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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.10.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-10-29
- Erscheinungsdatum
- 29.10.1900
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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8314 Nichtamtlicher Teil. ^ 252, 29. Oktober 1900 Nichtamtlicher Teil. Der interne und der internationale Schutz des Urheberrechts mit besonderer Berücksichtigung der Schutzfristen, Bedingungen und Förmlichkeiten in den verschiedenen Ländern der Welt. Bon Professor Ernst Aöthlisberger. (Fortsetzung aus Börsenblatt Nr. 196, 240, 243, 246, 248.) Nachdruck verboten. LI. Schutzfristen, Schuhbedingungen und Förmlichkeiten ferner: M rxiko, GeschützteWerkc und Rechte. Schutzfristen Bedingungen Förmlichkeiten 1. WerkemitAutor- nanien. 2. Werke, hcraus- gegebcn von einer juristischenPerson 3. Nachgelassene Werke. Ewige Schutzdauer. 10 Jahre nach der Ver öffentlichung für die von der Regierung heraus gegebenen Werke. 25 Jahre für die von Akademien und andern wissenschaftlichen oder litlerarischen Instituten herausgegebencn Werke. 30 Jahre für den Ver leger eines von einem be kanntet: Autor stammen den Werkes, der weder Erbe noch Rechtsnach folger dieses Autors ist, jedoch nur 20 Jahre für das -dra matische Eigentum- in diesem Falle. 30 Jahre nach dem Tode des Autors für den Schutz des Aufführungsrechts zu Gunsten der Erben und Rechtsnachfolger. Zur Erlangung des Eigen tumsrechts muß der Autor selbst oder ein Vertreter des selben sich in das Unterrichts ministerium begeben, um dort festzustellen, daß er sich seine Rechte Vorbehalt. Dieser Er klärung hat er 2 Exemplare des Werkes beizugeben, die eingetragen werden. Für Werke der Architektur, Ma lerei, Skulptur und andere Werke gleicher Gattung muß eine Zeichnung, eine Skizze oder ein Plan hinterlegt werden, auf welchem die Dimensionen und andere charakteristische Angaben verzeichnet sind. — Eine Frist oder eine Taxe sind nicht vorgeschrieben. Die Eintragungen werden jedes Quartal im Amtsblatt ver öffentlicht. Die Auszüge aus dem Eintragsregister gelten bis zum Beweise des Gegen teils als Präsumtivbeweis des Eigentumsrechts. Jeder Autor, Uebersetzer oder Verleger muß ans dem Titel des Buches oder der Komposition, am Fuße des Stiches oder Kunstwerks oder an einer andern sichtbaren Stelle des letzten: seinen Namen, das Datum der Veröffentlichung, die Angabe des durch die Hinterlegung gesicherten Eigentumsrechts, sowie sonstige dem Gesetz ent sprechende, für nützlich er achtete Angaben hinsetzen. 4. Anonyme pseudonyme Werke. und Ewige Schutzdauer zu Gunsten des Verlegers. 30 Jahre nach der ersten Ausführung für den Schutz des -dramatischen Eigentums- zu gunstcn des Verlegers eines dra matischen Werkes. Wenn der Autor, seine Erben oder Vertreter gesetz lich ihre Rechte auf solche Werke beweisen, so gehen diese Rechte vom Verleger auf sie über. Der Autor eines anonymen Werkes, der seit: Eigentum genießen will, muß den hinter legten Exemplaren ein ver schlossenes Couvert beilegen, welches seinen Namen ent hält. 5. llebersetzungs- rccht. Wie unter 1. Aber nur 10 Jahre für die nicht in Mexiko wohnhaften Au toren, die ihr Werk im Ausland veröffentlichen. Der Autor muß sich das Nebersetzungsrecht Vorbehalten und erklären, ob dieser Vor behalt sich nur auf eine be stimmte Sprache bezieht oder alle Sprachen umfaßt. 6. Aufführungs recht. 30 Jahre nach dem Tode des Autors (s. nachge lassene und anonyme Werke). Erteilung des Schutzes I. Landesgesetz. Dieses findet auf alle von Mexikanern oder Fremden in Mexiko veröffentlichten Werke Anwendung, ebenso auf die von Mexikanern oder in Mexiko wohnhaften Fremden im Auslände veröffentlichten Werke, sofern die Förmlichkeiten erfüllt werden. Endlich werden den Mexikanern gleichgestellt diejenigen Fremden, deren Land Gegenrecht hält und die Mexikaner gleich schützt wie die Einheimischen. (S. jedoch die Einschrän kung betr. Uebersetzungs- recht.) II. Vertragsrecht. Mexiko hat Verträge ab geschlossen mit Belgien, mit der Dominikanischen Republik, mit Ecuador, Frankreich, Italien, Spanien und den Ver einigten Staate::. Keiner dieser Verträge befreit die Autoren der betr. Länder von der Erfüllung der Förmlich keiten in Mexiko. Bemerkungen lieber die mut maßlichen Kosten der Eintragung eines fremden Werkes (ca. 25 Dollars) s. vroil ck'^.utsur. 1898, p. 135. 1. Die Fristen laufen vom Tage der ersten Veröffent lichung an, oder, wenn dieser nicht genau feststeht, vom darauf fol genden 1. Ja nuar an. Der Verleger eines gemeinfrei gewordenen Wer kes ist während dessen Heraus gabe und ein Jahr dazu ge schützt, kann je doch den Ver kauf cingeführter Ausgaben nicht hindern. Der recht mäßige Besitzer einer Handschrift, der diese ver öffentlicht, ist für diese Ausgabe sein Leben -lang geschützt.
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