe nur ge schützt, wenn letztere ausdrücklich vom Autor untersagt wird. 1047'
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