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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.10.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-10-18
- Erscheinungsdatum
- 18.10.1900
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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Deutschland. Geschützte Werke und Rechte. Schutzfristen Bedingungen Förmlichkeiten Erteilung des Schutzes Bemerkungen 1. Werke mit Autornamen. 30 Jahre nach dem Tode des Autors. 2. Werke, heraus- 30 Jahre nach dem gegeben von einer Erscheinen, juristischen Per son. 3. Anonyme und Pseudonyme Werke. 4. Nachgelassene Werke. 5. Periodica. 6. Uebersetzungs- recht. 7. Aufführungs recht. 8. Photographieen. 30 Jahre nach der ersten Heraus gabe. 30 Jahre nach dem Tode de» Autors. do. do. 5 Jahre nach Ver öffentlichung der rechtmäßigen Uebersetzung, die binnen 3 Jahren nach Veröffentli chung des Origi nalwerkes zu er scheinen hat, und binnen 6 Mona ten, wenn es sich um ein drama tisches Werk Han delt. S. unter 1. 5 Jahre vom ersten Erscheinen der rechtmäßigen pho tographischen oder sonstigen mecha nischen Abbildun gen der Original aufnahme. Größere Mitteilungen sind nur geschützt, sofern an ihrer Spitze der Abdruck unter sagt ist. (Vollen Schutz ge nießen novellistische Erzeug nisse und wissenschaftliche Aus arbeitungen.) Das Uebersetzungsrecht muß auf dem Titel oder an der Spitze des Werkes ausdrück lich Vorbehalten werden. Die Uebersetzung muß innerhalb gewisser Fristen (s. Kolonne nebenan) erscheinen. Durch den Druck ver öffentlichte musikalische Werke sind gegen unbefugte Aufführung nur geschützt, wenn jedes Exemplar auf dem Titelblatt oder an der Spitze des Werkes den Vor behalt des Rechts der öffent lichen Ausführung trägt. Der Schutz geht verlo ren, wenn nicht jedes Exem plar auf der Abbildung oder dem Karton den Namen oder die Firma und den Wohnort des Verfassers oder Verlegers und das Jahr des ersten Er scheinens der rechtmäßigen Ab bildung angegeben enthält. Innerhalb 30 Jahre von der ersten Veröffentlichung oder, bei unveröffentlichten Werken, von der ersten recht mäßigen Aufführung an, kann der Autor seiner: wahren Namen in die Eintragsrolle beim Rate der Stadt Leipzig Anträgen lassen (Gebühr: l Alk. 50 Ps.), wodurch das Werk des vollen Schutzes bis 30 Jahre nach dem Tode des Autors teilhaftig wird. Jede Eintragung wird im -Bör senblatt für den deut schen Buchhandel- ver öffentlicht. Das Recht geht verloren, sofern nicht beim Rate der Stadt Leipzig in die Ein- Iragsrolle eingetragen werden (Gebühr: 1 Mk. 50 Pf.,: a. Der Beginn der Ueber setzung innerhalb eines Jahres, vom Ende des Jahres an, in welchem das Original er schienen ist; 5. die Vollendung der Ueber setzung innerhalb 3 Jahre vom Ende des Jahres, in welchem das Original er schien; o. das völlige Erscheinen der Uebersetzung eines dra matischen Werkes innerhalb 6 Monate von der Ver öffentlichung des Originals an. I. Landesgesetz. Geschützt werden die Werke der Litteratur, der Kunst und der Photographie der In länder, seien diese Werke noch nicht erschienen oder im In lands oder Auslande ver öffentlicht. Geschlitzt werden auch die litterarischen uud Tonwerke von Ausländern, die bei Ver legern erscheinen, die im Reiche ihre Handelsnieder lassung haben; ferner die Kunstwerke von Ausländern, die bei inländischen Verlegern erscheinen. Dagegen sind Photographieen von Auslän dern nicht geschützt. II. Vertragsrecht. Deutschland ist der Berner Uebereinkunft mit Zusatzakte und Deklaration beigetreten. Die Verbandsautoreu sind daher nur zur Erfüllung der Förmlichkeiten, welche im Ur sprungslande vorgeschrieben sind, oder der Bedingungen, welche die Konvention vor sieht, verpflichtet. Separatlittei arverträge hat Deutschland geschlossen mit: Belgien (12. Dezember 1883), Frankreich (19. April 1883) , Italien (20. Juni 1884) , Oesterreich - Ungarn (26. Dezember 1899) und den Vereinigten Staaten (15. Ja nuar 1892). Einzig und allein die Bür ger der Vereinigten Staaten sind gehalten, in Deutschland die gleichen Bedingungen und Förmlichkeiten wie die Deut schen zu erfüllen. L.ck 1. Die Schutzfristen lau fen jewetlen vorn Ende des Kalender jahres des Erschei nens, des Todes des Autors :c. an, ausgenommen für die Veröffentli chung der Ueber setzung eines dra matischen Werkes binnen 6 Mo naten. ää 2. Juristi- schePersoncn: Aka demien, Universi täten, öffentliche Unterrichtsanstal- teu, gelehrte oder andere Gesellschaf ten. ^.ä 3. Diese Förmlichkeiten werden für Mit glieder des Bör senvereins am sichersten durch Vermittelung der Geschäftsstelle in Leipzig besorgt. Ein Eintra gungsschein wird nur auf Verlan gen der Inter essenten (Taxe: 1 Mk. 50 Pf.) ge liefert. Lck 6. Ueber- setzungen als solche werden wie Origi nalwerke geschützt. ^.ä 8. Photo graphieen geschütz ter Kunstwerke werden ebenso lange wie letztere geschützt. MIK
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