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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.03.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1910-03-08
- Erscheinungsdatum
- 08.03.1910
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- Deutsch
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^ 54, 8. März 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 2955 Häusern zugute komme, ferner denjenigen Läden, die sich im Zentrum eines Ortes befänden, während die kleineren, nach der Peripherie zu liegenden Geschäfte eher benachteiligt würden. Ferner befürchte man, daß eine vermehrte Arbeit für die Handels angestellten daraus erwachse, nicht nur durch die erhöhte De korierungsarbeit an den Schaufenstern, sondern auch deshalb, weil sie je nach dem Wechsel des Wetters einen wechselnden Schutz gegen den Lichteinfall von außen schaffen und in den Nachmittags- und Abendstunden für die Beleuchtung sorgen müßten. Das früher auch öfter angeführte Moment, daß über haupt die religiöse Stimmung des Sonntagspublikums, speziell der Kirchenbesucher, gestört werde, sei neuerdings etwas in den Hinter grund getreten. Man habe sich gesagt, daß es ja bei uns auch schon, wenn auch vereinzelt, Zeiten gebe, an denen Gottesdienst statt finde und außerordentlich stark besucht werde, während nicht nur die Schaufenster, sondern die Läden selbst geöffnet seien. Und man habe ferner hingewiesen auf das Beispiel zahlreicher anderer, auch deutscher Länder und verschiedener preußischen Provinzen, in denen schon seit langer Zeit, ohne daß darunter die religiöse Stimmung leide, die Schaufenster geöffnet seien. In der Zweiten Kammer habe der Minister des Innern die ab lehnende Haltung der Staatsregierung begründet. Er habe unter anderem betont, daß man wohl von einem allgemeinen Bedürfnisse des Handels schwerlich reden könne, daß aus ver schiedenen Kreisen man sich gegen die Aufhebung der fraglichen Vorschrift gewendet habe, insbesondere auch aus den Kreisen der Handelsangestellten und der kleineren Gewerbetreibenden. Er habe ferner bemerkt, daß auch die Dresdner Handelskammer und später die Dresdner Gewerbekammer sich in abfälligem Sinne ausgesprochen hätten. Auch die Versammlung, die 1905 in Döbeln vom Verbände der Gewerbe- und Handwerkervereine Sachsens abgehalten worden sei, habe dort eine starke Minderheit gezeigt, die gegen die Aufhebung des Verbotes gewesen sei. In der Zweiten Kammer sei die Petition gegen 11 Stimmen der Staats regierung zur Erwägung überwiesen worden. Die Deputation sei nicht in der Lage, irgendwelche neue Gesichtspunkte zu bieten. Die Kammer habe bereits vor vier Jahren einen Antrag auf Kenntnisnahme angenommen. In zwischen sei auch die Zahl der Anhänger und die Zahl derjenigen Stimmen, die sich für Aufhebung der frag lichen Vorschrift ausgesprochen hätten, doch nur gewachsen. Man könne auch davon ausgehen, daß diese Stimmen immer wieder erschallen und nicht eher zur Ruhe kommen würden, als den Wünschen stattgegeben sei. Die Deputation weise auch darauf hin, daß, wenn nun einmal die Interessenten glaubten, daß ihre geschäftlichen Interessen dadurch gefördert würden, es dann doch rötlich sei, endlich einmal ihrem Wunsche zu entsprechen, um so mehr, als auch in der jenseitigen Kammer der Staatsminister ausgesprochen habe, daß es sich weder um eine Lebensfrage für die Kirche, noch sonst für unser öffentliches Leben handle. Die Deputation würde daher heute den Vorschlag gemacht haben, dem Beschlüsse der Zweiten Kammer auf Erwägung beizutreten, wenn nicht in letzter Stunde seitens der Staatsregierung folgendes Schreiben an die Kammer gelangt wäre: »Dem Direktorium der Ersten Kammer der Ständeversamm lung beehrt sich das Ministerium des Innern mitzuteilen, daß die Negierung damit einverstanden sein würde, wenn die Stände versammlung betreffs der auf Aufhebung des Verbotes des Offenhaltens der Schaufenster an Sonn- und Festtagen ge richteten Petitionen beschließen würde, die Regierung um Erlaß einer mit Allerhöchster Genehmigung zu veröffentlichenden Ver ordnung zu ermächtigen.« Dieser nunmehr vorgeschlagene Entwurf bezwecke, daß eine Allerhöchste Verordnung erlassen werde, die eine teilweise Änderung des Sonntagsgesetzes bedeute. Es werde allerdings eine direkte Aufhebung des entsprechenden Verbotes nicht für das ganze Land unmittelbar herbeigeführt, sondern es solle gemäß § 142 der Gewerbeordnung die Entschließung den einzelnen Gemeinden überlassen werden. Nach diesem Paragraphen könnten statutarische Bestimmungen einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunalverbandes die ihnen durch das Ge setz überwiesenen gewerblichen Gegenstände mit verbind licher Kraft ordnen. Sie würden nach Anhörung beteiligter Ge werbetreibender und Arbeiter abgefaßt, bedürften der Ge nehmigung der höheren Verwaltungsbehörde und seien dann in der üblichen Weise bekannt zu machen. Die Deputation halte den von der Staatsregierung hier gebotenen Ausweg für einen durch- aus befriedigenden, ja für einen besseren, als wenn unmittelbar eine Aufhebung des betreffenden Gesetzespassus erfolgen sollte, deshalb, weil doch die Verhältnisse sowie die Bedürfnisse im Lande verschieden seien und weil auch die Wünsche der ver schiedenen Bevölkerungskreise auseinandergingen. Es könne, was für den einen Ort nach der Verkehrslage, nach der Zusammen setzung der Bevölkerung rc. wohl geeignet sei, für den anderen weniger geeignet sein, und wenn vorher die Kreise gehört werden müßten, die hier ein Interesse hätten, auf der einen Seite Handel und Gewerbe, auf der anderen Seite die Kirche, so sei doch auch die Garantie dafür gegeben, daß ein solcher Gemeindebeschluß gefaßt werde nach Abwägung alles dessen, was für und wider spreche, und unter Würdigung der örtlichen Verhältnisse und der örtlichen Bedürfnisse. Die Deputation beantrage, die Kammer wolle beschließen: 1. die Königliche Staatsregierung zum Erlasse folgender Verordnung zu ermächtigen: »Verordnung, die Anwendung des Gesetzes über die Sonn-, Fest- und Bußtagsfeier vom 10. September 1870 betreffend, vom Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund ständischer Ermächtigung wird hierdurch verordnet, was folgt: Die in § 3 Absatz 5 des Gesetzes, die Sonn-, Fest- und Bußtagsfeier betreffend, vom 10. September 1870 vorgeschriebene Schließung der Schaufenster kann unterbleiben, soweit dies durch Ortsstatut (§ 142 der Gewerbeordnung) nach Gehör der Handels- und der Gewerbekammer sowie der kirchlichen Behörde für zu lässig erklärt worden ist. Dresden, den Die Ministerien des Kultus und öffentlichen Unterrichts sowie des Innern.«; 2. die Petitionen des Verbandes offener Ladengeschäfte in Zwickau und des Sächsischen Verkehrsverbandes in Leipzig, das Offenhalten der Schaufenster betreffend, dadurch für erledigt zu erklären; 3. die hohe Zweite Kammer zum Beitritt zu diesem Be schlüsse einzuladen. Die Kammer beschließt einstimmig in diesem Sinne. * Deutsches BuchgetverbchauS in Leipzig. Muster-Aus stellung kaufmännischer Drucksachen, Plakate und Packungen zur Geschmacksbildung des deutschen Kauf manns. (Vgl. Nr. 33 d. Bl.) — Auf die vorgenannte Muster- Ausstellung, die auf Anregung der Handelskammer Leipzig von dem Deutschen Buchgewerbe-Verein zu Leipzig und dem Deutschen Museum für Kunst in Handel und Gewerbe zu Hagen i. W. veranstaltet und während der Zeit vom 6. bis 28. März 1910 im Deutschen Buchgewerbehaus in Leipzig (Dolzstraße I) geöffnet ist, sei hier nochmals aufmerksam gemacht. Abends 8^ Uhr finden Vorträge mit Lichtbildern in der Gutenberghalle des Deutschen Buchgewerbehauses statt, und zwar: 1. Dienstag, 8. März, als Einleitung »Kunst und Praxis im graphischen Gewerbe«; 2. Freitag, 11. März, »Kleinere kaufmännische Drucksachen«; 3. Mittwoch, 16 März, »Zeitungsinserate usw.«; 4. Freitag, 18. März, »Plakate und Packungen«. Auf Wunsch Führungen von je höchstens 15 Personen gegen vorherige Anmeldung. Das Eintritt ist frei. Eine gedruckte Anweisung für wirkungs volle künstlerische Reklame wird kostenlos abgegeben. Ein Antrag zum französischen Preftgesetz im Senat. — Gegenwärtig beschäftigt sich eine Kommission des französischen Senats mit Prüfung einer die Presse betreffenden Gesetzvorlage, die von der Kammer bereits genehmigt wurde und nach ihrem Ur heber, dem sozialistischen Abgeordneten Violette, »I^oi Violette« genannt wird. Tie Vorlage bezweckt, den Zeitungen die Veröffent lichung von Abbildungen (Zeichnungen, Stichen, Photographien) zu verbieten, die Verbrechen betreffen; denn dadurch werde an scheinend der Gang des Gerichtsverfahrens manchmal beein- 383*
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