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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.05.1916
- Strukturtyp
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- 1916-05-16
- Erscheinungsdatum
- 16.05.1916
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. .1/ 112. 16. Mai 1916. Tie Berechtigung dieser Wünsche ist, wie oben erwähnt, in zahlreichen Schreiben anerkannt worden, wir lesen sie aber auch deutlich in der Bekanntmachung« des Börscnvereins-Vorstandes (Richtlinie 4) sowie in denenigen des Verle'gervereins-Vorstandes (Seite 455 Zeile 7—9 von unten), beide im Börsenblatt Nr. 92 vom 20. April 1916. Da selbst wird »ein auskömmlicher Rabatt für den Sortimenter«, resp. ein höherer Rabatt als bisher« bei Preiserhöhungen befürwortet. Wenn die Herren Kollegen vom Verlag, welche unser erstes Rund schreiben noch nicht beantwortet haben, sich davon überzeugen können und nur durch Überzeugung wollen wir wirken —, daß unsere Aus führungen begründet sind, dann, so hoffen wir, werden auch sie nicht zögern, die gebotenen Folgerungen zu ziehen. Es sollte uns auf richtig freuen, in diesem Sinne die noch ausstehenden Antworten empfangen zu dürfen. In kollegialer Begrüßung Die Vorstände --es Buchhändler-Verbandes Kreis Norden u n d des H a m b u r g - A l t o n a e r Buchhändler-Verein s. I. A. Otto Meißner. I n st n s P a p e. Thcod o r Weit b r c ch t. Kleine Mitteilungen. sie. Tie Gratifikationsfragc vor dem Reichsgericht. Urteil des Reichsgerichts vom 4. April 1916. (Nachdruck verboten.) - Er fahrungsgemäß kommt es in der Frage der sogenannten Gratifikationen häufig zu Differenzen zwischen Prinzipal und Angestellten, und sie treten gewöhnlich dann zutage, wenn der Angestellte aus dem Ge schäft ansscheidct. Auf der einen Seite wird dann gewöhnlich be hauptet, die besonderen Zuwendungen neben dem gewöhnlichen Oiehalt seien nicht auf unbegrenzte Zeit bewilligt, sondern könnten jederzeit widerrufen werden, während die andere Seite den Standpunkt vertritt, sie seien, jahrelang anstandslos bezahlt, integrierender Bestandteil des Oiehalts geworden. Jetzt hat das Reichsgericht dahin entschieden, daß ein Angestellter rechtlichen Anspruch auf Gratifikation nur dann hat, wenn ihm diese fest, und zwar als dauernd zugesagt worden ist. Es handelte sich um folgenden Streitfall: H., der mit dem Titel Verkaufsdirektor bei einer Bank in Berlin als Prokurist tätig war, kündigte seine Stellung und schied im gegenseitigen Einverständnis sofort aus. Er bezog zuletzt 10 009 .// Gehalt, Tantieme und nach seiner Behauptung einen jährlich steigenden Gehaltszuschnß (Gratifikation), der znm letzten Male im Jahre 1918 für das Jahr 1912 mit 6000 au ihn ausbczahlt worden war. Diesen Oiehaltszuschuß klagte er ein. Das Landgericht Berlin wies die Klage ab. Das Kammergericht sprach ihm 1000 .// zu und machte die Entscheidung wegen der weiteren 5000 ./7 von einem Eide des Vorstandsmitgliedes der beklagten Gesellschaft P. abhängig. Die hiergegen eingelegte Revision war erfolglos, sie wurde vom 117. Zivil senat des Reichsgerichts zurückgewieseu. In den Gründen der höchsten Instanz wird n. a. ansgcführt: Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Vor aussetzung eines Anspruches auf die Gratifikation die feste Zusage der Gratifikation als einer fortdauernd zu gewährenden sei. Die regel mäßige Gewährung einer besonderen Entlohnung kann nicht als solche, abgesehen von den begleitenden Umständen, unter denen sie erfolgte, betrachtet werden, weil nur aus diesen Umständen ein Schluß darauf möglich ist, welchen Willen der Geschäftsherr bei der Gewährung der besonderen Entlohnung hatte. Hatte der Gcschäftsherr von vornherein dem Angestellten gegenüber zum Ausdrucke gebracht, daß die Gewährung der besonderen Entlohnung in jedem Falle von seinem Willen abhänge, dann konnte die regelmäßig erfolgende Ge währung dieser besonderen Entlohnung dem Angestellten niemals einen Rechtsanspruch gewähren. Mit der Bemerkung der Entscheidnngs- grüude, daß die Bezeichnung der Vergütung durch den Kläger als fester Gehaltszuschuß oder als laufende Gratifikation au sich nichts Wesent liches sei, daß es für die Klagbarkeit vielmehr allein darauf ankomme, ob die Vergütung von der Beklagten fest zugcsagt worden sei, steht es keineswegs !m Widerspruche, wenn das Berufungsgericht den wieder holten Gebrauch des Wortes »Gratifikation« in den Quittungen als gegen die Annahme eines festen GchaltsbezugeS sprechend ansicht. Ob das Berufungsgericht den Angaben des Direktors P. Glauben schenke» wollte, war lediglich seine Sache. Direktor P. hat bei seiner Anhörung gesprochen von Provisionen an Vcrkaufsvermittler und Gratifikationen an Beamte im Außendienste, zu deren Gewährung die Direktion befugt sei, und von festen Gehältern und regelmäßigen Gratifikationen für Beamte des Innendienstes, die der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen. Tie Gratifikation an den Kläger wurde aber nicht als eine regelmäßige behandelt, sondern als eine solche, über deren Gewährung von Fall zu Fall beschlossen wurde. Sie bedurfte mithin nicht der Genehmigung des Aufsichtsrates, und Direktor P. konnte sich durch ihre Bewilligung dem Aufsichtsrate gegenüber nicht verantwortlich machen. (Aktenzeichen III. 486/15, Wert des Streitgegenstandes 4800—5400 .//.) Druckerei- und Verlags-Aktiengesellschaft vorm. R. v. Waldhcim, Jos. Eberlc K Eo. in Wien. Ter Verwaltungsrat der Druckerei- und Verlags-Aktiengesellschaft vorm. R. v. Waldheim, Jos. Eberlc L Co. in Wien, hat in seiner kürzlich abgehaltenen Sitzung den Rechnungs abschluß für das Jahr 1915 genehmigt. Die Bilanz schließt ein schließlich des Gewinnvortrages vom Jahre 1914 mit einem Brutto- erträgnis von Iv 261.092.—. Nach Abzug der Zinsen, Steuern und Abschreibungen verbleibt ein Nettogewinn von Iv 8994.—. Es wurde der Beschluß gefaßt, der Generalversammlung vorzuschlagen, den Ge winn ans neue Rechnung vorzutragcn. Die belgischen Volksbüchereien. — Anfang des vorigen IahreS konnten von den 1800 belgischen Büchereien 250 bis 800 aus Mangel an Mitteln nicht weiter unterhalten werden. Diesem Zustand ist nun durch Zusammentritt eines Oomits eentral ckes Oeuvres cke leeture populuire abgeholfcn. Sitz des Ausschusses ist, wie die »Volksbildung« angibt, Charlcroi. Bis auf 10 Büchereien ist es dem Komitee gelungen, den Betrieb der geschlossenen Büchereien wieder anfzunehmen; aller dings wird diese kleine Zahl durch die Gründung von 200 neuen Büchereien und von Wanderbüchereien wieder vollkommen ausge glichen. Das Ministerium für Kunst und Wissenschaft beteiligte sich mit einer Geldsumme au den Zwecken des Komitees, das 20 000 Fr. und die gleiche Zahl von Büchern aus freiwilligen Gaben zusammen- gebracht hat. Die Wanderbüchercicn werden in Sammlungen von 80—100 Bärlden an die Gemeinden gesandt, die eine Bücherei errichten wollen. Sie bleiben drei bis fünf Monate dort, und die Gemeinde stellt ein Lesezimmer zur Verfügung. Herausgabe der Werke Robert Mayers. - Zn der unter dieser Überschrift in Nr. 108 abgcdrucktcn Mitteilung wird uns aus dem Leserkreise geschrieben, daß vou Robert Mayer keineswegs nur Bruchstücke seiner Abhandlungen im Buchhandel vorliegen und zum Beweise auf die im Verlage von Alfred Kröner in Leipzig und der I. G. Eotta'schen Buchh. Nachf. in Stuttgart erschienenen Werke M.s Die Mechanik der Wärme 8. Aufl. (.// 10.—) Kleinere Schriften und Briefe (.// 10.—) — Naturwissenschaftliche Vorträge (.// 1.40) und Die Torricellische Leere und über Auslösung (.// .60) hiuge- wiesen. Auch in andern Verlagen sind »och Abhandlungen und Briefe M.s erschienen. Durchsuhrbcivilligungen zu Paketen im Durchgang durch Öster reich-Ungarn. Dnrchfuhrbeivillignngen zu Paketen nach der Türkei sind an das K. K. Postamt in Wien 77, solche zu Paketen nach Bul - Professur für Versichcrungswisseuschaft. Die Hamburger Bür gerschaft genehmigte den Senatsantrag betreffend Schaffung einer stän digen Professur für Versicherungswissenschaft beim Kolonialinstitut und beim Allgemeinen Vorlesungswcsen. Personalnachrichtev. Auszeichnung. — Das König Ludwig-Kreuz wurde den Herren Egon Freihe r r n v o n B erchc m in Firma Max Kellerers .Hof buchhandlung und Max Kcllcrer's Verlag in München und Herrn Eduard H o e g n e r , Prokuristen in Max Kellerers Hofbuchhand- lnng in München, verliehen. Gestorben: am 7. Mai infolge eines Kopfschusses in einem Lazarett Herr K arl Dietze, Ersatzrescrvist in einem Neserve-Jn° santeric-Regiment, ein langjähriger treuer Mitarbeiter im Hause Paul List in Leipzig: ferner Anfang April in London Herr I. W. P e w t r e ß , Teilhaber der Firma E. Marlborough L Co. in London, die hauptsächlich durch ihre »Self-Taught-Seric« im deutschen Buchhandel bekannt geworden ist. Die in Leipzig bestehende Zweignieöcrlassunss der Firma ist kürzlich in ZivangSverwaltung genommen worden. Verantwortlicher Redakteur: Emil T l> o m a s. — Verlag: Ter Börsen verein -er Teutschcii Buchfiändlcr zu Leipzig, Tcutschco Bucht,ändlerhauo. Tr,ul: Ramm L Tecma » n. Tämtlich in Leipzig. — Adresse -er Redaktion und Expedition: Leipzig, l?erichtsweg 26 lBuchkiändlerhauöj.
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