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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.10.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-10-29
- Erscheinungsdatum
- 29.10.1900
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- Deutsch
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252. 29. Oktober 1900. Nichtamtlicher Teil. 8317 M vnar v. GeschützteWerke und Rechte Schutzfristen 1 Werke mit Autor- 50 Jahre nach dem »amen Tode des Autors. 2. Werke, heraus- gegeben von einer juristisch. Person. 3. Anonyme und 50 Jahre nach dem pseudonyme Tode des Verlegers Werke. 4. Nachgelassene Werke. 50 Jahre nach dem Tage der Veröffent lichung zu gunsten des Eigentümers. Bedingungen Förmlichkeiten Erteilung des Schutzes Be merkungen I. Landesgesetz. Der Autor hat seinen Namen zu nennen und sich zu legiti mieren, um in die Rechte des Verlegers zu treten, der bis da hin als Antor betrachtet wird. Bei Androhung des Verlustes des Rechts darf der durch Erb schaft oder sonst in den Besitz eines solchen Werkes gelangte Eigentümer dieses nicht zu sammen mit einer Neuauflage schon gemeinfrei gewordener Werke veröffentlichen. Wie Einheimische werden ge schützt die fremden Autoren von Werken, die im Inland oder Ausland veröffentlicht werden, jedoch nach Maßgabe der Rechte, welche im Heimatlande des Autors oder im Lande der ersten Veröffentlichung durch Ge setz oder Vertrag den Autoren Monacos zuerkannt werden. Der Genuß dieser Rechte hängt einzig von der Erfüllung der durch das Gesetz des Landes der ersten Ver öffentlichung vorgeschriebenen Be dingungen und Förmlichkeiten ab, welche Erfüllung der Richter durch Vorweisen eines von der zuständigen Behörde ausgefertig- tcn Zeugnisses konstatieren lassen darf. 5. Periodica. Siehe unter 1. 6. Ucbersetzungs- recht. 7. Aufführungs recht. 8. Photographien. do. do. do. Der Autor muß die Wieder gabe von Zeitungsartikeln aus drücklich untersagen. II. Vertragsrecht. Monaco hat die Berner llebereinkunft, die Zusatzakte und die Deklaration unterzeichnet. (Die oben erwähnten Bestimmungen sind der Berner Konvention ent nommen.) Mit Frankreich hat das Fürsten tum durch einen Zollvertrag die Verfolgung der Nachdrucke ge- (Fortsetzung regelt. folgt.) Kleine Mitteilungen. Gerichtsverhandlung. Nachdruck. — Der Gassenhauer -Ist denn kein Stuhl da für meine Hulda?» spukte am 23. Oktober im Saale der II. Strafkammer des Landgerichts I zu Berlin umher und verursachte dem Gerichtshöfe ein gutes Stück Arbeit, wie sich denn auch schon der musikalische Sachverständigen-Vercin damit beschäftigt hatte. Das -schöne» Lied mit dem schönen Kehr reim ist s. Z. von dem Sänger Wilhelm Wolfs komponiert und -gedichtet» worden und in dem Verlage von Julius Jaeger in Berlin erschienen. Im Sommer v. I. erschien in -W. Ällekers Musikverlag, Budapest und Berlin- die unglückselige Hulda in spezifisch österreichischem Gewände. Der Text war ins Wienerische übertragen, die Musik anders geartet, die Melodie des Kehrreims aber genau bcibehalten. Daraufhin strengte Herr Jaeger das Verfahren wegen Nachdrucks an. Herr Alleker behauptete, daß er das Couplet von dem Coupletdichter und Sänger Richard Waldemar in Wien für 50 Gulden erstanden habe. Der Sänger Wolfs habe gar keinen Anspruch auf dieses Werk, denn der Kehr reim sei schon allgemein bekannt gewesen. Cr berief sich auf das Zeugnis eines Herrn Richter in Leipzig, und des Kapellmeisters Paul Lincke darüber, daß der Kehrreim, der doch der Schlager des Couplets sei, nach der Melodie der Mazurka »La Czarine» ge sungen, eine alte Sache sei. Uebrigens sei sein Couplet gar nicht für Deutschland, sondern ausschließlich für Oesterreich gedruckt worden. Der Zeuge Wolfs nahm das Couplet als eigenes Geistes erzeugnis für sich in Anspruch; es sei dadurch entstanden, daß er den Seufzer -Ist denn kein Stuhl da für meine Hulda» einmal auf einem Ausfluge von einem Herrn gehört und dann zu dem Couplet verwertet habe. Der musikalische Sachverstnndigen-Verein hatte sein Gutachten dahin abgegeben, daß in Bezug auf die Musik ein Nachdruck nicht vorlicge, da die Melodie des Kehrreims weder von Wolf noch von Alleker herrühre, vielmehr von beiden der Mazurka von Louis Ganne -Ua. Lrarius- entnommen sei, und daß ferner die übrigen Teile der beiden Kompositionen nicht das geringste miteinander gemein hätten. Der gerichtliche Sachverständige Herr Willibald Challier führte des weiteren aus, daß die Benutzung eines bereits ver öffentlichten Textes zum Zwecke neuer Komposition gestattet sei, ebenso der Abdruck dieses Textes in Verbindung mit der Kom Position. Da aber Alleker die Coupletstrophen nicht nur im Zu sammenhänge mit der Musik, sondern auch apart — ohne Musik — gedruckt und der Komposition bcigelegt habe, so müsse auf Nachdruck erkannt werden, falls die Textworte identisch seien. Be treffs des Kehrreims verneinte der Sachverständige den That- bestand des Nachdrucks, da die Worte -Ist denn kein Stuhl da für meine Hulda?» nach Wolffs eigener Aussage nicht von ihm herrühren; dagegen stellten nach Ansicht der Sachverständigen zwei Textstrophen wegen ihrer an Identität streifenden Aehnlichkeit Nachdruck dar. Der Staatsanwalt beantragte wegen Nachdrucks einer Text strophe und des Kehrreims 50 ^ Geldstrafe, event. fünf Tage Gefängnis, der Vertreter des Nebenklägers außerdem noch eine Buße von 1000 Der Gerichtshof verurteilte den Angeklagten wegen Nachdrucks zu 50 ^ Geldstrafe mit der Begründung, daß die Wiedergabe des Kehrreims Nachdruck darstelle; der Kehrreim rühre mit Ausnahme der ersten acht Worte von Wolfs her und sei von Alleker ganz und unverändert abgedruckt worden. Die Aehnlichkeit der zwei erwähnten Tcxtstrophen dagegen sei von ihm nicht als Nachdruck im Sinne des Gesetzes betrachtet worden. Der Antrag des Neben klägers auf Zuerkennung einer Buße von 1000 habe abgelehnt werden müssen, da er in keiner Weise substantiiert worden sei. Briefmarkenpreise. — Im Saale des Restaurants Unter den Linden 27 zu Berlin fand vor einigen Tagen eine Briefmarken- Auktion statt, an der sich zahlreiche Sammler und Händler beteiligten. Auch aus London, Paris, Stockholm, Wiesbaden, Dresden und vielen anderen Orten waren Gebote eingegangen. Den höchsten Preis der vierstündigen Versteigerung erzielte, der National-Ztg. zufolge, die blaue 81 Para-Rumänien aus dem Jahre 1858. Der Zuschlag auf diese Marke, die als die seltenste Europas gilt, er folgte bei einem Gebot von 5000 Ein Berliner Händler hatte den Auftrag, bis 6500^ für die Marke zu bieten, der Ersteher hat somit noch 1500 gespart. Ein zweiter Auftrag lautete auf ein Höchstgebot von 4800^. Die Rumänicr L7 Paras derselben Kollektion wurde für 750 ^ verkauft; die 108 Paras'brachte 575 Die zweit seltenste der europäischen Marken, die Toskana 3 Lire aus dem Jahre 1860, brachte 1100 ./6. Recht gut bezahlt wurden auch 1111*
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