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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.10.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-10-22
- Erscheinungsdatum
- 22.10.1900
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- Deutsch
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246, 22. Oktober 1900. Nichtamtlicher Teil. 8073 Frankreich. GeschützteWerke und Rechte Schutzfristen Bedingungen I.Werkemit Autor namen. 2 Werke, heraus gegeben von einer juristisch. Person. 50 Jahre nach dem Tode des Autors. 3. Anonyme und pseudonyme Werke. 4. Nachgelassene Werke 10 (50?) Jahre nach dem Tode des Eigentümers. Die durch Erb schaft oder sonst in den Besitz eines solchen Werkes ge langten Eigen tümer haben die gleichen Rechte darauf wie der Autor, unter der Bedingung, daß sie das Werk separat drucken und es nicht mit der Neu ausgabe von ge meinfreien Werken verbinden. 5. Periodica. Wie oben unter 1. 6. Uebersetzungs- recht. do. 7. Aufführungs recht. do. 8. Photographien. do. Förmlichkeiten Erteilung des Schutzes Be merkungen Im Zeitpunkt der Veröffentlichung hat der Drucker, unter Androhung einer Buße von 16—300 Franken, auf dem Ministerium deS Jnuern für Paris, auf der Präfektur für die Departements hauptorte, auf der Unterpräfektur für die Distrikshauptorte und aus der Bürgermeisterei für die andern Orte zu hinterlegen: 2 Exemplare jeder Druck schrift; 3 Exemplare vou Stichen, Musik und allen andern Vervielfältigungen, welche nicht Druckschriften sind, wie Zeichnungen, Lithographien re. Die durch den Drucker erfolgte Hinter legung gilt auch für den Autor; unter läßt sie der Drucker jedoch, jo kann der Autor die Hinterlegung jederzeit nachholen. Ohne Hinterlegung wird keine Nachdrucksklage angenommen; ist die.Hinterlegung bewerkstelligt, so dürfen selbst Thatfachen, die vor derselben statt gefunden haben, eingeklngt werden. Die Hinterlegungen werden von der Verwal tung eingetragen und im ckournal ckslaOibrairie veröffentlicht. Diese Veröffentlichung ist ein genügender Be weis für die Erfüllung der Förmlich keit, doch werden auch Bescheinigungen der Hinterlegung ausgestellt. Im Zeitpunkt der Veröffentlichung hat der Gerant, unter Androhung einer Buße vou 50 Franken zwei Unterzeichnete Nummern an den oben aufgeführten Amtsstellen zu hinterlegen, ferner noch zwei Unterzeichnete Nummern bei der Staatsanwaltschaft oder aufderBürger- meisterei da, wo kein Gericht erster In stanz sich befindet. Nach der Rechtsprechung wird die Hinterlegung bei Klagen auf unbe fugte Aufführung musikalischer und dramatischer Werke nicht verlangt. Hinterlegung wie oben. I. Landesgesetz. Die Erfüllung der vorgeschrie benen Förmlichkeiten vorausgesetzt, findet die Gesetzgebung auf alle im Ausland jvon Franzosen oder Aus ländern) veröffentlichten Werke An wendung, sofern der Nachdruck in Frage steht. Dagegen hält die Mehrzahl der Fachleute dafür, das Dekret von 1852 gestatte dem Fremden nur die Geltendmachung derjenigen Rechte, welche er in seinem eigenen Lande genießt, ins besondere in Bezug auf Ueber- setzungsrccht. II. Vertragsrecht. Frankreich ist der Berner Ueber- einkunst mit Zusatzakte und De klaration beigetreten. Die Ver bandsautoren sind daher nur zur Erfüllung der Förmlichkeiten des Ursprungslandes und der Be dingungen, welche die Berner Konvention Vorsicht, verpflichtet. Sonderverträge hat Frankreich ge schlossen mit: Bolivia, Costa-Rica, Dänemark, Deutschland, Ecuador, Guatemala, Italien, Mexiko, Mo naco, den Niederlanden, Oesterreich- Ungarn , Portugal, Rumänien, Salvador, Schweden-Norwegen, Spanien, den Vereinigten Staaten. Die Autoren der meisten dieser Staaten sind jedoch von der Er füllung von Förmlichkeiten in Frankreich befreit, mit Ausnahme der Autoren von Bolivia, Däne mark, Guatemala und deu Ver einigten Staaten. Zur Erlangung des Schutzes in Frankreich haben die Autoren von Oesterreich-Ungarn und Portugal besondere Förmlich keiten in Parts zu erfüllen, ebenso die französischen Autoren besondere Förmlichkeiten in Lissabon und Wien. H.ck 2. Das Gesetz enthält keine Bestim mung über solche Werke. Nach Pouillet dauert ihr Recht so lange wie die veröffent lichende Korpo ration selber. 3. Nach Pouillet tritt bei solchen Wer ken der Verleger an Stelle des Autors. Griechenland. GeschützteWerke und Rechte Schutzfristen Bedingungen Förmlichkeiten Erteilung des Schutzes Bemerkungen 1. Werke mit Autor- namcn. 2. Periodica. 15 Jahre vom Tage der Veröffentlichung an, außer, es werde ein Privileg auf eine längere Zeit erteilt. do. Der Autor oder der Verleger hat der öffentlichen Bibliothek 1 Exemplar jedes in Griechenland veröffentlichten Buches, jeder Zeitung oder Zeitschrift einzureichen, bei einer Buße im zehn fachen Betrage des Preises eines Exemplars. Die Unterlassung der Hinterlegung zieht aber weder den Verlust des Ur heberrechts noch denjenigen des Klaa- rechts mit sich. Landesgesetz. Die Bestimmungen betreffend Nachdruck finden auch auf die jenigen Fremden An wendung, deren Land deu Hellenen den gleichen Schutz ge währt. Die Drucker haben dem Gencralkommissa- riat der Landesbiblio thek in Athen und außerhalb dieser Stadt der Lokalbehörde 2 Exemplare jedes ver öffentlichten Buches einzureichcn, bei einer Buße im zehnfachen Betrage des Preises eines Exemplars. 1079»
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