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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.08.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-08-26
- Erscheinungsdatum
- 26.08.1896
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1896
- Monat1896-08
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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage und wird nur an Buch händler abgegeben. — Jahresprcis für Mitglieder des Börscnvcreins c in Exemplar 10 für Nichtmitglicder 30 — Beilagen werden nicht angenommen. Börsenblatt für den Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum so Psg., nichtbuchhündlertsche Anzeigen so Pfg.: Mitglieder des Börsen vereins zahlen nur 10 Pf., ebenso Buch- handlungsgehilfen fitr Stellegesuchc. Rabatt wird nicht gewährt. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börscnvcreins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. .4° 198. Leipzig, Mittwoch den 26. August. 1896. Amtlich Verordnung des ölttrreichische» Justijminil'leriums im Einvernehmen mit dem österreichischen Minilterinm für Kultus nnd Unterricht vom 31. 2uli 1896 über die im Gesetze vom 26. Dezember 1895 (R. G Bl. Nr. 197), betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur, Kunst und Photographie, vorge sehenen Sachverständigenkollegien.*) Auf Grund der FH 68 und 63 des Gesetzes vom 26. Dezember 1895 (N. G, Bl Nr. 197), betreffend das Ur heberrecht an Werken der Litteratur, Kunst und Photographie, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultus und Unterricht mit Wirksamkeit vom Kundmachungstage an ver ordnet, wie folgt: 8 1. Es werden Sachverständigenkollegicn für den Bereich der Litteratur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Photographie gebildet, welche die Aufgabe haben, in Sachen des Urheberrechtes an Werken des betreffenden Bereiches über zweifelhafte oder streitige Fragen technischer Natur, welche für eine richterliche Entscheidung von Bedeutung sind, auf Verlangen der Gerichte Gutachten abzugeben. 8 2. Sachverständigenkollegien werden errichtet: für den Bereich der Litteratur: in Wien, Prag, Lemberg und Triest; für den Bereich der Tonkunst: in Wien, Prag und Lemberg; für den Bereich der bildenden Künste: in Wien, Prag und Krakau; für den Bereich der Photographie: in Wien. Die Bildung von Sachverständigenkollegien an anderen Orten ist für den Bedarfsfall Vorbehalten. 8 3. Jedes Sachverständigenkollegium besteht aus einem Vor sitzenden und sechs bis zehn Mitgliedern. 8 4. Die Ernennung des Vorsitzenden und der Mitglieder erfolgt durch das Ministerium für Kultus und Unterricht, welchem auch die Bezeichnung des mit der Stellvertretung des Vorsitzenden betrauten Mitgliedes zusteht, auf die Dauer von sechs Jahren. Der Vorsitzende und die Mitglieder haben nach ihrer Ernennung bei dem Landesgerichte am Sitze des Sachver ständigenkollegiums den Sachverständigeneid zu leisten. 8 5. Zur Abgabe eines Gutachtens sind die Sachverständigen kollegien nur dann verpflichtet, wenn das ersuchende Gericht: *) Vgl. -Nachrichten aus dem Buchhandel» 1896 Nr. 23. Deciuiidsechzigsler Jahrgang. er Teil. 1. die zu begutachtenden Fragen einzeln aufgeführt und 2. die zu vergleichenden Gegenstände, sowie die zur Ab gabe des Gutachtens erforderlichen gerichtlichen Akten dem Sachverständigenkollegium zugesendct hat. 8 6. Vor der Beschlußfassung des Sachverständigenkollegiums über ein abzugebendes Gutachten hat der Vorsitzende zwei Berichterstatter zu bestellen, welchen es obliegt, ihre Anträge unabhängig von einander schriftlich auszuarbeiten. 8 7. Die Anträge der Berichterstatter gelangen in einer Sitzung zum Vortrage, zu der sämtliche Mitglieder des Sachverständigen kollegiums unter Bezeichnung des Gegenstandes der Beratung vom Vorsitzenden einzuladen sind. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und von mindestens vier Mit gliedern erforderlich. Die Beschlußfassung erfolgt durch Stimmenmehrheit, und wenn sich unter den Mitgliedern Stimmengleichheit ergiebt, durch die Stimme des Vorsitzenden. 8 8. Das Gutachten ist unter Angabe der Namen der an der Beschlußfassung Beteiligten von dem Vorsitzenden nach dem gefaßten Beschlüsse auszufertigen. Jedem in der Minderheit gebliebenen Mitgliede steht es jedoch frei, zu verlangen, daß sein Votum dem Gutachten des Kollegiums angeschlossen und mit diesem dem Gerichte mitgeteilt werde. 8 9. Das Sachverständigenkollegium ist befugt, für das Gut achten Gebühren anzusprechen. Hinsichtlich dieser Gebühren haben die für Sachver ständigengebühren geltenden Bestimmungen zur Anwendung zu kommen. Gautsch m. p. Gleispach m. p. önchhäudler-Kerilaud „kreis Norden". j37009j Bekanntmachung. Am Sonntag den 20. September d. I. findet die dies jährige ordentliche Kreisvereinsversammlung unseres Verbandes laut Beschluß der vorjährigen Hauptversammlung in Oldenburg statt. Mitteilung der Tagesordnung erfolgt an dieser Stelle und geht außerdem den Mitgliedern direkt zu. Anträge zur Kreisuereinsversammlung sind bis spätestens zum 6. September d. I. bei dem Vorsitzenden des Unterzeich neten Verbandes einzureichen. Hamburg, den 24. August 1896. Der Vorstand des Buchhändler-Verbandes „Kreis Norden". Heinrich Wiehern, Gustav Wolfhagen, I. Vorsitzender. I. Schriftführer. 698
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