7830 Nichtamtlicher Teil. 240, 15. Oktober 1900 Belgien. Geschützte Werke und Rechte Schutzfristen Bedingungen Förmlichkeiten Erteilung des Schutzes B einer knngen. 1. Werke mit Autornamen. 2. Werke, heraus gegeben von einer juristischen Per son. 3. Nachgelassene Werke. 4. Anonyme und Pseudonyme Werke. 50 Jahre nach dem Tode des Autors. öO Jahre vom Tage der ersten Veröf fentlichung, Auf führung und Aus stellung an. 50 Jahre nach dem Tode des Autors. Sobald der Autor seinen Namen kundgiebt, tritt er in die Rechte ein, welche unter dessen der Verleger an einem solchen Werke genossen. Unter Androhung des Ver-! lustes des Urheberrechts muß für vom Staate oder öffentl. Verwaltungen herausgegebene sowie nachgelassene Werke innerhalb 6 Monate der Tag der ersten Veröffentlichung, Aufführung oder Ausstellung in ein vom Ackerbau- und Jn- dustriedepartement geführtes Register eingetragen werden, wonach die Werke 50 Jahre von diesem eingeschriebenen Datum an geschützt sind. Der Eintragende erhält einen Ein tragungsschein. I. Landesgesetz. Dasselbe schützt alle Werke von Belgiern, seien sie im Inlands oder Auslande er schienen; ferner genießen die Fremden die nämlichen Rechte wie dis einheimischen Auto ren, jedoch nicht mehr. II. Vertragsrecht. Belgien ist der Berner Uebereinkunst, der Zusatzakte und Deklaration beigetreten. Belgien hat mit Deutschland, Mexiko, den Niederlanden, Spanien und den Vereinigten Staaten Litterarverträge ab geschlossen, doch haben nur die Autoren Portugals und der Vereinigten Staaten neben stehende Förmlichkeiten zu er füllen. 5. Periodica. S. oben unter 1. Gegen Wiedergabe in einer anderen Zeitung wird jeder Zeitungsartikel geschützt, der den Vermerk der Untersagung des Abdrucks trägt. B o l i v i a. Geschützte Werke und Rechte Schutzfristen 1. Werke mit 50 Jahre nach dem Autornamen. Tode des Autors. 2. Werke, heraus gegeben von einer juristischen Per son. 3. Anonyme und Pseudonyme Werke. 50 Jahre nach der Veröffentlichung des letzten Ban des. 50 Jahre nach der Veröffentlichung. 4. Uebersetzungs- recht. Für den Autor fremder Nationa lität 10 Jahre von der ersten Veröffentlichung des Originals an. Bedingungen Förmlichkeiten Vor dem Vertrieb von Exem plaren eines veröffentlichten Werkes müssen hinterlegt wer den : 1 Expl. aus dem Ministe rium des Unterrichts, 1 Expl. beim Staatsanwalt des Di strikts und 1 Expl. auf der Bibliothek der Landeshaupt stadt. Die Hinterlegg. erfolgt unentgeltlich und die Auszüge aus dem Register (Hinterle gungsschein) bilden eine Prä- sumption für das Eigentums recht. Bei Lithographien, Stichen und Skulpturen kön nen statt der Exemplare die Originalzeichnungen beim Un terrichtsrat hinterlegt werden. Die Eintragungen werden im »Lolstin inunloipirl» veröffentlicht. Um den 10jährigen Ueber- setzungsschutzzugenteßen, muß der Autor fremder Nationali tät eine Uebersetzung vor Ab lauf von 3 Jahren nach der ersten Veröffentlichung des Originals erscheinen lassen. Erteilung des Schutzes Bemerkungen I. Landesgesetz. Dasselbe bestimmt nichts hinsichtlich der in der Fremde ihre Werke veröffentlichenden Bolivianer. Die Fremden ge nießen die gleichen Vorteile wie die in einem fremden Land wohnenden und dort ge schützten Bolivianer. II. Vertragsrecht. Bolivia hat mit Frankreich einen Gegenseitigkcitsvertrag abgeschlossen, so daß die Fran zosen die hier aufgeführtcn Be dingungen und Förmlichkeiten zu erfüllen haben, um ge schützt zu werden. 2. Juristi sche Personen: Der Staat und jede öf fentliche Anstalt. ^U3. Der Ver leger eines unver öffentlichten Werkes eines unbekannten Autors wird 30 Jahre lang von der Veröffentlichung an geschützt.