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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.08.1896
- Strukturtyp
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- Band
- 1896-08-18
- Erscheinungsdatum
- 18.08.1896
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- Deutsch
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4964 Nichtamtlicher Teil. ^ 191, 18. August 1896. unbedingt eine große Härte gegenüber dem Gehilfen. Denn erstens hat der Prinzipal nur ein Drittelt zu den Kranken- kassenbeiträgcn geleistet, während der Gehilfe zwei Drittel von seinem Gehalt als Versicherungsbeitrag bezahlt hat; ferner erhält der Gehilfe mit höherem Gehalt dieselbe Krankennntcr- slützung wie der gering besoldete. Dem elfteren verbleibt daher bei Abzug des Krankengeldes mich ein großer Teil des Gehalts, während der letztere für die Mehrkosten, die die Krank heit in der Familie verursacht, fast nichts behalten würde. Endlich würde jene Bestimmung auch nur dazu führen, das; die Handlungsgehilfen aus den Ortskasscn anstrcten und einer nicht ans gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Krankenkasse bei treten. Es dürfte daher diese Bestimmung in dem Entwurf schwerlich dem Rechtsgefühl der Angestellten entsprechen. Eine weitere, in der Presse bereits vielfach besprochene Neuerung bringt der Entwurf im tz 67. Nach diesem soll eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und Gehilfen, wodurch dieser für die Zeit nach der Beendigung seines Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Thätigkcit beschränkt wird, für den Gehilfen nur insoweit verbindlich sein, als die Beschränkung nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht die Grenzen überschreitet, durch die eine unbillige Erschwerung des Fort kommens des Handlungsgehilfen ausgeschlossen wird. Wird das Dienstverhältnis ohne Verschulden des Gehilfen gelöst, so soll der Prinzipal jedoch einen Anspruch aus solcher Verein barung nicht machen dürfen. Wenn eine derartige Konkurrenzklansel auch für manche Geschäfte notwendig erscheinen sollte, so dürfte es doch ge nügen, diese nur zwischen Prinzipal und Geschäftsführer (Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten) gesetzlich zu ge statten. Die Handlungsgehilfen im allgemeinen werden selten in die Lage kommen, einem größeren, länger bestehenden Geschäft, in dem sie thätig waren, durch Eintritt in ein anderes oder durch Gründung eines eigenen Geschäfts wesent lichen Schaden znfügcn zu können. Außerdem würde aber auch der Handlungsgehilfe gegenüber dem Handwerker durch eine derartige Vereinbarung schwer benachteiligt werden Es erscheint durch nichts begründet, weshalb der Schlächtergeselle berechtigt sein soll, seinem bisherigen Meister Konkurrenz zu machen, der Verkäufer in einem Fleischwarcngeschüst dagegen nicht, oder weshalb der Müllergeselle in dem Orte seiner bis herigen Thätigkcit ein eigenes Geschäft errichten darf, der Gehilfe in einer Mchlhandlung dagegen daran gesetzlich ge hindert wird. Der Inhaber eines Geschäfts ist bereits der wirtschaftlich Stärkere gegenüber dem Angestellten, weshalb letzterer im Kampfe ums Dasein wohl des größeren Schutzes bedarf. Patentschutz, Markenschutz, Musterschutz, Schutz gegen unlauteren Wettbewerb sind dein Kaufmann bereits gesetzlich gesichert, auch die Wahrung der Geschäfts geheimnisse ist gewährleistet. Weshalb sollte da ein bis heriger Angestellter als Konkurrent seinem früheren Prinzipal wesentlich mehr schaden können, als wenn ein Dritter, der nicht in seinem Geschäft thätig war, ihm Konkurrenz macht? Die Bezugsquellen einer Ware sowie deren Absatzgebiete sind heute kein Geheimnis mehr. Die Nachahmung der Fabrikate aber schützt das Gesetz bereits genügend in anderer Weise. Mag nun aber auch die Konkurrenzklansel die Znstim mung des Reichstages finden, so sollte dann wenigstens eine bestimmte Grenze für sie gezogen werden. Bezüglich der Zeit dauer der Beschränkung, soivie der Höhe der Konventional strafe bedarf es einer in Zahlen ansgedrückten Maximalgrcnze, die nicht überschritten werden darf, ebenso läßt sich die räum liche Ausdehnung des Orts und der Umgebung auf ein be stimmtes Maß beschränken, so daß dem Richter nicht völlige Willkür in der Entscheidung überlassen ist. Zum Schlüsse möge noch ans einen Punkt hingewiesen sei», der in dem Entwürfe ganz außer Betracht gelassen ist. Es betrifft dies die Beschäftigung einer übermäßig großen Zahl von Lehrlingen, soivie die schrankenlose Verfügung des Prinzipals über die Dauer der täglichen Arbeitszeit. Für jeden ehrenhaften und gerecht denkenden Kaufmann wird cs ja keines gesetzlichen Zwanges in dieser Beziehung bedürfen. Aber ebenso, wie die übrigen zum Schutze der Handlungs gehilfen in dem Entwürfe ausgestellten Bestimmungen nur gegen diejenigen gerichtet sind, die die Notlage der Angestellten aus Gewinnsucht ausznbeuten suchen, so kann auch gegen diese Elemente ein Schutz in obengedachter Beziehung allen Gegnern eines derartigen Verfahrens nur erwünscht erscheinen. Bezüglich des ersten Punktes würde also der Entwurf dahin zu ergänzen sein, daß jeder Kaufmann verpflichtet wird, in seinem Handelsgewerbe niemals mehr Lehrlinge zu beschäftigen, als er Handlungsgehilfen angestcllt hat, bcziv. nur einen Lehrling, falls er sein Geschäft ohne Gehilfen be treibt. Was die Arbeitszeit betrifft, so läßt sich den in dieser Beziehung bestehenden Mißständen wohl am besten dadurch begegnen, daß dem Gesetze folgende Bestimmungen eingefügt werden: 1) Jede Anstellung eines Handlungsgehilfen ist schrift lich zu bewirken, bezw. bei mündlicher Vereinbarung späte stens am nächsten Tage schriftlich zu bestätigen. In diesem, dem Gehilfen zu übersendenden Anstellungsbricfe muh die Dauer der regelmäßigen Geschäftszeit, die etwa vereinbarte Kündigungsfrist, sowie die Höhe des vereinbarten Gehalts bestimmt angegeben sein. 2) Zn Arbeiten außerhalb der regelmäßigen Geschäfts zeit sind die Handlungsgehilfen ohne besondere Vergütung dafür nicht verpflichtet. Die Entschädigung muß für jede Uebcrstunde mindestens des Monatsgehalts, bezw. bei wöchentlicher Gehaltszahlung '/zg des Wochengehaltes be tragen. Nur durch solche positiven Vorschriften wird der gewinn süchtigen Ausbeutung gering besoldeter Gehilfen, über die so häufig geklagt wird, wenigstens in etwas entgegengetreten werden können. Auch werden dadurch erst den Handlungs gehilfen Rechte eingeräumt, die die gewerblichen Arbeiter längst haben. Sache der Gehilfen-Verbündc und -Vereine wird es nun sein, die im Interesse der Handlungsgehilfen erwünschten Aenderungen des Entwurfs zu formulieren und geeigneten Ortes in Antrag zu bringen, eventuell auch durch Massen- Unterschriften zu unterstützen Es ist den Vereinen, die die Interessen des Gchilfenstandes zu vertreten sich berufen fühlen, hier eine Gelegenheil zur Bethäligung ihrer Bestrebungen ge geben, wie sie sich selten wieder bieten dürste. Allerdings ist der Zeitraum nur kurz bemessen, in dem derartige An träge noch mit Erfolg eingebracht werden können, da die Vorlage dem Reichstage voraussichtlich bereits im November zur Beratung und Beschlußfassung zugehcn wird. Die Wichtigkeit des Gegenstandes wird jedoch allen Vereinsvor- ständcn ein Sporn sein, die Angelegenheit in thatkräftigcr Weise zu fördern und zu beschleunigen. Hoffen wir, daß das neue Handelsgesetzbuch auch für den Buchhandel diejenige Fassung findet, die den Interessen der Prinzipale wie der Gehilfen in gleicher Weise gerecht wird und ein freudiges Zusammenarbeiten für beide Teile ermöglicht. A. Lomes. Kleine Mitteilungen. Ncichsgerichtscntscheidung. — Eine wissentlich falsche Auskunftscrtcilung über die Kreditwürdigkeit eines Drillen macht, nach einem Urteil des Reichsgerichts, II. Zivilsenats, vom 23. Juni 1896, im Gebiet des Preußischen Allgemeinen Landrechts den AuSkunstscrtciler für den von ihm verursachten Schaden haft bar, auch wenn die Auskunstsertcilung nur mündlich geschehen ist. Das vorsätzliche Verschweigen von wesentlichen Thatsachen bei der Auskunftscrtcilung ist als eine arglistige Erteilung falscher
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