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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.03.1911
- Strukturtyp
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- 1911-03-16
- Erscheinungsdatum
- 16.03.1911
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- Deutsch
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oß 62, 16, März 1811, Nichtamtlicher Teil, Börsenblatt f. v. Ltschn. Buchhandel. 3281 Nichtamtlicher Teil. Gutachten über den Entwurf eines Versicherungsgesetzes für Angestellte. Dem Börsenverein der deutschen Buchhändler zu Leipzig erstattet von vr. Otto Melhing (München).*) (Vgl, Nr, IS, 16, 2S, 32, 33, 36, 38, 14, «7, SI, SS, 61 d, Bt.) (Schluß zu Nr. SI d. Bl.) Der Hauptgrund für die Ablehnung des Ausbaues der Invalidenversicherung ist für den Gesetzgeber zweifellos die Erwägung, daß bei einem solchen Ausbau erhebliche Mittel sowohl seitens des Reiches, wie seitens der Bersicherungs- träger nötig werden würden. Es ist schon weiter oben versucht worden, die Höhe der neu erforderlich werdenden Mittel ganz erheblich dadurch einzuschränken, daß man von der Einführung der allgemeinen Berufsunfähigkeit Abstand nimmt, die Alters rentengrenze zunächst noch bestehen läßt und die Witwcn- und Waijenversicherung für die Privatbeamten-Witwen und «Waisen ebenso gestaltet, wie für die Arbeiter-Witwen und -Waisen. Tut man dies und ändert man gleichzeitig die Be stimmungen der reichsgesetzlichen Invalidenversicherung über die freiwillige Fortsetzung der Versicherung und die Selbst versicherung derart ab, daß die hier versicherten Personen nicht mehr besondere Vorteile aus Kosten der Pflichtversicherten erlangen können, so werden sich die nötig werdenden Mittel für den Ausbau der Invalidenversicherung in wesentlich engeren Grenzen halten, als die Begründung angibt. Aller dings werden Mittel nötig. Aber es ist eine große Kurzsichtig keit des Gesetzgebers, wenn er annimmt, daß finanzielle Mittel nicht erforderlich worden bei Einführung der Sonderver sicherung für die Angestellten. Denn es darf keinem Zweifel unterliegen, daß, sobald die Privatbeamten ihre eigene Ver sicherung besitzen mit ihren höheren Beiträgen, aber auch höheren Renten, mit Berufsinvalidität, einer niedrigeren Altersgrenze und etwas höheren Witwen- und Waisenrenten, die große Masse der übrigen Sozialversichertcn ihre ganze Energie daransetzen wird, wenn nicht zu denselben, so doch zu ähnlichen Renten zu gelangen. Man darf sogar behaupten, daß die Regierung den breiten Schichten der Arbeiter gar keinen besseren Ansporn für Geltendmachung neuer Ver sicherungswünsche geben kann, als durch die Schaffung dieser Angestelltenverjicherung. Bei dem politischen Einfluß der breiten Arbeitermassen wird aber die Regierung sich aus die Dauer den neuen Forderungen dieser Versicherten nicht entziehen können. Sie wird ihnen in irgendeiner Weise ent sprechen müssen. Dann werden aber finanzielle Mittel in vielleicht weit höherem Umfange nötig, als man ihrer jetzt bei einem mäßigen Ausbau der Invalidenversicherung gleich zeitig zugunsten der Arbeiter wie der Angestellten bedurft hätte. Bei Erörterung der Frage, ob Ausbau oder Sonderkasse, wird viel zu wenig beachtet, und hierauf muß mit Nachdruck hingewiesen werden, daß es sich hierbei nicht allein, ja, nicht einmal in erster Linie um eine Formsrage handelt. Die Re gierung steht hier vielmehr ebenso wie das Parlament und die Gesamtheit vor einer grundsätzlichen Entscheidung. Die Vor lage macht auch Privatbeamte versicherungspflichtig, die über Einkommen von 4000 und 5000 Ft verfügen. Dadurch wird die Kompetenz der Regierung, den Bersicherungszwang zu erklären, erheblich erweitert. Es galt bisher die Anschauung, *) Sonderdrucke dieses Gutachtens können von der Geschäfts stelle des Börsenvereins bezogen werden. Red. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 73. Jahrgang. daß die Regierung zum Bersicherungszwang nur insoweit greifen dürfe, als ohne ihn eine hinlängliche Fürsorge nicht geschaffen werden könne, da die vom Reichsversicherungs zwang betroffenen Personenkreise infolge ihrer wirtschaft lichen Lage nicht stark genug wären, sich selbst helfen zu können. Jetzt wird der Zwang ausgedehnt aus Bevölkerungsschichten, von denen man bisher glaubte, daß sie wirtschaftlich kräftig genug seien, sich selbst zu helfen. Es zeigt sich also, daß mit der Privatangestelltenversicherung bis zu 5000 Fi auf dem Wege zum allgemeinen Rentenstaat ein recht großer Schritt vorwärts getan wird. Die Regierung kann jetzt den For derungen anderer Personengruppen mit ähnlichen Einkommen, gleichviel ob es sich hierbei um selbständige oder unselbständige Existenzen handelt, also etwa der Handwerker, der kleinen Gewerbetreibenden usw. einen Einwand nicht mehr ent gegensetzen. Sie muß sich demnach jetzt grundsätzlich darüber entscheiden, ob sie überhaupt noch in irgendeiner Einkommen höhe eine Grenze für den staatlichen Zwang zur Versicherung sesthalten will oder nicht. Wenn diese Grenzziehung jetzt nicht erfolgt, die Regierung sich vielmehr von der Agitation der Privatangestellten und dem Drängen des Parlaments veran lassen läßt, Personen mit Einkommen von 4000 und 5000 Ft in die Zwangsversicherung einzubeziehen, wie das die Gesetzes vorlage will, so wird man zweifelsohne dahin kommen, die Möglichkeit jeder Grenzziehung zu verlieren, denn es gibt auch in der Sozialversicherung kein Zurück. Die Versicherungs- Wünsche der Massen an den Staat werden wachsen, wenn sie einmal durch ihre Agitation einen Erfolg erreicht haben. Wenn man sich die Entwicklung vergegenwärtigt, die nicht nur die staatliche Versicherung in Deutschland in den 25 Jahren ihres Bestehens genommen hat, sondern auch die ausländischen Erfahrungen zum Vergleiche heranzieht, dann erkennt man ganz deutlich, daß den gesetzlichen Versicherungsbestrebungen eine starke Tendenz innewohnt, sowohl den Kreis der Sozialver- sicherungspflichtigen wie die Ziele der Versicherung ständig zu vergrößern. Diese Beobachtung muß aber jeden, der über zeugt ist, daß es auf dem Gebiete der Sozialversicherung eben sogut Übertreibungen gibt wie anderswo, veranlassen, allzu weitgehende Forderungen abzuweisen, mögen sie von noch so großen Personengruppcn erhoben und noch so lebhaft propagiert werden. Man darf bei der staatlichen Versicherung, und hieraus ist immer wieder hinzuweisen, nicht vergessen, daß die staatliche Versichcrungshilfe stets nur etwas Sekun däres sein darf. Das Primäre ist die Selbsthilfe. Die Staats- hilse soll nur in Anspruch genommen werden, wenn die Selbst hilfe nicht ausreicht. In der deutschen Privatbeamtenver- sicherung nach den Plänen des Entwurfs wird dieser Grundsatz außer acht gelassen. Seine Nichtbeachtung rächt sich schwer in der allgemeinen Unzufriedenheit, die die neue Versicherung, wenn sie in der vorliegenden Form in Kraft treten sollte, unter den Zwangsversicherten Hervorrufen muß. Denn jede staat liche Versicherung mit ihren Durchschnittsbeiträgen, wenigen Gehaltsklassen und wenigen bestimmten Rentensormen ent hält für den einzelnen Zwangsversicherten ein gewisses Moment der Ungerechtigkeit. Solange man den Versicherungszwang als nötig erkennt, wird es nicht empfunden, und solange die Ziele, die sich die Zwangsversicherung setzt, gering sind, hält sich die Ungerechtigkeit in engen Grenzen. Sobald die staat liche Versicherung aber sich dort zu betätigen beginnt, wo sie nicht mehr unbedingt nötig ist und sie größere Zwecke verfolgt, wird sie in hohem Maße ungerecht, da sie auf das individuelle Risiko keine Rücksicht nehmen kann, und unbefriedigend, weil sie der Vielseitigkeit der Versicherungsbedürfnisse nicht gerecht werden kann. Wenn die Regierung in ihrer Vorlage die Privatbcamten «28
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