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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.03.1911
- Strukturtyp
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- 1911-03-16
- Erscheinungsdatum
- 16.03.1911
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- Deutsch
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3284 Börsenblatt f. d. Dtjchn. Buchhandel. Mchtamtlicher Teil. ^ 62. 16. März 1911. man sagen, daß die technischen Grundlagen der Vorlage sehr imsicher sind und die Gefahr besteht, daß über kurz oder lang eine Heraufsetzung der Beiträge oder Herabsetzung der Renten Platz greifen muß. Daß dies die Versicherten und ihre Arbeit geber in hohem Maße erbittern muß und nicht nur sozial politisch, sondern auch politisch gefährlich ist und darauf hin wirken kann, das Vertrauen zum Staate, der diese Versicherung machte, schwer zu erschüttern, bedarf keiner weiteren Aus führungen. Noch mehr als die Beiträge bleiben die Renten, die die neue Versicherung in Aussicht stellt, hinter denen zurück, die nach der zweiten Denkschrift zu erwarten waren. Die Invaliden rente steigt bei einer vierzigjährigen Versicherungsdauer auf etwa 30—43 Proz. des Jahreseinkommens des Versicherten. Wenn man sich die Invalidenrenten, die die Angestellten erhal ten, zahlenmäßig vor Augen führt, kann man nicht behaupten, daß sie eine angemessene Versorgung, wie die Begründung sich ausdrückt, darstellen. Wenn ein Privatbeamter mit einem Gehalt von 1800 K nach einer Versicherungsdaucr von vierzig Jahren eine Rente von 510 »U oder etwas über 40 A im Monat erhält, so erscheint dies als eine nur geringe Unterstützung. Dabei wird das Verhältnis zwischen dem Einkommen des Ver sicherten und seiner Invalidenrente, die er im Versicherungs- sall empfängt, um so ungünstiger, je höher er im Lause der Versicherung aus der Gehaltsleiter gestiegen ist. Denn die Rente wird nicht etwa nach dem zuletzt versichert gewesenen Einkommen berechnet, sondern nach dem Durchschnitt des ver- sichernngspflichtigen Einkommens während der Gesamtdauer der Versicherung. Nun meint die Begründung, daß, da eine Invalidenrente schon gezahlt werde, wenn der Angestellte seine halbe Arbeitskraft eingebüßt habe, er in der Lage wäre, gestützt aus seine Rente, durch Ausnützung der ihm gebliebenen halben Arbeitskraft, sich ein ausreichendes Einkommen zu schaffen. Bei dieser Bemerkung der Begründung wird erstens nicht beachtet, daß die Invalidenrenten gleichzeitig Altersrenten sind, daß demnach die Altersversorgung der Angestellten, da sie ihre Rsnteneinkommen durch Arbeit nicht mehr erhöhen können, eine unzulängliche ist. Aber auch die Angestellten, die vor Erreichung der Altersrentengrenze in höherem Lebensalter, also etwa mit 45—56 Jahren Berussinvalide werden, werden nur zum Teil noch tatsächlich die halbe Arbeitskraft, die sie nutzbringend verwenden sollen, besitzen und, wenn letztere vorhanden ist, nur schwer eine geeignete Verwendung für sie finden können. Aber auch im Hinblick auf die in jüngerem Alter berufsinvalide werdenden Angestellten ist zu fragen, ob es ihnen bei dom Überangebot voll-leistungsfähiger Arbeitskräfte in den Privatbeamtenberufcn tatsächlich möglich ist, für die ihnen verbliebene Arbeitskraft eine passende Gelegenheit der Nutzung zu finden. Nimmt man an, dies sei möglich, so besteht wiederum die Gefahr, daß die jüngeren berufsinvaliden Privat beamten, gestützt auf ihre Rente, die ihnen wenigstens einigen wirtschaftlichen Rückhalt gewährt, den Rest ihrer Arbeitskraft zu billigeren Preisen anbieten, als dies die nichtinvaliden Kollegen tun können, daß sie mit anderen Worten als Lohn drücker auftreten. Man kann sich sogar denken, daß die Arbeit geber für gewisse Stellen sich mit Vorliebe derartiger bcrufs- invalider Privatbeamten bedienen werden, weil sie für diese Versicherungsbeiträge nicht zu entrichten brauchen. In diesem Zusammenhang mag auch auf den schweren Mangel der Vorlage hingswiesen werden, der darin besteht, daß für die Renten- berechnung die Beiträge der ersten zehn Jahre zum vierten Teil ihres Wertes zählen, während die der späteren Bersiche- rungszeit nur zu einem Achtel ihres Wertes angerechnet werden. Hieraus folgt nämlich, daß Privatbeamte, die mit jungen Jahren und niedrigen, Gehalt in die Versicherung cintraten, während der ganzen Dauer der Versicherung und insbesondere dann, wenn sie im Laufe derselben zu höheren Gehältern aus steigen, hinsichtlich ihrer Renten ständig henachteiligt bleiben. Die Wartezeit beträgt für männliche Versicherte zehn Jahre. Sie ist demnach außerordentlich lang und vor allein beträchtlich größer als die Karenzzeit bei den meisten privaten Pensionskassen, dis in der Regel aus fünf Jahre beinessen ist. Während jenes langen Zeitraumes steht der Versicherte und seine Angehörigen ohne den geringsten Versicherungsschutz da. Die zweite Denkschrift sah für die Hinterbliebenen des Ange stellten, der nach einer Bersicherungsdauer von wenigstens fünf Jahren starb, ein Sterbegeld vor. Hiervon findet man in, Entwürfe nichts mehr. Dabei muß noch beachtet werden, daß der Karenzzeit nicht etwa der feste Zeitraum von zehn Jahren zugrunde gelegt ist, sondern sie von der Entrichtung von 120 Monatsbeiträgcn abhängig gemacht wird. Daraus ergibt, sich, daß jeder Monat, in dem der versicherte Privatbeamtc weg^n Stellenlosigkeit usw. seinen Beitrag nicht entrichten konnte, die Wartezeit entsprechend verlängert. Da nun nach der Denkschrift vom Jahre 1907 die Privatangestellten im Gesamtdurchschnitt niit einer Arbeitslosigkeit von wenigstens dreißig Tagen im Jahre zu rechnen haben, so läßt sich erwarten, daß für dis Mehrheit der Angestellten eine mehr als zehnjährige Karenzzeit in Frage kommt. Noch viel weniger als die Invalidenrenten entsprechen die Witwenrenten den Forderungen nach einer angemessenen Versorgung. Die Witwe eines Privatbeamten mit einem Gehalt von 1500 empfängt, wenn er nach einer Versicherungsdauer von zwanzig Jahren stirbt, eine Jahresrente von 122 K, das sind etwa 10 im Monat und nach dreißigjähriger Versicherung des Ehegatten 163,20 ^ oder noch nicht 15 .K im Monat. Nach einer Versicherungsdauer von 40 Jahren ist die Witwen rente in diesem Fall auf 204 A oder 16 im Monat ange wachsen. Für die Witwe eines Privatbeamten mit einem Gehalt von 2000 sind die entsprechenden Monatsrenten rund 15 A, 20 und 24 ,k>'. Es zeigt sich also, daß, wenn die Angestellten glauben, durch die von ihnen gezahlten Beiträge die Zukunft ihrer Hinterbliebenen sichergestellt zu haben, dies ein Irrtum ist. Man muß sich doch angesichts der Geringfügig keit der Witwenrenten fragen, ob es nicht richtiger und viel leicht auch gerechter wäre, nur denjenigen Witwen der Privat- boamten eine Rente zuzugestehen, die beim Tode ihres Mannes ein gewisses Alter überschritten haben oder erwerbsunfähig sind. Die jetzt an alle Witwen, also auch an die arbeitsfähigen, gezahlten kleinen Renten werden die Empfängerinnen veran lassen, da die Rente bei weitem auch für den bescheidensten Lebensunterhalt nicht ausreicht, ihre Arbeitskraft auszunützen, und zwar werden sie dies, da die Renten ihnen wenigstens einen geringen Rückhalt gewähren, zu billigeren Preisen tun können, als etwa die weiblichen arbeitsfähigen Angestellten. Es entsteht auf diese Weise den Privatbeamtinnen, die noch im Dienste sind, eine erhöhte unliebsame Konkurrenz, die ein Herabgehen der Gehälter leicht Hervorrufen kann. Von den Waisen renten weiß man schwer, wie man sie bezeichnen soll. Die minderjährigen Kinder eines Privatangcstelltcn mit einem Gehalt von 1500 A, der nach zwanzigjähriger Versichcrungs- dauer stirbt, erhalten pro Kops eine Jahresrente von 24,50 oder rund 2 A im Monat, nach dreißigjähriger Versicherungs dauer des Vaters 32,65 A oder rund 2,50 -k im Monat. Für Kinder von Angestellten, die 2000 A bezogen, sind die ent sprechenden Renten 2,60 K und 4 A im Monat. Bezog der verstorbene Angestellte ein Jahreseinkommen von 3000 so stellt sich die Monatsrente für seine Kinder nach zwanzigjähriger Bersicherungsdauer auf rund 5 A, nach dreißigjähriger aus 6,50 A und bei 4000 Fi Einkommen aus 6 A und 8 im Monat. Was man mit Erziehungsbeiträgen von 2 A bis 8 im Monat anfangen soll, verrät der Entwurf nicht. Es erscheint,
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