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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.03.1911
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- 1911-03-16
- Erscheinungsdatum
- 16.03.1911
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3286 Börftnblall f. d, Dkschn. Buchhandel. Mchtamtlicher Teil. 62, 16. März 1911. unterworfen sind, so liegen die Verhältnisse hier insofern anders, als das Reich zur Invalidenversicherung beträchtliche Zuschüsse leistet. Die Beeinträchtigung der Gesamtverzinsung durch zwangs weise Anlage von mindestens 25 Proz. des Vermögens in Staatspapieren muß, wenn eine durchschnittliche Verzinsung von 31/2 Proz. erreicht werden soll, durch eine diesen Satz erheb lich überschreitende Verzinsung der 75 Proz. des Restvermögens der Reichsversicherungsanstalt ausgeglichen werden. Die Be gründung hofft zu einer Verzinsung von rund 1 Proz. dieses Bermögensrestes durch Anlage desselben in Hypotheken zu gelangen. Sie glaubt dies tun zu können, weil die privaten Lebensversicherungsgesellschasten im Durchschnitt der letzten Jahre aus ihrem Hypothekengeschäft eine Zinsrente von mehr als 4 Proz. beziehen konnten. Es muß als höchst fraglich bezeich net werden, ob die von Beamten geleitete Reichsversicherungs anstalt, die auf dem Gebiete des Hypothekengeschästs zunächst wenigstens völlig unerfahren ist, gleich günstige Resultate wie die Vermögensverwaltungen der Lebensversicherungsgesell schaften erzielen kann. Es ist nämlich zu beachten, daß die Lebensversicherungsgesellschaften die hohe Verzinsung nur dadurch erwirtschaften, konnten, daß sie die Hypotheken auf wenige große Städte und vor allem auf Berlin konzentrierten, wodurch sich die Überwachung und das Taxwesen vereinfachte. Die Reichsversicherungsanstalt kann so nicht verfahren. Sie muß die ganzen ihr in Form von Versicherungsbeiträgen aus allen Teilen des Reiches zuströmenden Summen in Form von Hypothekendarlehen auch wieder über das ganze Reich ver teilen. Daß sich durch diese Dezentralisation der Vermögens- Verwaltung, die hierbei notwendig wird, die Kosten erhöhen und damit der Reingewinn verringert, liegt auf der Hand. Hinzu kommt, daß für die Anlage in Hypotheken in der Praxis der Reichsversicherungsanstalt volle 75 Proz. wahrscheinlich nicht mehr zur Verfügung stehen werden, denn der § 226 Abs. 2 sieht die Verwendung bis zu 25 Proz. des Anstaltsvermögens in Unternehmungen vor, die ausschließlich oder überwiegend den Versicherten zugute kommen. Der Gesetzgeber denkt hierbei offenbar an gemeinnützige Unternehmungen, Lungen heilstätten u. dgl. Es ist aber klar, daß aus solcher Kapitals anlage eine Verzinsung von mehr als 3 Proz. keineswegs ge zogen werden kann. Ungefähr das Unbefriedigendste der gesamten Vorlage sind ihre Bestimmungen über die bereits vorhandenen Pensions einrichtungen. Während noch in der zweiten Denkschrift von der Regierung gewisse Normen für die Zulassung der Ersatz institute aufgestellt waren, läßt der Entwurf Ersatzinstitute grundsätzlich überhaupt nicht zu, obwohl in den Kreisen der Angestellten wie ihrer Arbeitgeber zu allen Zeiten der Wunsch bestand, die bereits vorhandenen, auf Selbsthilfe beruhenden Fürsorgeeinrichtungen, die zum Teil aus eine lange segensreiche Tätigkeit zurückblicken, ein großes nach Millionen zählendes Vermögen besitzen und einen Versicherungsbestand von vielen Tausenden von Personen ausweisen, zu erhalten und die Regierung selbst den Wert derartiger Fürsorgeeinrichtungen wiederholt anerkannte. Der Gesetzgeber glaubt, das schwierige Problem der Ersatzinstitute dadurch lösen zu können, daß er die Reichsversicherungsanstalt zu einer Art Mitversicherungsgesell schaft für die bestehenden Pensionskassen und abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen macht. Wenn die hier getroffenen Bestimmungen Gesetz werden, ist eine schwere Schädigung weiter Kreise der Angestellten zu erwarten. Den privaten Pensionskassen wird durch die Bestimmung des § 363 der größte Teil der ihnen zufließenden Beiträge entzogen. Die Kassen müssen diese in gesetzlicher Höhe an die Reichsversicherungs anstalt abführen. Sie erhalten aber dafür nur die niedrigen Renten der Reichsversicherungsanstalt und müssen demnach, wenn sie ihren Versicherten die vertraglichen Leistungen in bisheriger Höhe weiter zahlen wollen, erhebliche Zuschüsse leisten. Es fragt sich, ob hierzu die Pensionskassen für die Dauer in der Lage sind. Es läßt sich erwarten, daß den meisten von ihnen durch die Bestimmung des § 363 der Ncuzugang an Versicherten unterbunden wird, so daß sie auf die Dauer ihre Selbständigkeit nicht ausrecht erhalten können. Sie werden daher, und dies scheint der Gesetzgeber geradezu anzustreben, ihren gesamten Versicherungsbestand auf die Reichsversiche rungsanstalt übertragen. Daß dies nur geschehen kann unter Schädigung der bisher bei diesen Kassen versicherten Personen, liegt auf der Hand. Auch die bei Lebensversicherungsgesell, schäften von Privatbeamten genommenen Ersatzverträge wer den durch die Bestimmung des 8 370 insofern unmöglich gemacht, als der Gesetzgeber derartige Verträge nur bis zuni Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes als Ersatzverträge zulassen will. Es wird demnach später dem größten Teil der Angestellten unmöglich gemacht, eine Lebensversicherung abzu schließen, durch die die Angestellten sich ein mehr oder minder hohes Kapital hätten sichern können. Sie sind also ausschließlich aus die Renten der Reichsversicherungsanstalt angewiesen. Es fehlt ihnen damit das wirksamste Mittel, sich sozial empor zuarbeiten oder ihren Nachkommen das Emporsteigen in höhere Gesellschastsschichten zu erleichtern, nämlich ein kleines Kapital. Die Rentenversicherung trägt mithin dazu bei, den gesellschaft lichen Verjüngungsprozeß zu verlangsamen, eine Tatsache, die volkswirtschaftlich sehr zu beklagen ist. Angesichts des hohen inneren Wertes, der den auf Selbsthilfe beruhenden Pensions einrichtungen innewohnt, muß die Forderung erhoben werden, daß alle bestehenden Kassen und Verträge, die gewissen, allge mein als billig befundenen Normativbedingungen entsprechen, als vollwertiger Ersatz für die staatliche Angestelltenversicherung zugelassen werden. Wenn der Gesetzgeber sich hierzu nicht verstehen will, so muß wenigstens eine gleichartige Behand lungsweise des Gesetzgebers gegenüber den Kassen und Ersatz verträgen Platz greisen. Jetzt werden diese Fürsorgeeinrich tungen der verschiedenen Art ungleichmäßig behandelt. Bei den Pensionskassen soll die Möglichkeit, die Reichsversicherungs anstalt als Mitversicherungsgesellschaft zu benutzen, dauernd auch nach Inkrafttreten des Gesetzes bestehen. Für die bei Lebensversicherungsgesellschasten abgeschlossenen Verträge soll dagegen die Benutzung der Reichsversicherungsanstalt als Mit- versicherungsgesellschast auf die Zeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes beschränkt bleiben. Auf der andern Seite werden bei den Pensionskassen weder die hier versicherten Angestellten noch ihre Arbeitgeber von der Bersicherungspflicht befreit. Dagegen sind die bei Lebensversicherungsgescllschaften ver sicherten Privatbeamten von der Versicherungspflicht frei, nicht aber ihre Arbeitgeber. Man muß gegenüber diesen Be stimmungen fordern, daß sowohl für die Pensionskassen wie sür die bei Lebensversicherungen genommenen Verträge die Reichsversicherungsanstalt dauernd auch nach Inkrafttreten des Gesetzes als Mitversicherungsunternehmen vorgesehen wird. Zweitens müßten sowohl die bei Pensionskassen wie bei Lebeusversichsrungsgesellschasten versicherten Privatbeamteu für ihre eigenen Beiträge von der Versicherungspflicht befreit werden. Die Reichsversicherungsanstalt würde also in allen die- sen Fällen nicht nur jetzt, sondern auch in Zukunft aus die Bei tragshälften der Angestellten zu verzichten haben. Sie behielte aber die Beiträge aller Arbeitgeber, auf Grund deren sie den von der Versicherung befreiten Privatbeamten die halben Renten des Gesetzes in Aussicht zu stellen hätte. Bei dieser Lösung der Frage der Ersatzinstitute greift wenigstens ei» einheitliches Verfahren ihnen gegenüber Platz. Daß auch bei einem solchen Vorgehen sich gewisse Schädigungen für die Angestellten ergeben, ist nicht zu leugnen. Der Inhalt der bisherigen Ausführungen läßt sich dahin zusammensasien, daß der Gedanke der Regierung, die Ange-
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