252, 29. Oktober 1900. Nichtamtlicher Teil. 8315 (Monaco s. Seite 83t? Niederlande. Geschützte Werke und Rechte Schutzfristen Bedingungen Förmlichkeiten Erteilung des Schutzes Bemerkungen 1. Werke mit Antvr- namen. 50 Jahre von der er sten Herausgabe, d.h. vom Tage des Hin- terlegnngsscheines an, jedoch wenigstens Lebensdauer des Au tors, sofern er sein Werk nicht abgetreten hat. 30 Jahre nach dem Tode des Autors für nicht gedruckte Werke inkl. öffentliche Vor lesungen. 2. Werke, herausge geben von einer ju ristischen Person. 3. Anonyme und Pseu donyme Werke. 4. Periodica. 50 Jahre nach der er sten Herausgabe. 50 Jahre nach der er sten Herausgabe zu Gunsten des Ver legers oder Druckers. Wie unter 1. Der Autor muß sich als Berechtigterzu erkennen geben, sonst wird der Verleger und, wenn dessen Name nicht auf dem Titel oder Umschlag steht, der Drucker als Autor ange sehen. Der Abdruck der in Tages oder Wochenzeitungen stehen den Neuigkeiten und Artikel kann nur dann untersagt wer den, wenn das Urheberrecht an der Spitze der Neuigkeit oder des Artikels ausdrücklich Vorbehalten ist. Unter Androhung des Ver lustes des Urheberrechts hat innerhalb eines Monats von der Veröffentlichung an der Autor, der Verleger oder der Drucker eines durch den Druck veröffentlichten Wer kes im Justizministerium zwei auf dem Titel oder Umschlag Unterzeichnete Exemplare zu hinterlegen und sein Domizil sowie den Tag der Veröffent lichung anzugeben; dieser Hinterlegung ist eine vom Drucker Unterzeichnete Erklä rung beizugeben, daß das Werk in einer im Königreich befindlichen Druckerei gedruckt worden ist. Alle Monate wer den die hinterlegten Werke und Uebersetzungen im Neder- landsche Staatsconrant veröffentlicht. Den Hinter legern werden vom Justiz ministerium Bescheinigungen ausgestellt. In Niederländisch- Jndien sind die Werke beim Justizdirektor zu hinterlegen. Der Autor hat die oben angeführten Förmlichkeiten zu erfüllen, wenn er sich zu er kennen giebt. Gleiche Förmlichkeit. I. Landesgesetz. Dieses findet An wendung auf die in den Niederlanden oder in Niederländisch.-Jn- dien gedruckten Werke, ebenso auf die un veröffentlichten Werke von in diesem Ge biete wohnhaften Au toren und auf die in diesem Gebiete gehal tenen Vorträge. II. Vertragsrecht. Die Niederlande ha- benVertcäge geschlossen mit Belgien, Frank reich, Spanien und den Vereinigten Staaten. Die Autoren des letzte ren Staates allein haben die Förmlich keiten in den Nieder landen zu erfüllen. Für die spanischen Autoren sind beson dere Förmlichkeiten (Eintragung im Mini sterium des Innern im Haag undHinterlegung eines Exemplars bei der niederländischen Gesandtschaft in Ma drid) vorgeschrieben. Hü 2. Juristi sche Personen: Oeffentliche Insti tute, Vereine, Fonds, Gesellschaf ten. 5. Uebersetzungsrecht. Wie unter 1 für die un veröffentlichten Werke und die Vorlesungen. 5 Jahre vom Datum des Hinterlegungs scheines für die ge druckten Werke, jedoch Benutzungsfrist von 3 Jahren. Der Autor hat sich dieses Recht für eine oder mehrere Sprachen, die auf dem Titel blatt oder Umschlag der Ori ginalausgabe besonders an geführt werden müssen, vor zubehalten und seine Ueber- setzung innerhalb 3 Jahre drucken zu lassen. Für die gedruckte Ueber- setzung gilt die gleiche Förm lichkeit wie oben. 6. Ansführungsrecht. 30 Jahre nach dem Tode dcS Autors für nicht gedruckte dra matische und drama tisch-musikalische Werke. 10 Jahre nach dem Datum des Hinter legungsscheines für die gedruckten Werke. Der Autor kann sich der Aufführung veröffentlichter dramatisch - musikalischer oder dramatischer Werke nur dann widersetzen, wenn er sich das Aufführungsrecht auf dem Titel oder Umschlag der Ori ginalausgabe ausdrücklich Vor behalten hat. Gleiche Förmlichkeit. Nelüniuiblcckiücilter Iabrgang. 1111