Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.08.1896
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- 1896-08-26
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- 26.08.1896
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5142 Nichtamtlicher Teil. 198 26. August 1896. machten Vorschläge anzunchmen.«*) Wenn man übrigens bedenkt, daß gegenwärtig jährlich einzig in fünf Ländern un gefähr 50 000 Originalwerke geschaffen werden, so wird man einsehen, daß die Civilisation nicht in Mitleidenschaft gezogen wird durch einige bloß eventuelle Verweigerungen der Ge nehmigung von Uebersctzungen. Dagegen werden wir bald sehen, welchen Einfluß der Mißbrauch mit den vollständig freigegebenen Uebersctzungen auf die intellektuelle Entwickelung der Völker ausübt. Anderseits ist die vollständige Anerkennung des littera- rischen Eigentums durchaus nicht etwa nur eine Geldfrage Wichtiger ist der sittliche Drang des Autors, seine litterarische Persönlichkeit zu wahren, und diese wird den schwersten An griffen ausgesetzt durch jene Uebersetzungen, die in überstürzter Weise vom Mindestbietenden ohne Aufsicht veranstaltet werden, d. h. unter Umständen, die geradezu dahin führen müssen, ein Werk zu entstellen und zu verstümmeln. Wir könnten in dieser Hinsicht zahlreiche Beispiele anführen. So hat der berühmte russische Schriftsteller Tolstoi, der auf die Geltend machung seines Urheberrechtes verzichtet und aus Uneigen nützigkeit gewissermaßen sich außerhalb der Gesetze und der Verträge begeben hat, ganz besonders vom Vandalismus der Unternehmer von Uebersctzungen und ihrer Agenten zu leiden gehabt. Deshalb hat er im Jahre 1894 an seinen Uebersetzer W. Henckel in München jenen Brief geschrieben (der auch in diesem Blatte, vgl. 1894, Nr. 207, wiedergegeben wurde), worin er sich beklagt, daß die Uebersetzer oft entweder nur nach einem unvollkommenen Exemplar oder nach einer fehler haften Uebersetzung in einer andern Sprache ihre Uebersetzungen veranstalten. Diese Uebersetzer kennten die russische Sprache, zudem auch noch die Uebersetzungssprache, so schlecht, daß dadurch das Original vollständig entstellt werde; ferner vereinigten manchmal Verleger mehrere seiner Schriftwerke ganz willkürlich in einen Band unter einem gemeinsamen Titel, der dem von Tolstoi selbst gewählten durchaus nicht entspreche; sie unterdrückten einfach, was ihnen mißfalle, was sie aus irgend einem Grunde zur Veröffentlichung nicht dienlich erachteten, und gingen manchmal so weit, zu erklären, die dergestalt von ihnen veröffentlichte Arbeit sei die einzige vom Autor autorisierte Ausgabe. Tolstoi sieht sich denn auch veranlaßt, zu erklären, er werde allerdings wie vorher allen das Recht einräumen, seine Schriften nach Belieben zu benutzen, aber immerhin die von ihm als gut er achteten von den mangelhaften und unvollständigen Ueber sctzungen zu Nutz und Frommen der Leser, die seine Schriften unter ihrer wahren Gestalt kennen lernen möchten, scheiden und allein letztere als solche bezeichnen, die nach einem von ihm gebilligten Texte veranstaltet und mit seiner Erlaubnis herausgegeben werden. So ist Tolstoi, nachdem er seine Werke zum öffentlichen Gemeingut hat werden lassen, durch die Macht der Thatsachen dahin gebracht worden, ein heilsames Recht der Kontrolle wieder an sich zu ziehen. Diese bezeich nende Thatsache genügt, um die Notwendigkeit der Aussicht darzuthun. III. Es ist ferner bemerkt worden, die Unterdrückung der Uebersetzungsfrciheit müßte dazu führen, in vielen Fällen die internationale Verbreitung gewisser Werke geradezu zu unterbinden zum großen Schaden der allgemeinen Bildung. Besonders die Völker, deren Sprache sehr wenig verbreitet sei, müßten darunter leiden und zusehen, wie die geistigen Quellen durch die Verteuerung der übersetzten Werke ver siegten. Diese Behauptung scheint hauptsächlich durch den Wunsch cingegeben zu sein, gewisse Sonderinteressen und keineswegs *) M. Lavollse, Konferenz von Bern, 1884. ein allgemeines Interesse zu wahren; denn in Wirklichkeit ist es eine Thatsache, daß mit sehr wenigen, seltenen Ausnahmen die Genehmigung zur Uebersetzung gegen ein nur geringes Entgelt oder sogar unentgeltlich gegeben wird. Diese Thatsache ist uns von verschiedenen Personen, die den Dingen sowohl als Autoren wie als Verleger auf den Grund gehen konnten, be stätigt worden. Zudem wurde diese Darlegung noch letzthin bekräftigt durch einen unwiderlegbaren Zeugen, der sich auf Zahlen stützt und um so wertvoller ist, als er aus einem Lande kommt, wo das Uebcrsetzungsrecht leidenschaftlichen Angriffen ausgesetzt ist. In einer dem Könige unterbreiteten Petition, die den Eintritt Schwedens in die Berner Union verlangte, hat die schwedische Schriftstellergescllschaft durch genaue statistische Daten nachgewiesen, daß man in diesem Lande seit Inkraft treten der Litterarverträge mit Frankreich und Italien (1884) im Durchschnitt nicht mehr für die autorisierten Uebersetzungen gewisser französischer und italienischer Werke bezahlt hat, als für Uebersetzungen von Werken der gleichen Autoren, die vor Abschluß jener Verträge ohne deren Bewilligung veröffentlicht worden waren. So sind die Werke von De Amicis, Bourget, Grsville und Loti sogar noch billiger geworden, diejenigen von Feuillet und Maupassant haben den gleichen Preis bei behalten, einzig die Werke von Daudet und Zola sind je um 75 und 25 Centimes pro Band von 200 Seiten teurer ge worden, und das sind Autoren, so bemerken die Bittsteller, deren Ruf so fest begründet ist, daß sie viel höhere Honorare verlangen könnten. Wie muß es demgemäß um die so zahl reiche Klasse der weit weniger berühmten Autoren stehen? Diese werden sicherlich die Genehmigung zur Uebersetzung gern und gegen ein sehr bescheidenes Entgelt geben Ander seits hat das Publikum ein sachliches Interesse daran, für sein Geld getreue Uebersetzungen zu bekommen und keine ver stümmelten oder entstellten, die sowohl Autor wie Leser ein fach betrügen. Wenn also der Autor überall dazu gelangt, die geschäftlichen Unternehmungen von Uebersetzungen zu be aufsichtigen, dann werden letztere sicherlich besser werden. Dies kann aber sowohl für die Landessprache wie für den internationalen Ideenaustausch nur förderlich sein. IV. Ein sehr weit verbreitetes Vorurteil besteht darin, daß man annimmt, im Uebersetzungswesen sei das Interesse der Verleger demjenigen der fremden Autoren entgegengesetzt, und erstere könnten ihre Aufgabe nur dann leicht erfüllen, wenn sie auch die Freiheit zur Uebersetzung hätten. In Wirklichkeit aber begünstigt der Mangel an Schutz jene eil fertige Spekulation, die die Verleger dazu drängt, die vom Publikum verlangten Werke möglichst schnell übersetzen nnd erscheinen zu lassen So entstehen denn nicht nur jene teils mittelmäßigen, teils geradezu schlechten Uebersetzungen, sondern auch eine vollständig ungeregelte, verderbliche Kon kurrenz. Das ist so wahr, daß die amerikanischen Verleger z B. oft vorziehen, sich mit einem fremden Autor zu ver ständigen und ihm Tribut zu bezahlen, nur um sich vor ihren Kollegen in den Besitz der Korrekturabzüge eines neuen Werkes zu setzen und um nicht den Augenblick abwarten zu müssen, wo jedermann sich des Werkes unentgeltlich bemächtigen kann. Die gesetzliche Ausübung des Uebersetzungsrechtes spielt also sogar in Beziehung auf die geschäftliche Ausnützung der Ueber setzung eine nützliche, moderierende Rolle, sie giebt dem Buch handel Stabilität und eine viel größere Sicherheit in seinen Dispositionen. Dies ist denn auch sehr oft durch Leute, die in diesen Zweigen eine hervorragende Stellung einnehmen, an erkannt worden. V. Man hat ferner gesagt, die Länder, die es am meisten nötig hätten, bei den Bücher produzierenden Nationen
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