8074 Nichtamtlicher Teil. pU 246, 22. Oktober 1900. Großbritannien. GeschützteWerke und Rechte Schutzfristen Bedingungen Förmlichkeiten Erteilung des Schutzes Bemerkungen 1. Werke mit Autor namen. n. Werke derLitte- ratur. b. Malereien, Zeichnungen, Photographien. a. Sculpturen. 4. Stiche, Gravüren, Lithographien 2. Werke, heraus- gegcben von juri stischen Personen. 3. Anonyme und pseudonyme Werke. 4. Nachgelassene Werke. 5. Pcriodica. 7 Jahre nach dem Tode des Autors oder 42 Jahre im Minimum nach der ersten Veröffent lichung. 7 Jahre nach dem Tode des Autors. 14 Jahre nach derHerstellung oder erstenVeröffentlichung mit Verlängerung von 14 Jahren, wenn derKünstler noch lebt und sein Recht nicht abgetreten hat. 28 Jahre nach der Veröffentlichung. ersten 42 Jahre nach der ersten Veröffentlichung. Wie oben unter ln. Zur Erlangung des Schutzes muß der Eigentümer auf jedem Exemplar vor der Veröffent lichung seinen Namen mit Datum anbringen lassen. Müssen den Namen des Eigentümers genau auf jeder Platte graviert und auf jedem Exemplar gedruckt tragen. Der Autor eines in einer ausländischen Zeitung erschie nenen Artikels kann dessen neue Veröffentlichung oder Uebersetzung in einer englischen Zeitung oder Zeitschrift unter sagen, wenn er sich das Ver- vielsältigungs- oder Ueber- setzungsrecht an einer sicht baren Stelle der Zeitung, in welcher der Artikel zum ersten Male gestanden hat, Vor behalt. Politische Artikel können jedoch immer frei wiedergegeben werden. a. Der Inhaber des Verviel fältigungsrechts eines handschrift lichen oder veröffentlichten littera- rischen Werkes muß den Titel, den Namen des Verlegers, den Er scheinungsort, den Namen und Wohnort des Inhabers l eop^riAbti und das Datum der ersten Veröffentlichung in ein Register in Ltatüoners' Lall in London eintragen lassen gegen eine Taxe von b Schilling. Ohne Eintragung kann die Nachdrucks klage nicht anhängig gemacht werden. Die Eintragung muß nicht notwendigerweise der Ver letzung des Urheberrechts voran gehen. Die gegen eine Gebühr von 5 Schilling ausgestellten amtlichen Bescheinigungen sind prima In als-Beweise für das Eigentumsrecht. b. Gleiche Förmlichkeit der Eintragung des Namens und Wohnortes des Autors und einer kurzen Beschreibung der Natur und des Gegenstandes des Werkes. Taxe: 1 Schilling. Eine Skizze, ein Croquis oder eine Photo graphie des Werkes können oeigefügt werden. Klagen wegen Rechtsverletzungen, die vor dem Tage der Eintragung begangen Morden sind, können nicht an hängig gemacht werden. Keine. Keine. Gleiche Förmlichkeit der Ein tragung des Titels und des Datums der Veröffentlichung der ersten Nummer (s. oben unter a>. I. Landesgesetz. Dieses verlangt, daß das Werk im Vereinigten König reich zum erstenmal oder wenigstens gleichzeitig hier und im Auslande ver öffentlicht werde. Von den Fremden wird nicht mehr verlangt, daß sie in Großbritannien Wohnsitz nehmen. Das Gesetz findet Anwendung auf die Autoren anderer Länder, die den englischen Werken einen der Königin genügend erschei nenden Schutz ge währen. Das fremde Werk muß eingetragen und ein Exemplar der ersten Auflage und jeder folgenden ver änderten Auflage in8tg.tüongi's'2aI1 hinterlegt werden. II. Vertrags recht. Großbritannien ist der Berner Uebereinkunft von 1886 und dem Zusatzvertrag von 1896 bcigetreten. Die Verbands autoren haben da her nur die Förm lichkeiten des Ur sprungslandes und die von der Kon vention aufgestell ten Bedingungen zu erfüllen. Großbritannien hat mit Oesterreich- Ungarn einen Ver trag geschlossen: es genügt aber auch hier sür die Au toren der habsbur gischen Monarchie, die Förmlichkeiten im Ursprungs lands zu erfüllen. Dagegen sind die Autoren der Ver einigten Staaten, deren Gesetz auf die englischen Au toren Anwendung findet, zur Erfül lung der hier an geführten Förm lichkeiten ange halten. Unabhängig vom Oop^rigüt ist den Verlegern von Büchern, Karten, drama tischen und musi kalischen Kompo sitionen die Hin terlegung eines Exemplars im britischen Mu seum auferlegt, und aus Ver langen haben sie noch 4 Exem plare in Ltackio- ners' UaU abzu liefern zu Händen der Bibliotheken von Oxford,Cam bridge, Edinburg und Dublin.