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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.01.1917
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1917-01-18
- Erscheinungsdatum
- 18.01.1917
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Rr. 14. ^ „ „ , , ^ ^ ^ ^ kZDcutjchen Deiche zahlen sürjed^s Exemp^r 30^Marö bez. Z des Döojenvereins die viergespaltene Pctitzeile odcr^deren ^Z36 Mark jährlich. Nach dem Ausland erfolgt Lieferung ZL Daum 15 >pf„.'/«S. 13.50M.. 1/2 6.262N..Y, 6,50 M.; sur Nicht-«5 u Zuber Leipzig oder dur^ Kreuzband, an Olichtmit^lieder in ^ Mitglieder 40 Hf.» 32 M.. 60 M.. 100^211. — Deilagen werden^ ÄdMind^M^'stMerUMerSM^^MW 84. Jahrgang. Leipzig, Donnerstag den 18. Januar 1917. Redaktioneller Teil. Erklärung. Im Börsenblatt Nr. 7 vom 10. d. M. entwickelt Herr vr. Orth Gedanken über „die Stärkung der Kreis-und Orts vereine und des Börsenvereins", denen wir zunächst nach keiner Richtung hin folgen können. Insbesondere lehnen wir den Grundgedanken ab, nämlich die Ausnahme von Gewerbetreibenden, die den Buchhandel nicht als Hauptgewerbe betreiben, als außerordentliche Mitglieder in die Kreis- und Ortsveretne und in den Börsenverein. Indem wir uns Vorbehalten, unsere Bedenken demnächst ein gehend zu äußern, beeilen wir uns, diese kurze Erklärung zu veröffentlichen, da es uns auffällig erscheint, daß der Syndikus des Börsenveretns iu so überraschender Weise mit einem Programm herbortritt, dessen Verwirklichung Gestalt und Wesen des Börsenveretns und der Kreis- und OrtS- vereine stark verändern würde. Hamburg, 13. Januar 1917. Die Vorstände des Buchhändler-Verbandes „Kreis Norden" und des Hamburg-Altonaer Buchhändler-Vereins. Otto Meißner, Theodor Weitbrecht, I. Vorsitzender. I. Vorsitzender. Justus Pape, I. Schriftführer. Der internationale Urheberrechtsschutz in England. (Vgl. Nr. L1S d. Bbl. v. IS. Septbr. ISIS.» Das erste Lizenzgesuch zur Veröffentlichung der Übersetzung eines deutschen Werkes gemäß Dbe Drsülnx rvitti tbe ^neiri)' (Lopyrlgkii) ^ct, dir. 2. (Übersetzung aus »lüe ?udIl8li6i-8' Circular«, London, 14. Oktober 1916.) Zum ersten Male kam am 5. Oktober 1916 das unter dem Namen »Iko Cracking "itb küo Lnoiny (CopvriAüt) ^et, 1916« am 10. August 1916 erlassene britische Gesetz vor dem »?alont8 Court« in London zur praktischen Anwendung infolge Antrags des Herrn Arthur Spur- gcvn, Vertreters der Verlagsfirma Eassekl L Co., auf Lizenzerteilung zum Truck und Vertriebe - innerhalb der Land§sgreuzen — der während des Krieges vom Verfasser, Fürsten von Bülow, gemachten Änderungen und Erweiterungen zu seinem Werke »Deutsche Politik«.*) Herr Reginald F. Smith, K. (5., Präsident der Publishers' Asso ciation, folgte persönlich dem Gange der Verhandlung im Namen der Verleger. *) Fuzwische» hat, wie aus l'ublt8Üoi8' Circular vom 4. Nov. 1916 hervorgeht, am 26. Oktober eine neue Verhandlung vor dem Patent Court stattgcfunden, in der über den Antrag der Firma C. Arthur Pearson Ltd. auf Legalisierung des Buchs von Paul König, »Die Fahrt der Deutschland- beraten wurde. Wir kommen daraus in einer der nächsten Nummern zurück. Der Leiter des Patentwesens (»Controller ol j)ak6ut8«), Herr Temple Franks, der neben Sir Cornelius Daltou den Vortrag des Antragstellers entgegennahm, stellte fest, das; dieses der erste Antrag auf die Schutzgewährung eines am 10. August 1916 erlassenen Ge setzes sei, das bezüglich des Verlagsrechts an solchen Werken, die während des jetzigen Krieges in einem feindlichen Lande erstmalig er schienen oder öffentlich aufgeführt seien, gewisse Vorkehrungen treffe. Es hatten sich Bedenken erhoben I^'IC — Gerade die richterlichen Kronbeamten konnten diesen Umstand nicht stark genug betonen. — IC 8. N.*) inbetreff solcher Werke, deren Urheberrecht im Falle Nichtbestehcns eines Kriegszustandes infolge gesetzmäßiger Anwendung irgendwel cher Bestimmung der Copyright-Akte von 1911 auf eiu jetzt feind liches Land irgend einem Angehörigen dieses feindlichen Landes als erstberechtigtem Fnhaber hätte zuerkannt werden müssen. Dieses Bedenke» beseitige das diesjährige Gesetz (1016), indem es bestimme, das; das Urheberrecht an solchem Werke, ob nun vor oder nach seinem Erlas; erstmalig veröffentlicht oder aufgeführt, als an den öffent lichen Verwalter in dessen Eigenschaft als gesetzlich bestelltem Hüter übereignet angesehen werden solle. Wie der »Controller« bemerkte, sei diese »1rackin§ xvitü tüe l-mein>- (Cop^ri§lit) ^et, 1916« Gegenstand beträchtlicher Mißverständ nisse gewesen. Ihr Erlaß bezwecke eine Regelung der rechtlichen Stellung von Veröffentlichungen, die während der Kriegsdauer iu feindlichen Ländern erschienen seien oder noch erscheinen würden. Ihre Anwendung beschränke sich ausschließlich auf Veröffentlichungen der bezcichneten Art. Von solchen Veröffentlichungen oder Aufführun gen, die schon vor dem Kriegsbcginn in feindlichen Ländern aus Licht getreten seien, hielte sie sich grundsätzlich fern. Das Gesetz sei hier zulande nötig geworden weil nach englischer Nechtsanschauung Über einkommen und Verträge zwischen Großbritannien und Ländern, mit denen es im Kriege stehe, für aufgehoben gälten. Und nach der besten Rechtsmeinung ( tüe de8t legal opinson«) müsse solche zeitweilige Außerkraftsetzung — wie zwischen den kriegführenden Ländern — auch für internationale Vereinbarungen in Wirkung treten. sDie >b68t legal opinion« hat aber nur gesagt, daß in dieser Hinsicht einige Bedenken beständen. Vgl. die Begründung der Copyright-Akte 1916. — IC 8. ^l.f Der Conti oller fuhr fort: . . . »Weuu diese Meinung richtig ist, so kann auch die Berner Konvention während des Krieges hier im Lande nicht länger in Kraft sein, soweit ein Verkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und feindlichen Ländern dabei in Frage kommt. I Das gäbe eine unmögliche Lage. Die Konvention hat eine »Union« geschaffen, und Großbritannien hat kein Recht, zu erklären, daß es darin nur solche Länder als gleichberechtigte Teilnehmer anerkennen wolle, die ihm genehm seien, das; es nur solchen, von ihm ausgewählten Unionsmitgliedern die Vvr- . teile seiner Urheberrechtsgesetzc einräumcn wolle. Entweder ist Großbritannien durch die Konveutiou gebunden oder nicht: aber ohne die Zustimmung aller Unterzeichner kann es nicht sagen, daß es nur teilweise gebunden sein wolle. — IC 8. ^I.s (Der Kontroller sortsahrend:) . . . »Schutz kann daher weder auf Grund der Konvcntionsbcstimmungcn noch der englischen Copyright- Akte von 1911 für Veröffentlichungen erwartet werden, die während des Krieges in feindlichen Ländern erschienen sind.« I Augenscheinlich eine unlogische Folgerung. Warum sollte die zeitweilige Aufhebung eines Vertrages eine britische Par- lamentsaktc außer Kraft setzen? Tatsächlich erwartet in Eng land kein ausländischer Schriftsteller die Anerkennung seiner *) IC 8. >1. — N. B. Marston, Herausgeber des ICiüligüoi-g' Circular«, dem dieser Bericht entnommen ist. 63
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