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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.04.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-04-29
- Erscheinungsdatum
- 29.04.1907
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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4396 vörsenbl-tt s. d. Dtschn. Buchhandel, Nichtamtlicher Teil. 98, 29. April 1907. in Charlottenburg und Rixdorf wegen Zugabe von Schüler kalendern oder wegen Verteilung von Lehrbücherverzeichnissen mit Zugabeangeboten. Die beklagten Firmen wurden auf das Unzulässige ihrer Handlungsweise aufmerksam gemacht und gaben Erklärungen ab, daß sie das Angebot sowie die Ver teilung von Zugaben in Zukunft unterlassen würden. Auch über die Abgabe von Rabattsparmarken beim Verkauf von Büchern wurde Beschwerde geführt; es gelang uns, von der nicht unsrer Vereinigung angehörenden Firma die Zusage zu erhalten, beim Verkauf von Büchern die Ver teilung von Rabattsparmarken einzustellen. Drei Klagen liefen ein wegen Rabattierung von Schul büchern, zwei Firmen unterschrieben den Verpflichtungsschein und hinterlegten ein Kautionsakzept in Höhe von 300 bezw. 100 Ohne Ergebnis verliefen die Verhandlungen mit der dritten Firma, so daß wir uns an die Barsortimenter und die Schulbuchverleger mit dem Ersuchen um Einstellung der Lieferungen an diese Firma wenden mußten; dieses Vorgehen hatte dann den erfreulichen Erfolg, daß die Firma F. Volckmar uns den Verpflichtungsschein der gemaßregelten Firma zustellen konnte, so daß die Sperre ihre Erledi gung fand. Von dem Hilfsverein deutscher Lehrer war in einem gemischten Katalog, in dem sich auch literarische Anzeigen befanden, ein Rabatt von 10 Prozent angeboten. Der Verein erklärte auf Vorhaltung, daß sich dieses Angebot nicht auf Bücher, sondern nur auf Uhren und Silberwaren beziehe. Ähnlich lag der Fall bei einer Handlung mit photo graphischen Apparaten; sie erklärte, ihre Prospekte in Zukunft so abfassen zu wollen, daß jeder Zweifel, der Rabatt könne sich auch auf die angezeigten Bücher beziehen, ausgeschlossen wäre. Verschiedenen Beschwerden konnte nicht Folge gegeben werden, weil uns trotz Zusage das Beweismaterial nicht zu ging; bei andern stellte sich, nachdem wir die betreffenden Firmen um Aufklärung gebeten hatten, der Sachverhalt ganz anders dar, als ihn die Beschwerdeführer geschildert hatten, so in einem Fall, nach dem ein hiesiges Warenhaus die Meperschen Klassikerausgaben in neuen Exemplaren mit un zulässigem Rabatt verkauft haben sollte. Nach den von uns bei dem Bibliographischen Institut eingezogenen Erkundi gungen hatte sich der Verleger bereits mit dem Warenhaus in Verbindung gesetzt und festgestellt, daß die zum Verkauf gelangten Bände antiquarisch bezogen waren und auch aus drücklich als antiquarisch bezeichnet wurden. In einem andern Fall fand die Klage gegen eins unsrer Mitglieder dadurch ihre Erledigung, daß das be treffende Mitglied Nachweisen konnte, es handle sich bei der Lieferung nach Dresden um einen Wiederverkäufer archi tektonischer Vorlagen, der außerdem eigne Werke im Selbst verlag vertrieb. Die Lieferung nach Braunschweig mit 5 Prozent, nach Göttingen mit 5 Prozent und ein Angebot nach Würzburg mit 10 Prozent von hiesigen Firmen wurden als Verstoß gegen die Satzungen angesehen. Die betreffenden Firmen zahlten eine Buße, unterschrieben den Verpflichtungsschein und hinterlegten das geforderte Kautionsakzept. Ein energisches Einschreiten forderte die Verfehlung einer hiesigen Buchhandlung, die nach Danzig »Heubner, Kinderkrankheiten«, 2 Bände komplett mit 20 Prozent Rabatt anbot, obwohl der zweite Band noch nicht erschienen war. Die Ausrede, daß es sich um Lesezirkelexemplare handle, wies der Vorstand energisch zurück; die Firma mußte ein Kautionsakzept von 500 ^ hinterlegen, den Verpflichtungs schein vollziehen und eine namhafte Buße zahlen, die dem Unterstützungsverein zugeführt wurde. Der Zentralverein für Gründung von Volksbibliotheken sollte nach der Mitteilung eines unserer Mitglieder in Form von Vereinsbeiträgen unzulässigen Rabatt gewähren. Mit dem Vertreter des Vereins haben mündliche Verhand lungen stattgefunden, und der Vorstand konnte feststellen, daß die Beschwerde ungerechtfertigt sei, da der Ordinär preis der angebotenen Bücher die Mitgliederbeiträge nicht überstieg. Der Zentralverein erklärte dann noch schriftlich, daß er die Satzungen des Börsenvereins als auch für sich verbindlich anerkennen wolle. Eine Anzeige, die uns eingesandt wurde, enthielt die Offerte einer hiesigen Leihbibliothek und Buchhandlung, daß sie als Vergünstigung von Leseabonnements Veieinsmit- gliedern 10 Prozent Rabatt gewähre. Die betreffende Firma erklärte auf unsre Anfrage, künftig die Anzeige einwandfrei abfassen zu wollen. In dem Adressennachweis des Vereins für Handlungs kommis war eine hiesige Buchhandlung als Lieferant mit 50/0 Rabatt aufgeführt. Auf unsre Vorstellung erklärte die Firma, daß die Anzeige nicht von ihr veranlaßt sei; sie ist dann zur Streichung der Anzeige aufgefordert worden. Auch gegen Berliner Verleger lagen eine Reihe von Beschwerden vor. Vom Börsenverein war bei uns eine Klage gegen den Verleger einer Kirchenzeitung einge gangen, der vier Werke seines Verlags den Abonnenten zu einem Vorzugspreis anbot. Die Antwort des Verlegers lautete, daß es sich im vorliegenden Falle um eine Prämie handle und er das Angebot nicht als unzulässig ansehe. Der Vorstand hat dem Verleger mitgeteilt, daß er gehalten sei, nach K 2» der Restbuch handelsordnung die Aufhebung der Ladenpreise der be treffenden Bücher im Börsenblatt anzuzeigen. Es sei auch wünschenswert, in der Zeitschrift darauf hinzuweisen, daß das Sortiment zu denselben Bedingungen zu liefern in den Stand gesetzt wäre. Eine Beschwerde einer Buchhandlung in Altona mußte als ein Verstoß gegen die Verkaufsbestimmungen Ahndung finden, obgleich der Verleger nachwies, daß der Empfänger der Werke Autor des Verlags sei. Es handelte sich um eine Ansichtssendung des betreffenden Verlegers aus fremdem Verlage mit unzulässigem Rabatt. Der Verleger vollzog den Verpflichtungsschein und zahlte eine Buße von 30 ^ an den Unterstützungsverein. Auch das Angebot einer Fachzeitschrift zu Vorzugspreisen in einer Form, die die Anwendung des sogenannten Ver legerparagraphen ausschließt, mußte beanstandet werden. Wir haben verlangt, daß der ermäßigte Preis im Börsenblatt zur Anzeige kommt. Es ist ferner beschlossen worden, die Lieferung von Zeitschriften an Vereine zu Vorzugspreisen, da sich diese Klagen ständig wiederholen, wie die im Börsenblatt er schienene Auseinandersetzung unsers Mitglieds Nitschmann mit den Firmen C. F. Winter und Buntrock beweist, zum Gegenstände der Besprechung auf der diesjährigen Delegierten versammlung zu machen und sich weitere Schritte in der Angelegenheit vorzubehalten, bis die Diskussion eine Klärung der Sachlage geschaffen hat. Gegen eine Leipziger Verlagshandlung mußten wir uns in ähnlicher Sache wenden; der Verein der Leipziger Buch händler erkannte zwar das Vorgehen als satzungswidrig an, brachte aber die Angelegenheit nicht zur Erledigung, so daß wir sie schließlich dem Vorstand des Börsenvereins unter breiten mußten, der dann von der betreffenden Derlagsfirma die Eckärung erhielt, das beanstandete Abkommen in vor liegender Form nicht erneuern zu wollen. Von einem Mitglied des Börsenvereins, Kurt Etzold, wurde ein Verein deutscher Bücherkäufer zu gründen versucht und den eintretenden Mitgliedern ein unzulässiger Rabatt
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