Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.01.1917
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1917-01-17
- Erscheinungsdatum
- 17.01.1917
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19170117
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191701179
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19170117
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1917
- Monat1917-01
- Tag1917-01-17
- Monat1917-01
- Jahr1917
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Redaktioneller Teil. 13, 17. Januar 1917. > ff»M—M——— ^1»»?' sk. Kricgsprovision. (Nachdruck verböte».) — Dadurch, das; zahl reiche industrielle Betriebe sich auf den Krieg umgeschaltet und be deutende Hceresliefcrungcn übernommen haben, ist die Frage aktuell geworden, ob den mit Provision arbeitenden Propagandisten (Direk toren, gleisenden, Agenten) außer der mit ihnen vor dem Kriege verein barten Provision auch die in der Regel wesentlich erhöhte Provision aus dem Vertrieb der von der Firma hergestellten Kriegsartikel zu kommt. Das Reichsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28. November 1916 diese Frage im Einklänge mit den Vorinstanzen bejaht und den Ausführungen des OberlandcsgerichtS zu Naumburg in vollem Umfange zugestimmt. Es handelte sich um Kriegslieferungen einer großen deutschen Maschinenfabrik, die die Provision von 100 600 Mark nicht zahlen wollte, weil der Direktor L. ihrer Berliner Filiale während des Krieges nur eine unbedeutende, sich in der Hauptsache nicht auf die Kriegslicfcrungen erstreckende Tätig keit entfaltet habe. Diese Kriegslieferungen fielen überhaupt aus dem im Frieden geschlossenen Provisionsvertrag heraus; sie seien etwas ganz Außergewöhnliches und könnten daher nicht in Betracht kommen. Demgegenüber führt das Berufungsgericht aus: Nach Treu und Glauben liegt kein Grnnö vor, anzunehmen, daß der einmal abge schlossene Vertrag auf diese veränderten Verhältnisse keine Anwendung finden soll. Er enthält keine Einschränkung ans Geschäfte bestimmter Art. Daß der Krieg die Veranlassung zur Änderung der Fabrikation war, ist ohne Belang. Wenn der Kläger keine besondere Tätigkeit hinsichtlich der Kriegslicferungen zu entfalten hatte, so ist darauf hin- zuweisen, daß der Vertrag ihm Provision znsagt auch für solche Ge schäfte, die er nicht direkt vermittelt. Der Umfang der Abschlüsse und die dadurch gesteigerte -Höhe des Provisiousanspruchs können die Be rechtigung desselben nicht in Frage stellen. Es kommt auch in Be tracht, das; der Kläger verpflichtet war, sich ausschließlich dem Unter nehmen der Beklagten zu widmen, und keine andere Einnahmequelle hatte. Sicherte sich die Beklagte nach Kriegsausbruch den bedeutend höheren Gewinn, so würde es der Billigkeit nicht entsprechen, wenn sie den Kläger nicht daran teilnehmcn lassen und ihn auf sein Fixum stellen wollte. Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheck- rcchts für Elsaß-Lothringen. Vom 4. Januar 1917. - Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Geseires über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs Gcsetzbl. S. 327) im Anschluß an die Bekanntmachung vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1133) folgende Verordnung erlassen: Die Fristen für die Vornahme einer -Handlung, deren es zur Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechts oder des Regreß rechts aus dem Scheck bedarf, werden, soweit sie nicht am 31. Juli 1914 abgelaufen waren, für die in Elsaß-Lothringen zahlbaren Wechsel oder Schecks in der Weise verlängert, daß sic mit dem 30. April 1917 ablaufen, sofern sich nicht aus anderen Vorschriften ein späterer Ablauf ergibt. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Frist, innerhalb deren nach den geschlichen Vorschriften der Regreßpflichtige von der Nichtzahlung des Wechsels oder Schecks zu benach richtigen ist. Berlin, den 4. Januar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 1)r. -Helfferich. (Deutscher Neichsanzeiger, Nr. 5 v. 6. Jan. 1917.) Österreichische Einfuhrverbote. - Mit Rücksicht auf das Bestreben, die Nachfrage nach ausländischer Währung soviel als möglich zu be schränken, haben die österreichischen Ministerien der Finanzen, des Handels und des Ackerbaues am 19. Dezember 1916, RGBl. Nr. 418, eine Verordnung betreffend das Verbot der Einfuhr entbehrlicher Gegenstände erlassen. Ans den Gebieten, die für Buch-, Kunst- und Musikalienhändler Interesse haben, wurden die nachfolgenden Waren verboten: Aus Zolltarifnummcr 299: Luxuspapeterien, n. b. b. Mas- sencrzeugnisse der Bilddruckmanufaktur, Spielwaren, Papierwäsche, Blumen und Blumcnbestandteilc aus Papier. Aus Zolltarifnummer 361c-: Photographische Films, belichtet und unbelichtet. — Ans Zoll tarifnummer 576a: Sprech- und ähnliche Maschinen. Ans Zoll- tarifnummer 5766: Alle übrigen Instrumente n. b. b. (Schreib-, Re chenmaschinen). - Ans Zolltarifnummcr 648: Kupfer- und Stahl stiche, Steindrucke, Photographien. — Aus Zolltarifnummcr 649: Ge mälde, Originalbilder und Zeichnungen, Briefmarken (alte über stempelte und neue) auch in Albums (T.-Nr. 300). Waren aller Tarif klassen mit Montiernngen ans Edelmetallen. Farbe der Briefmarken. — Die Handelskammer zu Dessau richtete am 11. Dezember an den Deutschen Handclstag das folgende Schreiben: »In unserer Plenarsitzung vom 7. Dezember 1916 ist dar über Klage geführt worden, das; die Farben der 7)4- und 15-Pfen- nigmarken sich nicht genügend deutlich unterscheiden und darum sehr häufig zu Verwechselungen Anlaß geben. Diese Klagen sind von verschiedenen Seiten bestätigt worden. Wir bitten daher den Deut schen .Handclstag, dafür einzntreten, daß eine andere Farbenwahl er folgt, falls sich dies unter Berücksichtigung der vorhandenen Vorräte an Marken ermöglichen läßt.« ^ Sprechfaul. Zeitschristenbeilagen. Die Ausführungen in Nr. 4 möchte ich dahin ergänzen, das; beson ders in den Jahren vor dem Kriege die Zeitschriften sehr häufig Bei lagen und Prospekte von Versandbuchhandlungen oder Verlegern ent hielten, die den verbreitenden Sortimenter direkt schädigten, z. B. di rekte Bestellzettel enthielten mit Firma des Verlegers oder der Ver- sandbuchhandlung. Dergleichen Prospekte wurden aus den Zeitschriften entfernt und mit Recht. Kein Richter kann einen Sortimenter zwingen, Prospekte einer Konkurrenz zu verbreiten, die geflissentlich zum direkten Bezug auffordert und das Sortiment autzzuschalten versucht. Ein Buchhändler. Wir möchten zu dieser Auslassung zunächst bemerken, daß die Anfrage in Nr. 4 des Bbl. darauf gerichtet war, ob ein Zeitschriften- vcrleger das Recht habe, einem Sortimenter das Beilegen von Pro spekten, die er als gegen die Richtung seiner Zeitschrift verstoßend be trachtet, zu verbieten. Diese Frage haben wir bejaht. Hier handelt es sich nun nicht um das Beilegen, sondern um das Entferne n von Prospekten. Verwandt sind beide Fälle insofern, als sie sich beide als Eingriff in ein dem Herausgeber bzw. Verleger Anstehendes Recht darstellen. Selbst wenn man diesem Persönlichkeitsrccht keine so weit gehende Ausdehnung gibt, das; jede Veränderung der Zeit schrift in ihrer äußeren Erscheinung ohne weiteres als unzulässig be trachtet werden muß etiva wenn Beilagen beigefügt werden, die als fremde Zutaten deutlich kenntlich gemacht sind und nicht gegen den Charakter der Zeitschrift verstoßen —, so liegt doch in der Praxis der Entfernung von Beilagen unzweifelhaft eine Schädigung der Interessen des Verlegers. Ihr muß er umsomehr zu begegnen suchen, als er dem Inserenten gegenüber für die ordnungsmäßige Verbrei tung der ihm zum Beilegen gelieferten Prospekte verpflichtet ist. Den Einwand, daß seine Pflicht dem Inserenten gegenüber erledigt sei, wenn er die Exemplare Finer Zeitschrift ordnungsmäßig in Heu Verkehr gebracht habe, wird man nicht gelten lassen können, sobald ihm bekannt ist, daß Beilagen aus seiner Zeitschrift entfernt werden. Anderseits wird der Sortimenter nicht behaupten können, das; das Recht des Herausgebers bzw. Verlegers an der Zeitschrift erschöpft sei, wenn Exemplare davon in seine Hände übergegangen sind, da dieses Recht nicht rein vermögcnsrechtlicher Natur ist, sondern sich auch dar auf erstreckt, eine Zeitschrift den Abonnenten so vor Augen zu führen, wie sie aus der Hand des Verlegers hervorgegangen ist. Während das Beilegen von Prospekten unter den er wähnten Voraussetzungen nicht ohne weiteres als eine »Verände rung« der Zeitschrift anzuschcn ist, wird das Entfernen von Bei lagen als ein so wesentlicher Eingriff in das verlcgerische Interesse angesehen werden müssen, auch wenn dadurch der Charakter der Zeit schrift als Schriftwerk nicht oder nur unwesentlich verändert wird, daß wir die Auffassung des Herrn Einsenders über die Stellungnahme der Gerichte zu dieser Frage nicht zu teilen vermögen. Auch würde cs dem Sortimenter wohl schwer fallen, die Schädigung nachzuweisen, die ihm aus dem Beilegen von solchen Prospekten erwächst, während die Schädigung des Verlegers offenkundig ist. Was wäre zudem der Ge winn? Eine Abkehr der Zeitschriftenvcrleger vom Sortiment oder ein Neversvcrfahren, wie es schon hier und da in den Verkehr einge drungen ist und gewiß nicht dazu beiträgt, die Beziehungen zwischen Verlag und Sortiment freundlicher zu gestalten. Für die Zeitschrif- tcuverlegcr aber ergibt sich aus dem Vorgehen einzelner Sortimenter, das sich ja wohl meist seiner Aufmerksamkeit entzieht, die Mahnung, den Beilagen ihrer Zeitschriften mehr Aufmerksamkeit zu schenken und von sich aus alle diejenigen Prospekte auszuschließen, die zu Bean standungen Anlaß geben. Das ist eine Forderung der Billigkeit, gleichviel wie sich die Gerichte zu der Frage stellen. Verantwortlicher Redakteur: EmilDhomaS. — Verlag: Ter Bvrsennereln der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Deutsches BnchhändlerhauS Druck: Ramm L Leemann. Sämtlich in Leipzig. — Adresse der Redaktion und Expedition: Leipzig, Gerichtsweg 26 iBuchhündlerhauSi.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder