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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.08.1911
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- 1911-08-03
- Erscheinungsdatum
- 03.08.1911
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^ 178. 3. August 1911. Nichtamtlicher Teil. »SrienSlatt f. 4. Dtfchu. Buchhandel. 8835 Der junge, noch förderungsbedürftige Schriftsteller unter schreibt gar schnell einen Vertrag, zumal wenn ihm gesagt wird, der Vertrag enthalte nur die Bedingungen, die jeder andere Schriftsteller ebenfalls unterschreibe. Erst später merkt er. was er unterschrieben hat. Er fühlt die überaus drückenden Fesseln, die er sich auferlegt hat. Er soll über seine Produktionen nicht frei verfügen können, sondern erst nach erfolgter Einholung der Zu stimmung des Verlags. Erst muß er seinem Verleger das Werk ,— das Schauspiel, die Oper, die Operette — an bieten. Will dieser das Werk erwerben, so muß sich der Schriftsteller fügen. Er bekommt einen vertrags mäßigen Vorschuß, der oft nicht nach der augen blicklichen Bedeutung des Schriftstellers abgemessen ist, sondern nach der Bedeutung, die er einst hatte, als er mit dem Verlage in Verbindung trat. Auch die übrigen Bedingungen sind oft die. wie sie einst vereinbart wurden, nicht, wie sie der Jetztzeit angemessen wären. Der Schriftsteller muß sich fügen und zufrieden sein, daß sein Verleger das Werk in Verlag nimmt. Lehnt der Verleger es ab. das ihm angebotene Werk in Verlag zu nehmen, so bekommt der Schriftsteller das Recht, mit seinem Werl nach Belieben zu verfahren. Er kann es anderen Ver legern anbieten. Man überlege, in welcher psychologischen Verfassung sich der Schriftsteller befinden wird. Meist wird er sich sagen, daß er zu hohe Anforderungen nicht stellen darf. Sein Werk kann ja nicht so gut sein, wenn sein so tüchtiger Verleger die Urheberrechte an seinen künftigen Werken überhaupt oder an einer ganzen Gattung derselben zu übertragen verspricht, ist krast dieses Gesetzes jederzeit kündbar. Das Kündigungsrecht, aus welches nicht verzichtet werden kan», steht beiden Teilen zu; die Kündigungssrist beträgt ein Jahr, es wäre denn eine kürzere vereinbart.« Dieser Paragraph ist bisher von den Verlegern dahin aus gelegt worden, daß eine Kündigung unzulässig ist, wenn ein Ver trag für eine feste Anzahl von Werken abgeschlossen wurde. Diese Auslegung ist jedoch in einem im Vorjahre seitens eines Wiener Gerichts ergangenen Urteil auf die Klage eines Komponisten gegen seinen Verleger verworfen worden. Nur dann, wenn der Autor dem Verleger bereits einen ausführlichen Plan für die zu schassenden Werke usw. vorgelegt habe, sei das einjährige Kündi gungsrecht erloschen und der Vertrag zu erfüllen. Damit soll der blinden Produktion ein Riegel vorgeschoben und der «weltfremde« Schriftsteller gegenüber der Begehrlichkeit des so überaus gerisse nen Verlegers geschützt werden. Wenn nun auch nicht geleugnet werden soll, daß Fälle vor- gekommen sind, in denen die wirtschaftliche Überlegenheit des Verlegers ihren Ausdruck in Verträgen gefunden hat, die unter den bekannten 8 826 des B. G.-B. fallen, der überall da herhallen muß, wo es sonst an einem stichhaltigen Grunde zur Klage sehlt, so gehört doch das Märchen von der Weltfremdheit der Schrift steller heute ebenso der Vergangenheit an wie die Zeiten, da das Lied, das aus der Kehle dringt, als hinreichender.Lohn von dem Sänger betrachtet wurde. Auch das schöne Bild von den Verlegern, die den Wein aus den Schädeln ihrer Autoren trinken und den armen Dichter im Dachstübchen nahe dem Herr gott wohnen und verhungern lassen, sieht in der Wirklichkeit etwas anders aus. Unsere Schriftsteller, insonderheit die Belle tristen, wissen heute so genau aus dem Literaturmarkte Bescheid, daß sie nicht selten das Honorar sür drei Auslagen diskontieren, ehe auch nur eine verkauft ist. Dafür bleiben sie der «ewige« Schuldner des Verlegers, wenn auch nicht in dem Sinne, in dem das Wort im Anfänge der Verbindung von ihnen gebraucht wurde. Keinesfalls aber würde es von ihrer Seite als Verstoß gegen die guten Sitten — eben jenen § 826 — angesehen werden, wenn sie dem Verleger, der im Vertrauen auf die Zukunft »seines« Autors außergewöhnliche Propaganda-Aufwendungen macht und alles daransetzt, ihm die Wege zu ebnen, den Rücken kehren, um ihren jungen Ruhm von einem anderen besser vergolden zu lassen. Red. seinem Werke gegenüber kein Zutrauen hat. Aus solchen Erwägungen entsteht dem Schriftsteller ein Schaden, der oft recht hoch zu veranschlagen ist. Mit einer solchen Klausel, die, wie heroorgehoben, in Verlagsverträgcn sehr häufig ist, hatte sich jüngst ein Ober landesgericht zu beschäftigen. Es handelte sich um die Rechts- gültigkeit der Klausel. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat sich in seinem Urteil, das im »Bühnenschriftsteller» 1911, Nr. 1t abgedruckl ist, auf den Standpunkt gestellt, daß eine Klausel der genannten Art nichtig sei. Die Klausel beschränkt nach der Meinung des Gerichts die freie Entfaltung der Lebenskräfte eines Rechtssubjekts in sachlicher, zeitlicher und persönlicher Beziehung in einer un angemessenen Weise zugunsten eines anderen berechtigten, und zwar auf einem Gebiet, das seiner Art nach für solche Beengung besonders empfindlich sein muß, nämlich aus dem Gebiet freier künstlerischer Produktion. Verträge dieser Art, in denen ein geschäftsgewandter Verleger einem aufstrebenden Talent zu einer Zeit, da dieses wirtschaftlich noch nicht erstarkt ist, bestimmte gegenwärtige Vorteile zugebilligt hat, die sich in der Folge als in keinem Verhältnis zu der Größe des Opfers stehend erweisen, das der andere Teil durch die Aufgabe seiner freien Entschließungs freiheit gebracht hat, verstoßen nach der Meinung des Ober landesgerichts gegen die öffentliche Ordnung und sind daher unsittlich. Der Standpunkt ist durchaus billigenswert. Er ist es um so mehr, als das Oberlandesgericht in Abwägung der beiderseitigen Interessen den Verlegern einen Weg gezeigt hat, aus dem man in unanfechtbarer Weise denselben Erfolg erzielen kann. Das Oberlandesgericht läßt durchblicken, daß ein Rechts geschäft nicht unsittlich ist, wenn der Ausgabe der vollen Entschließungsfreiheit des Schriftstellers positive Vorteile gegenüberstehen, die etwa darin bestehen könnten, daß der Verleger sich zur Abnahme der Werke des Schriftstellers oder zur dauernden Zahlung eines jährlichen festen Gehalts ent schließt. Dieser Ausweg kann unter Umständen geeignet sein, das geschäftliche Verhältnis des Verlegers znm Schrift steller in einer Weise zu regeln, die beiden Teilen gerecht wird. Kleine Mitteilungen. Hcrbstvcrsammlung des Verbandes der Kreis- und OrtSvercine. — Wie aus einer Anzeige des Vorstandes in der heutigen Nummer des Börsenblattes hervorgeht, läßt sich der Termin für die Herbstversammlung der Abgeordneten des Ver bandes der Kreis- und Ortsvereine am s. und 10. September nicht sesthalten. Ein bestimmter Tag kan» noch nicht angegeben werden, voraussichtlich kommt der 23. und 24. September in Frage. Ort der Versammlung bleibt Eisenach. Postschecks im Verkehr mit der RcichSbank-AbrechnungS- stelle. — Nach den bisherigen Bestimmungen dursten in den Ver kehr der Reichsbanl-Abrechnungsstelle nur Kassenschecks, d. h. nur solche Postschecks eingeliesert werden, auf denen der Empfänger nicht namentlich angegeben ist. In Erweiterung dieser Bestimmung hat das Reichspostamt genehmigt, daß von den Mitgliedern der Ab rechnungsstelle auch Namenschecks in die Abrechnung eingeliefert werden können, wenn die beteiligten Banken schriftlich die Ge währ dafür übernehmen, daß der Betrag, sofern nicht die Bank selbst im Scheck als Empfängerin angegeben ist, dem Bankkonto des im Namenscheck bezeichnet«» Empfängers zugesührt wird. Vorsicht bei Vergebung vo» Rezensionsexemplaren. — Im Anschluß an die unter dieser Überschrift im Sprechsaal der Nrn. 123, IK2 und IK7 des B.-Bl. veröffentlichten Artikel geht »ns nachstehendes Schreiben mit der Bitte um Veröffentlichung zu! Der Schriftsteller Hans oder Friedrich Bieringer, der sich auch den Namen vr. H. Eyssen beilegt und in München und Herrsching am Ammersee wohnte, erbat und erhielt in den letzten 1147»
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