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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.11.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-11-12
- Erscheinungsdatum
- 12.11.1900
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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29 Beilage zu 263, 12. November 1900. Amtlicher Teil. 8 50. Erscheint der Beitrag in einer Zeitung, so kann der Verfasser Freiexemplare nicht ver langen. Der Verleger ist nicht verpflichtet, dem Verfasser Abzüge zum Buchhändlcrpreise zn überlassen. Herr Geheimrat Daube: Das wird der Zeituugspraxis entsprechen. Herr Boigtländer: Belegexemplare erhält mau in der Regel doch. Vorsitzender: Aber cs braucht nicht gesetzgeberisch fcstgelegt zn werden. In der Praxis wird cs so gehandhabt, aber man soll es rechtlich nicht verlangen können. 8 51. Uebernimmt jemand die Herstellung eines Werkes nach einem Plane, in welchem ihm der Besteller den Inhalt des Werkes, sowie die Art und Weise der Behandlung genau vor schreibt, so ist der Besteller im Zweifel zur Vervielfältigung und Verbreitung nicht verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn sich die Thätigkeit des Urhebers auf die Mitarbeit an encyklo- pädischen Unternehmungen oder auf Hilfs- oder Nebenarbeiten für das Werk eines anderen oder für ein Sammelwerk beschränkt. Vorsitzender: Warum die Herren nicht nach unseren Wünschen die Dinge noch buchhändlerisch klarer gefaßt haben, will ich nicht kritisieren. Mit dem definitiven Resultat können wir jedenfalls zufrieden sein. Wir werden damit auf ZK 631—651 des B. G.-B., den Werkvertrag, Dienstvertrag u. s. w., hingewiesen. Und das giebt uns jedes wünschenswerte Recht in die Hand. Herr Voigtländer: Wenn der Verleger ans Grund dieses K 51 bei jemandem ein Werk bestellt, — oder auch kein Ver leger, denn es steht hier mit Vorbedacht »jemand«, — also wenn etwa ein Industrieller eine Reklameschrift, oder ein Komponist ein Libretto bestellt und auf diesen Z 51 Bezug nimmt, oder ans die Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Werk vertrag, so wird dadurch ohne weiteres das Verlagsrecht ausgeschlossen. Aber auch das Urheberrecht? Würde der Komponist das Recht haben, ein im Werkvertrag bestelltes Libretto umzugestalten? (Nein!) Herr Geheimrat Daude: Es handelt sich im Verlagsvertrag nur darum, ob der Besteller verpflichtet ist, den Beitrag so, wie er ihm geschickt wird, zu verbreiten und zu vervielfältigen. Nur darauf kommt es bei dem Verlagsrecht an. Im übrigen kommt in Bezug auf das Eigentumsrecht und Urheberrecht, sowie für die Frage, ob Sie ändern können, hier Z 4 des Urheberrechts in Betracht. (Wird verlesen.) Aendern können Sie nichts, Sie können nur den Abdruck verweigern. Herr Voigtländer: Das deckt sich mit dem, waS auch ich gedacht habe. Wenn man vollständig vom Verfasser unabhängig sein will, würde man einen Werkvertrag machen; dann steht man nicht unter dem Verlagsrecht. Außerdem wird sich der Besteller das Urheberrecht unbeschränkt übertragen lassen müssen und das Recht zu ändern. Damit würde die unbedingte vollständige Er werbung vollzogen sein. Man hat jedenfalls auf diese Weise das Recht, auf Grund klarer gesetzlicher Bestimmungen einen litterarischen Vertrag auch außerhalb des Verlagsrechts zu machen. Vorsitzender: Gewiß! Man muß nur das Gesetz kennen. Ich bin ungemein froh, daß das alles so klar und präzis dasteht. 8 52. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeitcn, in welchem durch Klage oder Widerspruch ein An spruch auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des 8 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver fassungsgesetze dem Reichsgericht zugewiesen. Vorsitzender: Wir sind damit am Ende der Beratungen des Verlagsrechts angekommcn. Dies war nach unseren ein leitenden Besprechungen die erste Lesung. Die zweite Lesung wird sich natürlich darauf beschränken, daß wir nicht das gesamte Verlagsrecht noch einmal vornehmen, sondern die Punkte herausgreifen, zu denen wir Anträge gestellt haben. Ich darf nochmals konstatieren, nachdem wir jetzt das ganze Gesetz wörtlich durchgegangcn haben, daß nach Auffassung des Ausschusses für Urheberrecht und Verlagsrecht der Buchhandel mit der Vorlage ganz außerordentlich zufrieden sein kann; der Buch handel hätte eigentlich Veranlassung zu nehmen, den betreffenden Behörden seine Zustimmung und seine Dankbarkeit auszusprechen. Ich glaube, wir dürfen so unbescheiden sein, einen Teil des Verdienstes für die Thatsache, daß von allen Kulturnationen Deutschland zuerst ein Verlagsrecht bekommen wird, für uns in Anspruch zu nehmen. Das Verlagsrecht ist auf die Vorarbeiten des Börsenvereins begründet. Es ist wirklich ein Gesetz, das aus der Praxis entstanden ist, und ich wüßte nicht, in welcher Weise man ein Gesetz besser zustande bringen könnte, als wie es hier geschehen ist. Wir haben jahrelang gearbeitet, haben den Gesetz gebern ans der Praxis abgeleitete vernünftige Grundsätze entwickelt, und haben das Glück gehabt, vor sehr verständige Männer zu kommen. Das Resultat ist ein ganz ausgezeichnetes. Ich schließe die Beratung und werde Sie morgen bitten, die zweite Lesung vorzunehmen. (Schluß der Sitzung abends 6flz Uhr.) (In der zweiten Lesung werden die Beschlüsse unverändert bestätigt.) Verantwortlicher Redakteur: Max EvcrS. — Berlaq: Geschästrstelle dcS BLrsenvereins der Deutschen Buchhändler <G. ThomLlc», G-schiislSsührer). — Druck: Ramm L Seemann. SamtlIL in Leipzia. Deutscher BuchhiindlcrhanS, Hospitaistraßc.
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