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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.05.1916
- Strukturtyp
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- 1916-05-17
- Erscheinungsdatum
- 17.05.1916
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. ^ 113, 17. Mai 181«. chcn, ob und wie überhaupt eins von diesen durchführbar ist, und wenn ja, welchem von beiden der Vorzug zu geben ist. Daß der Verlag bei seinen einzelnen Neuerscheinungen den gegenwärtigen Teuerungsvcrhältnisscn in der Preisbil dung Rechnung tragen wird, ist ja selbstverständlich, aber bei sei ner ohnehin eingeschränkten Verlagstätigkeit kann ihn die höhere, übrigens auch nur auf den zeitweiligen Verhältnissen beruhen!^ Preisfestlegung einer einzelnen Neuerscheinung nicht für den Ausfall schadlos halten, den sein übriger Verlag erleidet, der be sonders durch Verteuerung der Einbände wie aller Buchbindcr- ardeit schwer betroffen wird. Es ist also eine ganz verkehrte Ansicht — die aber nichtsdestoweniger oft genug verfochten wird —, das; das bereits erschienene Buch keines Preisaufschlags bedürfe. Gerade dieses mutz teurer verkauft werden, denn der Verleger, der bei neuerscheinendcn Büchern, bzw. Neuauf lagen den Preis nicht nach seinen gegenwärtigen Herstellungs kosten festsetzt und sich mit seinem Autor nicht wegen even tueller Abänderung vertragsmäßig festgelegter Preise im einzel nen Falle verständigt, ist überhaupt kein Kaufmann und ver dient es nicht besser, wenn er seine Rechnung nicht findet. Es handelt sich nun darum: soll der Preis aller Bücher höhergesetzt werden a) im einzelnen durch jeden Verleger, b) durch einen allgemeinen, dauernden, bibliographisch scstzulegcndcn Prcisaufschlag, der durch den Börsenverein im Einverständnis mit dem Verlegerverein festgelegt wird, oder soll ein vorüberge hender Prelsaufschlag, ein sogenannter Teuerungszuschlag er hoben werden. Welcher Art dieser Teuernngszuschlag sein müßte, darauf komme ich nachher noch zu sprechen. Meine Ansicht geht nun dahin, daß ein fester Preisausschlag, der nur im einzelnen Falle von jedem Verleger gemacht werden könnte, großen Schwierigkeiten begegnet. Erstmals urheberrecht licher Art, wie dies auch in dem Gutachten des Herrn Justizrat 1)r. Anschütz bereits näher ausgesührt ist. Bei der großen Anzahl von dabei interessierten Autoren ist es eine Riesenarbeit, sich mit allen Autoren im einzelnen darüber zu verständigen, ja es wird zum Teil überhaupt nicht durchführbar sein oder mindestens enormen Zeitverlust verursachen, weil eine große Anzahl von Autoren, die im Felde stehen oder sich im Auslande befinden, nicht erreichbar sein wird. Zudem ist mit diesen, dem prakti schen Leben oft so weltfremd gegcnüberstehenden Leuten in solchen Dingen zu verhandeln, ein Kunststück! Es handelt sich doch — darüber mutz man sich vor allen Dingen klar sein — nicht nur um einen im einzelnen greifbar nachweisbaren Minderverdienst, sondern um eine allgemeine, dem ganzen Betriebe zur Last fallende Verteuerung aller Unkosten. Nicht der im einzelnen Werke nach weisbare Bruttonutzen, sondern der Nettoreingewinn des Ge samtbetriebes ist es, der in einer Weise beschnitten wird, daß der für Handlnngsunkosten bei der Kalkulation in Anrechnung ge setzte Aufschlag sämtlicher Vcrlagsartikel nicht mehr ausreicht, um eine Existenz zu ermöglichen. Wie viele Verleger sind denn in der Lage, längere Zeit mit Verlust zu arbeiten und von ihren Ersparnissen zuzusetzen? Man sehe sich doch mal die Jah resberichte der buchhändlerischcn Aktien-Gesellschaften näher an! Bei den weitaus meisten Verlegern steckt das Vermögen im Geschäft, und wenn der Nutzen ausbleibt, dann geht ihnen auch meist der Atem aus, wie wir dies an Konkursen angesehener Fir men erlebt haben. Wie viele Werke gehen aber überhaupt nicht, ja bringen nur Verluste! Unter hundert Büchern gehen gut kaum 18 7», so daß die wenigen gutgehenden Werke die Unkosten für die 907° nicht oder wenig gehenden mit tragen müssen. Es wird also der Bruttonutzen an einem einzelnen Werk dem Nichtfach mann oft genügend erscheinen, während der Verleger mehr Nutzen haben muß, um überhaupt existieren zu können. Es kann und darf also der Nutzen eines einzelnen Buches für die Beurtei lung der Sachlage niemals maßgebend sein; sondern die Ver kürzung des Gesamtnntzens durch die Summe aller Mehrkosten, soweit sic die Existenzmöglichkeit des be treffenden Verlegers in Frage stellt, muß die Grundlage für die Beurteilung bieten. Das begreift natürlich selten ein Autor, ja leider auch sehr oft der Sortimenter nicht, und daher rühren die schiefen Urteile über den Verdienst des Verlegers. Der gläu- «28 zende Brnttonutzen, den ein gutgehendes Buch hat, verleitet nur zu oft dazu, den Nettoverdienst des Verlegers im ganzen ganz falsch einzuschätzen. Dann kommt das Hindernis, das die Bibliographie bietet. Die Preise für die betreffende Auflage sind längst sestgelegt, und nun soll plötzlich der Sortimenter mehr dafür verlangen. Er wird also genötigt sein, die betreffende Ankündigung des Verlegers hcrvorzusuchen, um sich dem Kunden gegenüber zu rechtfertigen. Welche Belästigung für den Sortimenter, während bei dem durch Plakat und die Presse bekanntgegebenen festen Teuerungsaufschlag auf alle Bücher sich kaum Störungen ergeben werden I Wird nicht der Verleger für die Ankündigung und Verbreitung seiner Prcis- aufschläge so viel an Reklame aufwenden müssen, daß der erstrebte Nutzen um so viel herabgcmindert wird, daß es die Mühe kaum lohnt? Dazu die ungeheure Arbeit der Verständigung mit den Autoren, Behörden usw. Wie viel einfacher ist dagegen ein allgemein angenommener Teuerungszuschlag, zu dem der Beschluß der Allgemeinheit ver pflichtet! An ihn ist das Publikum bei allen anderen Bedürf nissen des Lebens jetzt so gewöhnt, daß er überhaupt kaum mehr auffällt. Wenn auch der einzelne vielleicht über die Erhöhung schimpft, er zahlt. Juristisch« Einwendungen dürften in An betracht der Kricgszeiten sehr leicht zu beseitigen sein. Der eigentliche Preis des Buches bleibt ja bestehen und macht daher in bibliographischer Hinsicht keine Schwierigkeit. Da aber nicht der einzelne Verleger den Ladenpreis ändert, sondern nur die Ge samtheit der Buchhändler einen vorübergehenden Teuerungszu schlag festfetzt, so würde der einzelne Autor meines Erachtens gar nicht die Möglichkeit haben, gegen seinen Verleger auf Grund des Urheberrechts vorzugehen, wie er auch gegen den einzelnen Sor timenter, der nur dem Verleger gegenüber verantwortlich ist, nichts ausrichten kann, wenn dieser seine Ware mit Spesen- Aufschlag verkauft. Daß dieser allgemeine Spesenaufschlag (mag man ihn meinetwegen Besorgungsgebühr, Postaufschlag nennen) auf den Umsatz, wohlverstanden nicht ans das einzelne Buch, ein berechtigter ist, kann jederzeit nachgewiesen werden. Er kommt ja auch sofort wieder in Fortfall, sobald seine Ur sachen beseitigt sind. Das etwa vom Absatz zu berechnende Honorar des Autors kann durch den Teuernngszuschlag in keiner ^ Weise beeinflußt werden. Der Teuernngszuschlag ge hört auch nicht zur Preis-Kalkulation eines bereits erschienenen Buches, denn diese ist ja abge schlossen, sondern ist nur als ein Zuschlag auf die allgemeinen Geschäftsunkosten anzusehen. Was nun die Höhe des Tcuerungszuschlags anbetrifft, sowie die Frage, ob er von alle» Büchern zu erheben ist, ob nur die gebundenen, am meisten belasteten Bücher zu erhöhen sind, ob die billigen broschierten Hefte, bis 50 Pfg. sagen wir mal, aus- zulasscn sind, das sind alles Fragen, über die man sich verstän digen kann. Wenn der Verband Hannover-Braunschweig einen Satz von 10 7° Aufschlag ans den Ladenpreis für das Publi kum, 10 7° auf den Nettopreis für das Sortiment, vorschlug, so war dafür die Absicht maßgebend, einen positiven Satz festzu- lcgen, der für die Berechnung am wenigsten Schwierigkeiten und Unklarheiten bot. über ihn läßt sich durchaus reden. Es dürfte vielleicht eine Teilung des Nutzens zu empfehlen sein, was man dadurch erreichen würde, daß der Verlag nur 7 7« ans den Netto preis schlägt. Daß bei dem beantragten Aufschlag der Nutzen des Sorti ments bei geringer rabattierten Werken geringer als der des Verlegers ist, scheint mir berechtigt zu sein, weil dieser die höheren Unkosten hat, wie ich bereits anfangs aus- gefllhrt habe. Bei 50 7» Rabatt gleicht sich der Nutzen für beide aus. Der Unterschied wird auch dadurch ge mildert, daß das Sortiment seinen Lagerbestand ebenfalls mit Aufschlag verkauft, dabei also die 10 7» allein als Nutzen hat, was vom kaufmännischen Standpunkt nur zu billigen ist, wie ich eben falls vorher schon erwähnt habe. Der Teucrungszuschlag hat an sich nicht den Zweck, die zwischen Sortiment und Verlag bezüg lich des Rabatts bestehenden Gegensätze zu beseitigen — das ist eine besondere Ausgabe, die hiermit n i ch t verquickt werden darf —,
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