8316 Nichtamtlicher Teil. 252, 29. Oktober 1900. Norwegen. Geschilpte Werke und Rechte 1. Werke mit Autor- uamen. 2. Werke, herausgc- geben von einer ju ristischen Person. 3. Anonyme und Pseu donyme Werke. 4. Periodica. 5. UebersetzungSrccht. 6. Anssührungsrecht. 7. Photographien Schutzfristen 50 Jahre nach dem Tode des Autors. 50 Jahre vom Ende des Jahres der ersten Veröffentlichung an. 50 Jahre vom Ende des Jahres der ersten Veröffentlichung an zu gunsten des auf dem Werke angegebe nen Verlegers. Wie unter 1. 50 Jahre post mor tem für die Ueber- sctznng in eine der drei skandinavischen Sprachen. 50 Jahre post mor tem, wenn das Werk gleichzeitig oder spä testens innerhalb eines Jahres recht mäßig in mehreren Sprachen erscheint. Für die übrigen Fälle: 10 Jahre vom Ende der ersten Veröffent lichung an. Wie unter 1. 5 Jahre vom Ende des Jahres der ersten Veröffentlichung des photographisthen Bil des an, aber höch stens bis zum Tode des Photographen. Bedingungen Förmlichkeiten Erteilung des Schutzes Bemerkungen Der Autor eines veröffent lichten Werkes, welcher das Vorlesen oder Vortragen des selben — sofern es nicht den Charakter einer dramatischen Aufführung trägt — unter sagen will, muß das bezüg liche Verbot an der Spitze des Werkes anbringen. Dauer des Rechts: 3 Jahre vom Ende des Jahres der Ver öffentlichung an. Der Autor muß, um vollen Schutz lsiehe Nr. l) zu ge nießen, vor Ablauf der 50 Jahre seinen Namen angeben oder durch einen Berechtigten ans einer Neuauflage anbrin gen lassen oder durch eine Er klärung nach der für die gesetzlichen Annoncen vorge- schriebeuen Form kundgebeu. Der Autor von Artikeln oder einzelnen Mitteilungen, die in Zeitungen und Zeit schriften erschienen sind, kann deren Wiedergabe im Original oder llebersetzung durch an dere Zeitschriften oder Zei tungen nur dann verhüten, wenn er sich das Vervielfäl tigungsrecht besonders vor behält. I. Landesgesetz. Dieses findet Anwendung auf alle Werke von Norwegern sowie auf die Werke von Frem den, welche von norwegischen Verlegern veröffentlicht wer den. Unter der Bedingung der Gegenseitigkeit kann es auch durch königliche Verord nung auf die im Auslande erschienenen Werke von Frem den anwendbar erklärt wer den. Das Gleiche gilt für die von Fremden hergcstellten Pho tographien; in diesem Falle können die für den Schutz der Photographien verlangten Be dingungen abgeändert werden. II. Vertragsrecht. Norwegen hat die Berner Uebereiukunft und die Dekla ration, nicht aber die Zusatz- akte unterzeichnet. Die Ver- bandSautoren haben keine andern Förmlichkeiten als diejenigen des Ursprungslan des und nur die Bedingun gen der Berner Konvention zu beobachten. Der Schutz der norwegi schen Gesetze ist durch könig liche Verordnung auf die dä nischen, italienischen und schwedischen Autoren ausge dehnt worden. Norwegen besitzt ein Gesetz vom 20. Juni 1882, durch welches die Verleger zur Ein tragung und Hinterle gung von Druckwerken für die Universüäts- bibliothek angehalteu werden; dieses Gesetz hat aber keine Be ziehung zur Anerken nung oder Ausübung der Urheberrechte (siehe Droit cl'L.utsur, 1897, p. 38). .^1 2. Juristische Personen: Wissen- schaftlicheJnstitute und Gesellschaften. Um die öffentliche Auf führung eines veröffentlichten musikalischen Werkes un tersagen zu können, muß der Autor das Verbot der Auf führung an der Spitze oder auf dem Titel des Werkes angebracht haben. Jedes Exemplar einer Pho tographie nach der Natur oder nach einem gemcinfrei gewor denen Kunstwerke muß das Wort uoberettiAst (ein zig berechtigt) mit der Angabe des Autornamens, der Jahres zahl der ersten Veröffentlichung und, wenn es sich um Wieder gabe eines Kunstwerkes han delt, den Namen des Künst lers tragen.