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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.08.1896
- Strukturtyp
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- Band
- 1896-08-26
- Erscheinungsdatum
- 26.08.1896
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- Deutsch
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198. 26 August 1896. Nichtamtlicher Teil. 5141 Das ausschließliche Nebersrtzungsrecht. lieber das ausschließliche Uebersetzungsrecht ist schon sehr vieles geschrieben worden, meist aber unzusammenhängend und ohne daß die verschiedenen Argumente pro und oontrs, zu einem Gesamtbild vereinigt worden wären. Ein solches Gesamtbild findet sich nun in einem Aufsätze, ent halten in einer Schrift, die das Internationale Bureau in Bern anläßlich der Revisionsverhandlungen zur Umge staltung der Berner Konvention im Anfänge dieses Jahres hcrausgegeben hat. Die Schrift ist betitelt »Uiuäs8 8u> <livsr88 8 gueslious rslstivs8 s, 1a revieion äs 1s, 6oi>- venliou äs Usrns, Studien über verschiedene Fragen be treffend die Revision der Berner Konvention« (4° 70 S Bern 1896, Buchdruckerei Collin) und enthält 7 Aufsätze über Fragen, die speziell der Pariser Konferenz vom April dieses Jahres vorgelegt werden sollten. Gerade der erste dieser Aufsätze beschäftigt sich mit der Ausdehnung der Dauer des ausschließlichen Ucbersetzungsrechtcs in der Union. Da in diesem Aufsatze die Frage des Ucbersetzungsrechtcs nach allen Seiten hin ihre Beleuchtung findet, so glauben wir unfern Lesern mit der Wiedergabe desselben einen Dienst zu erweisen.*) Einleitend wird in allgemeinen Zügen die Frage folgender maßen auseinandergesetzt: »Wenn ein Autor in einer gegebenen Sprache irgend ein wertvolles Werk geschrieben hat, so tritt er in Beziehung zu einem gewissen Publikum, das aus zwei verschiedenen Elementen zusammengesetzt ist: nämlich einmal aus seinen Landsleuten, die, ausgenommen in einzelnen speziellen Fällen, alle imstande sind ihn zu lesen, und aus den Fremden, die infolge besonderer Umstände oder ihrer Studien ihn in seiner Ursprache zu verstehen vermögen. In diesem letzter» Falle aber befindet sich der Autor schon einer Minderheit gegen über. In der That ist eine große Zahl von Personen außer stände, seine Gedanken zu verstehen, seine Erzählungen zu genießen, so lange nicht durch eine vorgängige Umwandlung Erzählung und Gedanken in ihrer eigenen Sprache aus gedrückt werden. So ist denn in internationaler Beziehung die Uebersetzung nichts anderes als eine Wiedergabe, die einem neuen Publikum vermittelt wird, das eine andere Sprache spricht und für welches das Werk gar nicht existieren würde ohne die Uebersetzung. Daraus ergiebt sich die Wichtig keit der Arbeit des Uebersetzers, der ein notwendiges Mittel glied zwischen Autor und dem großen fremden Publikum bildet. Daraus ergiebt sich ebenso die Begründetheit der Forderungen der Urheber, die an ihren Werken vorzu nehmende Arbeit beaufsichtigen zu können und zudem einen Anteil an dem Gewinn zu erhalten, den sie direkt veran lassen. Diese Forderungen aber stoßen auf widerstrebende Interessen, die oft sehr mächtiger Natur sind. Deshalb ist die gesetzliche Regelung des Uebersetzungsrechtes immer sehr delikater Natur gewesen, sobald zwischen Ländern von ver schiedenen Sprachen Litteraturverträge abgeschlossen wurden. Ebenso hat in den Konferenzen, in denen der Berner Unionsvertrag von 1886 ausgearbeitet wurde, gerade der auf die Uebersetzung bezügliche Text zu den eingehendsten Debatten Anlaß gegeben; gewisse Kommentatoren der Berner Konvention betrachten sogar die in diesem Punkte erzielte Uebereinstimmung als das hervorragendste Ergebnis aller dortigen Unterhandlungen. Immerhin bildet dieses Ergebnis nur eine Etappe zu einer noch weitherzigeren Lösung, die den Prinzipien, den verschiedenen zu schützenden Rechten und Interessen mehr entspricht.« *) Ein Teil dieses Aufsatzes ist im Droit ä'^atsur erschienen (1895, S. 70 u. folg., derjenige Teil aber, der hier in Uebersetzung gegeben wird, ist einzig in jener Broschüre des Internationalen Bureaus enthalten. So weit die Einleitung. Gehen wir nun an die Wieder gabe der Erörterungen und Argumente für und wider das ausschließliche Uebersetzungsrecht. Für und wider das Uebersetzungsrecht. I. Man hat in erster Linie behauptet, das Uebersetzungs recht sei nicht einfach ein aus dem ursprünglichen Autorrecht abgeleitetes Recht, sondern bilde ein unabhängiges Eigen tum für sich, denn der Uebersetzer erzeuge ein ihm zu eigen stehendes Werk, möge auch der Urstoff ihm geliefert wor den sein. Das ursprüngliche Werk ist eine Schöpfung nicht nur was seine Form, sondern auch was seinen Inhalt anbetrifft. Allerdings muß der Uebersetzer dem Text eine neue litterarische Form geben. Er ist übrigens dabei in hervorragender Weise an die Form des Originals gebunden, trotz der Verschieden heit der Sprache. Der Grund aber bleibt unberührt, keine neue Idee wird hinzugcfügt. Alles, was die wissenschaftliche oder philosophische Kraft eines Buches ausmacht, alles, was ihm seine eigene Physiognomie, sein charakteristisches Gepräge giebt, ist unzweideutig dem Autor allein zuzuschreiben. Indem der Uebersetzer die Ideen dieses Autors in die Form einer andern Sprache umgießt, ist er ein Arbeiter aus zweiter Hand, er ist ein Dolmetscher, der allerdings um so vollkommener ist, je besser er seine Sprache handhabt und je mehr er sich Satz für Satz dem Original nähert. Ist es nun gerecht, die persön liche und litterarische Arbeit des Uebersetzers dadurch zu schützen, daß man einem Dritten untersagt, den so entstandenen Text ihm einfach wegzunehmen — ein von den meisten Gesetz gebungen anerkanntes Prinzip —, so ist es um so gerechtfertigter, dem eigentlichen Schöpfer des Werkes das absolute Recht zur Kontrolle über den in irgend einer Sprache von seinem Werke gemachten Gebrauch zuzuerkennen. In Wirklichkeit ist ja die Uebersetzung nur die internationale Form der Wiedergabe, und in dieser Hinsicht bildet das Recht, sie zu gestatten, einen integrierenden Bestandteil des ausschließlichen Rechtes des Urhebers, sein Werk, sei es lals gu-cke, sei es in einer andern Form, z. B. in Abkürzung oder durch irgend ein anderes Verfahren wiederzugeben. II. In zweiter Linie hat man behauptet, daß die Ueber setzung eines Werkes, auch wenn sie ohne Genehmigung des Autors vorgenommen werde, zu Gunsten desselben die beste aller Reklamen bilde, die so recht geeignet sei, seinen Ruf und seinen Einfluß zu vermehren, und die auch für den Ver kauf des Originalwerkes am meisten fruchtbringend wirken müsse; stehe man aber einer Verweigerung der Uebersetzungs- erlaubnis seitens dieses Autors gegenüber, so müsse darunter die Ausbreitung seiner Gedanken leiden. Dieses Argument wurde schon in derjenigen Zeit ge braucht, wo man nach Gründen suchte, um den Mangel an jeglichem urheberrechtlichen Schutz zu entschuldigen und den schmählichsten Nachdruck, dessen Opfer die Schriftsteller waren, zu rechtfertigen. Man hat auf die Geltendmachung dieses Argumentes hinsichtlich des nackten Nachdruckes verzichtet. Geht es aber eher an, daß ein Verleger unter dem Vorwände, zum Ruhme irgend eines andern beizutragen, ein Werk nach Belieben ausnützt und mittelst einer Uebersetzung zu seinem eigenen Vorteile verwendet? Der Autor ist doch der einzige, der beste aller Richter, was seine eigenen Interessen anbelangt. Mit Recht hat man denn auch gesagt: »Mag der Autor vom Gedanken nach Gewinn, von der Sucht nach Ruhm, von der Hin gabe an irgend eine Sache oder an eine Idee beherrscht sein, immer wird er, vielleicht nur zu leicht, sich dazu bringen lassen, die ihm in Betreff der Uebersetzung eines Werkes ge- 698*
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