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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.03.1911
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- 1911-03-16
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- 16.03.1911
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K 62, 16, März 1911, Mchlamtlicher Teil, Börsenblatt b. Dtschn. Buchhandel. 3283 Nach dieser grundsätzlichen Stellungnahme zum Problem der Angestelltenversicherung mag in eine Kritik der Vorschriften des Entwurfes vom 16, Januar 1911 im einzelnen eingetreten werden. Der § 1 der Vorlage zählt bestimmte Beamtenkategorien aus, die versicherungspflichtig sein sollen. Die Abgrenzung des Personenkreises sür die neue Versicherung ist in Anlehnung an § 1212 Ziffer 2—6 der Reichsversicherungsordnung erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes zählen daher zu den Betriebsbeamten außer den Ingenieuren und Technikern auch Bureauvorsteher von Anwaltsbureaus, Ren danten von Privatsparkassen, Oberkellner, Schachtmeister usw. Zu den Werkmeistern sind zu rechnen die Zuschneider in Herren- gardcrobegeschästen, leitende Monteure in Bauunternehmun gen und andere mehr. Versicherungspflichtig ist ferner das Bureaupersonal in seinen verschiedenen Kategorien, Expedien ten, Registratoren, Kalkulatoren, Gemeindeschreiber, Sekretäre bei Berufsgenossenschasten und Krankenkassen, Schreiber 4ei Rechtsanwälten und Notaren, Landratsgehilsen, Kassenbeamte, Kirchenrechner, Küster, Postagenten, Fleischbeschauer, Haus väter von Wohltätigkeitsanstalten, Leiter von Arbeitsnach weisen, Privatsekretäre, Gesellschafterinnen, Hausdamen, Stützen der Hausfrau, Kindergärtnerinnen, Haushälterinnen und Wirtschafterinnen, Der Kreis der Bersicherungspslichtigen ist demnach so weit gezogen, wie nur möglich. Wenn man aber glaubt, und die Begründung scheint dieser Meinung zu sein, daß bei dieser Abgrenzung der versicherungspflichtigen Personen infolge der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes keine Zweifel mehr darüber bestehe», ob jemand zu den Arbeitern oder zu den Angestellten zu rechnen ist, so dürfte diese Annahme nicht zutrefsen. Es darf nicht außer acht gelassen werden, daß das Reichsversicherungsamt bisher im wesentlichen in seinen Entscheidungen nur die Grenze nach oben zu ziehen hatte, dagegen ist es bis jetzt wenig oder gar nicht genötigt, die Grenze auch nach unten abstecken zu müssen. Man darf daher erwarten, daß, — da sich der Gesetzgeber, der gewiß recht schwierigen und, wenn man die Erfahrungen in Österreich beachtet, wenig Dank bringenden Aufgabe nicht unterzieht, eine Definition des Be griffes Privatbeamter zu geben, — sich in der Praxis nicht ge ringe Schwierigkeiten bei der Unterscheidung zwischen Arbeiter und Angestellten ergeben werden, um so mehr als ein fort währendes Hin und Her, ein Hinübergleiten von der einen Schicht in die andere stattfindet. In diesem Zusammenhang mag auf die befremdende Tatsache hingewiesen werden, daß der Entwurf einer Versicherung für Angestellte überall aus die gleichartigen Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung verweist, obwohl diese noch gar nicht Gesetz ist. Eine derartige Praxis war bisher durchaus unbekannt und muß beanstandet werden. Die Beiträge, die der Entwurf ins Auge faßt, sind nicht unerheblich niedriger, als die (zweite) Denkschrift sie vorsah. Der Gesetzgeber hat sich bei Festsetzung der Leistungen der Ange stellten bestrebt, unter Berücksichtigung der für Privatbeamte mit Gehältern bis zu 2000 A an die reichsgesetzliche Invaliden versicherung zu zahlenden Beiträge über insgesamt 8 Proz, des Gehaltes nicht hinauszugehen. Es ist daher der Einwand ziemlich hinfällig geworden, der in der Kritik der zweiten Denk schrift überall erhoben wurde, daß die Belastung gerade der Angestellten mit geringen Gehältern besonders hoch sei, weil diese gleichzeitig an die reichsgesetzliche Invalidenversicherung und an die neue Angestelltenversicherung Beiträge zu zahlen hätten. Fraglich bleibt es allerdings nach wie vor, ob die Ge samtheit der Privatbeamten die ihnen jetzt auferlegtenPrämien zu tragen imstande ist und ob die zahlreichen Kleinbetriebe die Last der Arbeitgeberbeiträge aushalten können. Es wäre in hohem Maße bedauerlich, tvenn die neue Zwangsabgabe auf Stillegung kleiner Betriebe hinwirken und den Anlaß zu einer noch weiteren Ausdehnung des Großbetriebes geben würde. Bei Besprechung der Beiträge ist übrigens zu beachten, daß man es bei ihnen nach 8 175 nur mit vorläufigen Festsetzungen zu tun hat. Der § 175 sagt ausdrücklich, daß, wenn die Beiträge nicht genügen, um die in Aussicht gestellten Renten zu decken, eine Herabsetzung der Renten oder Erhöhung der Beiträge Platz greifen muß. Es scheint demnach, als ob schon heute der Gesetzgeber nicht recht daran glaubt, daß er mit den gefor derten Prämien auskommen werde. In der Tat muß man sagen, daß es in hohem Grade zweifelhaft ist, ob die Berech nungen des Gesetzgebers richtig sind. Das gesamte Material, auf das die Versicherungsrechnung aufgebaut wurde, ist zum Teil derart lückenhaft und unzuverlässig, daß, wenn die Privat versicherung aus dieser Basis eine Versicherung hätte schassen wollen und um die Zulassung derselben beim Aufsichtsamt sür Privatversicherung nachgesucht hätte, ihr die Erlaubnis zur Einführung derselben zweifellos nicht erteilt worden wäre. Für eine ganze Reihe von Berechnungen besitzt der Entwurf kein anderes Material als das durch die private Enquete der Angestellten im Jahre 1903 gewonnene. Als Invaliditäts- Wahrscheinlichkeit ist diejenige des Nichtfahrpersonals des Ver eins deutscher Eisenbahnverwaltungen angenommen worden, die auf Grund von Beobachtungen in den Jahren 1868 bis 1884 von vr. Zimmermann berechnet wurde. Bedenkt man, daß es sich bei diesem Personal um durch ärztliche Untersuchung ausgelesene Risiken handelt, während die Angestelltenver sicherung eine solche Auslese nicht kennt, so erscheint es sehr zweifelhaft, ob sich die Jnvaliditätswerte in der Angcstcllten- versicherung in der Praxis nicht ungleich höher stellen als nach der Zimmermannschen Tafel. Ähnliches gilt hinsichtlich der vom Gesetzgeber seinen Berechnungen zugrunde gelegten Werte für die Wahrscheinlichkeit der Angestellten, vor Eintritt der Invalidität zu sterben. Auch hier ist die Zimmermannsche Tafel benutzt. Es fragt sich aber, ob die Verlängerung der durchschnittlichen Lebensdauer, die, hervorgerufen durch Fort schritte in der medizinischen Wissenschaft und der Hygiene, von der Bevölkerungsstatistik nachgewiesen wird, nicht die Zahl der vor Eintritt in die Invalidität sterbenden Angestellten verringert und damit die Rentenlast der neuen Versicherung erhöht. Dasselbe kann man von der Witwensterblichkeit be haupten, Auch hier muß beachtet werden, daß die Witwen heute durchschnittlich länger leben als vor dreißig Jahren, so daß die Versicherung sür einen längeren Zeitraum Witwenrenten zu zahlen haben wird, wodurch naturgemäß die Rentenlast der Versicherung sich erhöht. Auch der Unkostenzuschlag von nur 2 Proz. der Bruttoprämien, mit dem der Gesetzgeber rechnet, muß als bei weitem zu niedrig bezeichnet werden. In der Invalidenversicherung stellten sich die Unkosten in den letzten Jahren auf 10 Proz, der Ausgaben, sie haben sich seit dem Jahre 1891, in dem sie mit 4 Proz, begannen, also fast ver dreifacht, Dabei ist der Beharrungszustand heute noch nicht erreicht, da von 100 Versicherten erst 7 statt 12 Renten beziehen. Ein weiteres Anwachsen der Unkosten in der Invalidenver sicherung ist demnach zu erwarten. Für die Angestelltenver sicherung muß man aber mit höheren Unkosten rechnen als in der Invalidenversicherung, weil hier aus einer Versicherung erheblich mehr Renten entstehen als dort. Der Beharrungs zustand wird in der Angestelltenversicherung beispielsweise erst erreicht bei 30 Rentenempfängern von 100 Versicherten. Berücksichtigt man dies, so ist es klar, daß die Angestelltonver sicherung mit einem Unkostenzuschlag von 2 Proz. nicht aus kommen kann, um so weniger, als sie einen enormen Verwal tungsapparat vorsieht, über den noch weiter unten zu sprechen Gelegenheit sein wird, und auch die Zugrundelegung eines Zinsfußes von 3>/r Proz. für die gesamten technischen Berech nungen höchst angreifbar erscheint. Auch hieraus einzugehen, wird weiter unten Gelegenheit sein. Zusammenfassend kann 428»
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