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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.09.1900
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- 1900-09-11
- Erscheinungsdatum
- 11.09.1900
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- Deutsch
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211, 11. September 1900. Nichtamtlicher Teil. 6731 der berechtigten Person oder das besonders eigenartige Wesen der zu fordernden Leistung einen Hinderungsgrund für die Uebertragbarkeit bilden. Auf letzteres Moment fußend negieren Wächter, Beseler, Gerber, Hinschius, Köhler, Osterrieth und Mittermaier das Uebertragungsrecht des Verlegers aus dem Verlagsvertrage. Ihr Hauptargument bildet der Grundgedanke, daß die aus dem Berlagsvertrage entspringenden Verpflichtungen des Ver legers so eigentümlicher Art seien, daß die Person des Ver pflichteten auf das Vertragsverhältnis von überwiegendem Einfluß sei. Firma, Geschäftsbeziehungen und sonstige buch händlerische Verbindungen, Art und Umfang des Geschäfts betriebes, Geschäftsmaxime und Usance sollen der Thätigkeit eines bestimmten Verlegers, des erwählten persönlichen Ver trauensmannes des Autors, eine so entscheidende Richtung geben, daß ein Ersatz durch einen anderen ausgeschlossen er scheint. Ein beschränktes Uebertragungsrecht wollen dabei Wächter und Köhler dem Verleger bei der Gesamtveräuße rung der Firma zugestehen aus dem Grunde, weil man dem selben eine unziemliche Beschränkung seiner persönlichen Frei heit auferlege, wenn man ihn so zum lebenslänglichen Fort betrieb seines Gewerbes indirekt verpflichte. Den Gegnern des Uebertragungsrechtes stehen auf der anderen Seite wiederum Vertreter in der Litteratur gegen über, die ein solches Recht in jeder oder doch in weitester Beziehung anerkennen. Dernburg, der nur die Bedingung daran knüpft, daß die Veräußerung nur an »zu solchem Vertriebe fähige« Personen geschehen dürfe, und vor allen u. a. Klostermann leiten die Uebertragbarkeit aus der all gemein in der neueren gemeinrechtlichen und speziell preußi schen Judikatur und juristischen Doktrin anerkannten Befug nis her, aus zweiseitigen lästigen Verträgen Rechte abtreten zu können, wobei natürlich eine Weiterverhaftung des Cedenten bestehen bleibt. Die allgemeine Uebertragbarkeit von Ver mögensrechten mit nur speziell praktisch unwichtigen Aus nahmen (zumeist aus öffentlich rechtlichen Gründen) wird hiernach als eine Grundlehre unseres heutigen hochentwickelten Cessionsrechtes statuiert. Die Judikatur ist überwiegend der Uebertragbarkeit günstig. Das Reichsvberhandelsgericht (Xll S. 355) spricht sich anläßlich des sog. Leipziger Theaterprozesses in einem Exkurse über die Uebertragbarkeit des Verlagsrechtes aus: -Die in der deutschen Doktrin neuerdings erhobenen Zweifel über die Uebertragbarkeit der Urheberrechte oder deren Aus übung berühren hier nicht; denn es wird allgemein anerkannt, daß die Uebertragbarkeit ausdrücklich oder stillschweigend be dungen werden kann und daß der Veräußerung nichts entgcgen- steht, falls allen Verbindlichkeiten gegen den Autor genügt ist; auch die Uebertragbarkeit des Verlagsrechtes mit dem ganzen Verlagsgeschäft ist kaum streitig. Es handelt sich hiernach mehr um eine Willcnsfrage, da die rechtliche Möglichkeit der Ueber- tragung mindestens hinsichtlich der Ausübung nicht bezweifelt wird.» Das Reichsgericht betrachtet die diesbezüglichen Leistungen als »grmsi fungibel«. Wenn man einmal anerkenne, daß der Autor sich die Erfüllung des Verlagsvertrages durch einen Vertreter des Verlegers gefallen lassen müsse, so sei nicht abzusehen, warum nicht in der Person eines anderen Verlegers ein derartiger Vertreter bestellt werden könne. (RG. in Strass. XVII. S. 276.) Aus der buchhändlerischen Praxis bietet ein klassisches Beispiel von Uebertragung eines beschränkten Verlagsrechtes gegen den Willen des Autors Scheffels »Ekkehard«. Der 1854 vollendete Roman erschien im folgenden Jahre als der fünfte Band der -Belletristischen Hausbibliothek- der Firma Meidingcr, Sohn L Comp, in Frankfurt a. M. Meidinger war mit Sckeffel befreundet, und beide schlossen einen Verlags- vcrtrag, wonach dem Verleger für 15 Jahre das Verlagsrecht an dem Scheffelschcn Roman zuerkannt wurde. Im Jahre 1861 fallierte die Meidingcrsche Firma, und aus dem Konkurse über nahm Otto Janke in Berlin durch Vertrag den Verlag einer Anzahl belletristischer Werke nebst den Verlagsrechten, darunter auch den -Ekkehard». 1862 ging die erste Auflage dieses Werkes zu Ende, und Janke veranstaltete eine neue Auflage. Scheffel widersetzte sich auf das heftigste der Auslegung, daß Janke das Verlagsrecht mit übernommen habe, und Janke holte über den Fall 1865 ein Gutachten vom Hauptausschuß der Berliner Buch händlerkorporation (Alexander Dunckcr, Ad. Enslin, Or. I. Harr- roitz) ein, das für ihn günstig ausfiel. Nichtsdestoweniger ver klagte Scheffel den ihm aufgezwungenen Verleger mehrfach, konnte aber keine anderen Urteile erlangen als die Verbote, den Roman in der Romanzcitung abzudrucken, eine illustrierte Ausgabe zu veranstalten, sowie endlich der Weiterausgabe einer Ausgabe Jankes, in der die Anmerkungen des Dichters fehlten. Bevor die ganze Sache ihren Abschluß vor den Gerichten hätte finden können, wurde der Streit durch Vermittelung der Mctzler- schen Buchhandlung geschlichtet. (-Börsenblatt f. den deutschen Buchhandel» 1898, Nr. 95.) M. E- nach erscheint die Regelung des Entwurfs, der ja »kein wesentlich neues Recht schaffen, sondern nur das in Uebung befindliche, wie es durch die Wissenschaft und Recht sprechung auf Grund der Gepflogenheiten des hochangesehenen deutschen Verlagsgewerbes sich ausgebildet hat, feststellen, be stimmte Streitfragen entscheiden und die einzelnen Vorschriften mit den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Einklang bringen will«, mir durchaus dem Standpunkte der modernen Gesetzgebung zu entsprechen. Die Verlagsorduung für den deutschen Buchhandel vom 30. April 1893, die bnchhändlerische lsx oontraotus, formuliert in Z 41 das Prinzip: -Der Verleger ist in Ermangelung gegenteiliger Vereinbarung zur Weiterveräußcrung des Verlagsrechts befugt. Der Erwerber des Verlagsrechts tritt in alle Verbindlich keiten des Verlegers gegen den Verfasser ein. Dieser hat seine Ansprüche aus dem Berlagsvertrage, unbeschadet der Haftbarkeit des ersten Verlegers, in erster Linie gegen den Erwerber des Verlagsrechts geltend zu machen,- statuiert mithin nur im Gegensatz zu der Solidarhaftung von Cedent und Erwerber des Entwurfes eine prinzipale Haftung des Erwerbers — ein in der Praxis nicht sehr be trächtlicher Unterschied. Auch im übrigen wird man den »Erläuterungen« des Entwurfs nur beistimmen können, wenn sie speziell betonen, daß die Verlagsrechte einen wesentlichen Bestandteil des Ver mögens des Verlegers ausmachen, daß auf ihnen vielfach die Grundlage seines Kredits beruht, der durch ein Veräußerungs verbot schwer geschädigt erscheint. Den Gläubigern würde speziell im Konkurse die Möglichkeit versagt, aus den Verlags rechten Befriedigung zu erlangen, sie müßten sich auf Anord nung einer kostspieligen und vielfach langwierigen Verwaltung beschränken, was dein Bestreben der neueren Gesetzgebung, die Konkurse möglichst abzukürzen, direkt entgegenwirkte. Dies ist auch der Grund, warum es unangebracht erscheint, wie in Schriftstellerkreisen vielfach angeregt wurde, dem Autor ein RUcktrittsrecht einzuräumen, wenn der Verleger seine Rechte aus dem Vertrage einem Dritten übertrage. Dem Verleger würde so ein freies Disponieren über wertvolle Bestandteile seines Geschäftsvermögens unmöglich gemacht, das freie Belieben des Autors, seine Zustimmung zu versagen, würde im Konkurse zu den unerträglichsten Mißständen auch für die Gläubiger führen. Die vielfach von seiten der Autoren hervorgetretene Meinung, zum Schutze ihrer Interessen müsse, weil diese gegenüber den Interessen des Verlegers, als dem vielfach wirtschaftlich stärkeren Teile, zurückgedrängt würden, absolutes, dein Willen der vertragschließenden Parteien (speziell dem Einfluß der Verleger) entzogenes Recht geschaffen werden, dürfte gegenüber den mannigfaltigen und dem stetigen Wechsel unterworfenen Verkehrsformen unhaltbar sein; gegenüber einer zu befürchtenden »Vergewaltigung« des Autors steht es diesem jederzeit frei, die dispositiven Normen des Entwurfes durch ein paoturu 6o von oscksnäo zu durchbrechen. Von den hoch- entwickelten Gepflogenheiten des deutschen Verlagsgewerbes 902'
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