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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.03.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-03-13
- Erscheinungsdatum
- 13.03.1911
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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K 60 13. März 1911. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 3155 Anderwärts sieht man wohl auch schöne Schränke, die die Büchervorräte bergen, wohlverschlossen in verschiedenen Räumen, auch wohl auf den Korridoren, auf der Rathausdiele aufgestellt; aber was in diesem oder jenem Schranke enthalten ist, das weiß man nicht so leicht. Benutzt man denn die Bücher nicht? Die Antwort lautet nach Ludwig vielleicht: »Ja, die Bücher stehen überall herum, aber ehe man sich da das richtige besorgen kann, verzichtet man lieber«. Wenn schon ein Buch, das nicht gelesen wird, seinen Beruf verfehlt hat, so darf wohl der Bücherei, die nicht in Ordnung, die nicht auf dem laufenden erhalten, die nicht im weitesten Maße sämtlichen Beamten zur Verfügung gestellt wird, mindestens ein guter Teil ihrer Daseinsberechtigung abgesprochen werden. Ein Blick in die einzelnen Diensträume des Rathauses zeigt nicht selten, daß auch die leitenden Bureaubeamten, von denen doch meist ein gehöriges Maß von Gesetzeskenntnis verlangt wird, vielfach mit recht beschränkten Hilfsmitteln arbeiten müssen, mit unter mit Handbüchern von recht ehrwürdigem Alter, wobei es vorgekommen sein soll, daß auf längst außer Kraft gesetzte oder abgeänderte Gesetze und Verordnungen gefußt wurde — gewiß nicht zum Ruhme der Verwaltung, die dabei auf allen sonstigen Gebieten vielleicht ganz modern ist — aber doch ohne Schuld der Beamten. Man darf diesen unbedingt nicht die Hilfsmittel versagen, deren sie ebensogut bedürfen wie der höhere Verwaltungsbeamte. Zudem wird die gegenwärtig überall an gestrebte Vereinfachung des Geschäftsverkehrs zur Folge haben müssen, daß jenen Beamten noch größere Selbständigkeit und weitergehende Vertretungsbefugnisse eingeräumt werden. Nicht jedem Beamten sind auch nur die Gesetzblätter und Fach zeitschriften regelmäßig zugänglich, aus denen er sich selbst auf dem laufenden erhalten könnte, auch wenn ihm sein Amt die dazu nötige Zeit lassen würde, was meist nicht der Fall ist. Hier sollte nach Ludwig die Tätigkeit der Bücherei einsetzen, die überall zu einem vollwichtigen, lebendigen Gliede der so vielgestaltigen Gemeindeverwaltung werden sollte. Man kann diesen Ansichten Ludwigs nur beipflichten und wünschen, daß die von ihm in seinem Buche gegebenen An regungen und Anleitungen in recht vielen Gemeindeverwaltungen und Gemeindebüchereien befolgt werden. Vor allen Dingen handelt es sich darum, die in vielen Amtsstuben und an vielen Amtsstellen zerstreuten Bücher zu einem Ganzen, zu einer wirk lichen Bücherei oder Bibliothek zu vereinigen und diese einer einheitlichen Leitung zu unterstellen. Dadurch wird vermieden, daß z. B. Zeitschriften und Werke überflüssigerweise mehrfach an geschafft werden, und außerdem ermöglicht, daß die Bestände der Bibliothek besser und rascher ausgenutzt werden, da man nach dem ln erster Linie anzufertigenden Katalog sofort feststellen kann, ob eine Zeitschrift oder ein Werk vorhanden ist oder nicht, wäh rend man jetzt vielfach gar nicht ermitteln kann, wo ein Werk zu finden ist. Wenn man bedenkt, wie zahlreich die Zweige einer städtischen Verwaltung sind — Kassen-, Rechnungs-, Schul-, Kirchen, Armenwesen, Sparkassen, Bauamt, Wasser-, Gas-, Elek trizitätswerke, Schlachthäuser, Markthallen, Krankenhäuser, Polizei, Handels- und Gewerbekammern, Gewerbe- und Kaufmannsgerichte, Volkswohlfahrt, Versicherungswesen, Militärwesen, Steuern, Standesamt, Statistik, Kunst, Wissenschaft, Kultur, usw. —, so wird man ohne weiteres der Konzentration der von diesen verschiedenen Stellen benutzten Büchervorräte zustimmen müssen, was nicht ausschließt, daß den einzelnen Ämtern die stündlich gebrauchten Gesetz- und Handbücher usw. in ihren Amtslokalen bleibend zur Verfügung stehen. Jedenfalls würden durch eine solche Konzen tration nicht unwesentliche Ersparnisse an Zeit und Geld herbei geführt werden. Was Ludwig über die Ordnung, Katalogisierung, Unter bringung .und Ausleihung der Bücher sagt, ist zweckentsprechend und beweist, daß er sich in der Praxis und Literatur gut um gesehen hat. Ob sich allerdings der von Ludwig gewünschte Umlauf von Fachblättern, Zeitschriften und Zeitungen mit ganz kurzer Lesefrist bei den Beamten und Magistrats mitgliedern ohne allzu große Reibungen durchführen läßt, darf bezweifelt werden. Daß die den Polizeiverwaltungen einzuliefernden Tagesblätter gesammelt und der Amtsbücherei einverleibt werden sollten, versteht sich eigentlich von selbst. Die in letzter Zeit mehrfach angeregten Zeitungsmuseen kämen dadurch allmählich teilweise und ohne viele Kosten zustande und wären sehr erwünscht, denn die Tageszeitungen, die meist spurlos verschwinden, bilden eine wertvolle Quelle für die Geschichte der betreffenden Gemeinde, da tägliche Vorkomm nisse fast nur in ihnen ausgezeichnet werden. Außerdem dienen sie häufig als Amtsblätter zur Veröffentlichung von amtlichen Er lassen und Verordnungen und müßten schon aus diesem Grunde aufbewahrt werden. Mit Recht betont Ludwig, daß die Gemeinde- bücherei die Sammelstelle für die amtlichen Druckschriften sein sollte, der auch die Drucklegung und Herausgabe der periodischen Druckschriften der Verwaltung, also z. B. der Haushaltspläne, Ver- waltungsberichte, Ortsstatuten, Polizeiverordnungen, Steuer- und Gebührenordnungen usw., zu überlassen wäre. Um ein gesundes öffentliches Urteil über eine Gemeindeverwaltung zu ermöglichen, muß man nach Ludwig die Bürger in das Verwaltungsgetriebe hineinsehen lassen. Hilfsmittel dazu wären die Haushaltspläne und Verwaltungsberichte, die vielfach weit übersichtlicher und inhaltsreicher gestaltet werden könnten, ferner ein Bürgerbuch und Personalhandbuch. Ein Bürgerbuch, d. h. eine systematische Zusammenstellung sämtlicher Ortsgesetze, Verordnungen usw. zum Gebrauch in der Verwaltung, bei den verschiedenen Behörden. Körperschaften, sowie für jeden Bürger, wird nur von verhältnis mäßig wenigen Städten herausgegeben. Für großstädtische Ver- Wallungen ist jedenfalls ein Personalhandbuch, also eine Zu- sammenstellung der sämtlichen städtischen Dienststellen mit ihrem Aufgabenkreise und dem ihnen zugewiesenen, namentlich aufzu- führenden Personal am Platze (dürfte zur Schonung des Stadt säckels wohl besser der Privatunternehmung — Adreßbuch — überlassen bleiben). Neben der leihweisen Beschaffung benötigter Werke aus anderen Bibliotheken haben die Büchereien der Stadt- und Gemeindeverwaltungen auch die Aufgabe, die von der betreffenden Stadt oder Gemeinde herausgegebenen Druckschriften bestimmten öffentlichen Bibliotheken zu übermitteln. In Preußen bestimmt eine Verfügung des Ministeriums des Innern vom 20. Oktober 1862, daß der Königlichen Bibliothek in Berlin und sämtlichen preußischen Universitätsbibliotheken ein Exemplar aller auf öffent liche Kosten hergestellten Werke unentgeltlich zu überweisen ist. Nach dem Erlaß vom 1. Juli 1882 ist die Einsendung insbesondere erforderlich hinsichtlich der amtlichen Verordnungsblätter, der Regulative für Beamte, der Verwaltungsberichte, der Verhand lungen von politischen Körperschaften, z. B. der Provinzialland tage, der Berichte und Protokolle von Kommissionen, der Berichte über lokale Ereignisse, der im Aufträge von Behörden unter nommenen Informationsreisen usw. Durch ministeriellen Rund erlaß vom 9. Juli 1907 wurden diese Anordnungen in Er innerung gebracht und weiter angeordnet, daß es nicht mehr erforderlich ist, alle amtlichen Veröffentlichungen an sämtliche Universitätsbibliotheken Preußens zu senden. Es ge nügt, daß außer den Druckschriften der Zentralbehörden die Druckschriften der Provinzialbehörden, der Provinzialverbände und der Stadtgemeinden mit mehr als 100 000 Einwohner, sofern sie von allgemeinem Interesse sind, sämtlichen Universitätsbiblio theken Preußens überwiesen werden. Als Druckschriften von all gemeinem Interesse werden hierbei insbesondere die in dem Nunderlasse vom 1. Juli 1882 schon oben bezeichneten in Betracht zu kommen haben. Hinsichtlich aller übrigen amtlichen Druck- schriften der Lokalbehörden ist es ausreichend, wenn sie außer an die Königliche Bibliothek in Berlin an die Universitätsbibliothek der betreffenden Provinz eingesandt werden. Den Universitäts bibliotheken sind die Kaiser-Wilhelm-Bibliothek in Posen, die Königliche und Provinzialbibliothek in Hannover, die Stän dische Landesbibliothek in Cassel und die Landesbibliothek in Wiesbaden gleich zu achten. Hiernach kommen in Be tracht die Königliche Bibliothek in Berlin für ganz Preußen, die Universitätsbibliotheken in Berlin, Bonn, Breslau, Göttingen, Greifswald, Halle, Kiel, Königsberg i. Pr., Marburg, Münster, die Kaiser-Wilhelm-Bibliothek in Posen, die Königliche und Provinzialbibliothek in Hannover, die Ständische Landesbibliothek in Cassel, die Landesbibliothek in Wiesbaden für die betreffenden Provinzen. Von besonders wichtigen Drucksachen, namentlich von Ortsgesetzen und sonstigen allgemeinen Vorschriften, von Vorlagen und Denkschriften über eigenartige oder neue Einrichtungen usw. 411*
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