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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.01.1917
- Strukturtyp
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- Band
- 1917-01-18
- Erscheinungsdatum
- 18.01.1917
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. 14, 18. Januar 1917. Rechte auf Grund der Berner Konvention, sondern ans Grund von Lektion 29 der Copyright-Akte von 1011. Diese ist es, die mit wirklicher Gesetzeskraft verfügt, daß erstmalig erschienene Werke eines solchen fremden Landes, das in einer gesetzkräftigen Verordnung ausdrücklich namhaft gemacht ist, so angesehen sein sollen, als seien sie erstmalig in Großbritannien veröffent licht. Am 24. Juni 1912 erließ Seine Majestät eine königliche Verordnung an Gesetzes Statt, die Deutschland als eins der jenigen Länder nannte, auf die die britische Copyright-Akte Anwendung finden solle. Wann ist Sektion 29 dieser Akte auf gehoben oder die genannte Verordnung widerrufen worden? Wer ist wohl jemals vorher auf den Gedanken gekommen, daß ein Kriegszustand eines oder das andere solcher gewichtigen Dinge ohne weiteres geschehen lassen werde? — H. ü. N.s (Der Kontroller sortsahrcnd:) . . . »Solche Veröffentlichungen also, die während der Dauer der Feindseligkeiten in Ländern erfolgen, die mit dem Vereinigten Königreiche im Kriege stehen, sind in Ab wesenheit der Gesetze erfolgt und daher zur Ausübung eines Verlags rechts hierzulande nicht befugt.« I - Das ist wahr. Die englischen Gerichte haben sich in glcichbleibcnder Rechtsprechung regelmäßig dahin ausgesprochen, daß das Urheberrecht ein gesetzliches (»8tatutorz?«) Recht sei; aber die zugehörige Gesetzgebung war in der Cop^ri^kt ^et, 1911, niedergelcgt. — R. L. N.s (Der Kontroller sortsahrcnd:) . . . «Die Tracking vvitü tüe Kn6in^ (Oopzuiglit) ^Vet, 1916, will einige in dieser Hinsicht erwachsene Bedenken beseitigen. Ihr Zweck ist es, den möglichen Schwierigkeiten und Ungelegenheiten vorznbeugen, die sich aus der zu erwartenden Lage eines ungeschützten Urheberrechts ergeben könnten, und den Verkauf der Neudrucke i» geregelte Bahnen zu leiten. Statt einen ungehin derten Nachdruck solcher Veröffentlichungen hierzulande zuznlasscn, wie er unter obwaltenden Umständen mit voller gesetzlicher Geltung sich hätte breit machen können, schafft die Akte ein besonderes Verlags recht für diese Veröffentlichungen und belehnt damit einen staatlichen Beamten, den öffentlichen Verwalter.« s— Vom ehrlichen Finder einer verlorenen Uhr wird er wartet, daß er sie ihrem rechtmäßigen Eigentümer znrückgebe, nicht, daß er sich für seine Ehrlichkeit selber den Rücken klopfe und das wertvolle Besitztum einem öffentlichen Beamten über lasse. Gewinnt nun diese Erwartung nicht noch erheblich grö ßere Bestimmtheit, wenn der Finder einen ausdrücklichen Ver trag eingegangen war, des Verlierers Eigentum zu behüten? - U. Z. ^1.) (Ter Kontroller fortfahrend:) . . . »Kein Nachdruck solcher Werke wird demzufolge ohne seine Zustimmung erfolgen können, ohne eine besondere Lizenz, mit der zumeist auch die Zahlung einer Abgabe für Gewährung des Verlagsrechts verbunden sein wird. Die schließ- lichc Bestimmung über Verlagsrecht und Abgaben soll bei Beendigung des Krieges dem diskretionären Ermessen der Negierung überlassen bleiben. CS ist daher müßig, die Akte mit der Begründung anzu greifen, daß sie einen Bruch der Bcruer Konventiou bedeute.« s Ob es ciueu Bruch der Beruer Konvention gegeben hat oder nicht, darüber kann einzig ein Zurückgehen auf den Wort laut der Kouveution selbst Gewißheit geben. Wenn der ge lehrte Kontroller auf diesen Einfall gekommen wäre, so wäre seiner Aufmerksamkeit sicherlich die Bestimmung der Konvention nicht entgangen, wonach alles Recht am Urheber haftet und nicht au irgend einem »öffentlichen Beamten«. Wie kann er danach behaupten, daß die Akte keinen Bruch der Konventiou bedeute? — II. Z. kl.) (Der Kontroller svrtfahrend:) . . . »Von diesem Gesichtspunkt betrachtet, ist die Berner Konventiou hierzulande nicht länger in Kraft, da zwischen Kriegführenden abgeschlossen«; I Aber zweifellos ist der Gesichtspunkt der, daß sie zwischen Großbritannien und den neutralen Ländern in Geltung geblie ben ist. Wenn aber /e einen Vertrag mit 8, 0 und l) schließt, das; er allen dreien gewssse genau bestimmte gleiche Rechte über eignen wolle, ist da nicht der Vertrag mit 8 gebrochen, wenn .V sich weigert, dem 0 die diesem zugesicherten Vertragsrechte zu gewähren? Wie mag danach der Kontroller behaupten, daß kein Bruch von Englands Vertrag mit Holland vorliege, wenn England sich weigert, an Deutschland diejenigen Rechte zu ge währen, die ihm nach der Konvention znkommen? — H. U. ^l.s (Der Kontroller fortfahrend:) . . . »und die Akte, weit entfernt, die Konvention zu brechen, darf vielmehr dahin aufgefaßt werden, daß sie dieser zu Hilfe kommt. Wenn das Land Nachdrucke oder Über setzungen von Veröffentlichungen ans feindlichem Lager zu haben wünscht — tatsächlich mögen viele darunter von Wichtigkeit für uns 54 sein —, so scheint eS mir klar, daß dabei auch eine Art systematischer' Regelung wünschenswert ist, die an die Stelle eines andernfalls un gezügelten, wilden Nachdrucks nach jedermanns Gutdünken zu treten Hütte. Die Frage etwa weiterer Eigentumsbelassung und der Ver wendung der eingcgangenen Gelder für Abgaben soll, wie ich schon ge sagt habe, und wie es sich eigentlich auch von selbst versteht, der end gültigen Entschließung bei Fricdentzschluß Vorbehalten bleiben.« Der Kontroller schloß seine einleitenden Ausführungen mit der Bemerkung, daß noch zwei Besonderheiten hinzukommen müßten, deren Anerkennung für das Verfahren vor diesem Lizenzgericht unerläßlich sei: 1. die Tatsache der erstmaligen Veröffentlichung in einem feind lichen Lande während der Dauer der Feindseligkeiten, 2. die Frage, ob die Wiedergabe innerhalb Großbritanniens von unzweifelhafter nationaler Wichtigkeit oder doch von entsprechendem allgemeinen Inter esse sei. — ES mag hier mitgctcilt sein, daß in einigen vorgelcgten kleinen Bänden von bloßem Tagesiuteresse weder ernstliche Bedeu tung noch genügendes öffentliches Interesse gefunden werden konnte. Herr Spurgeou brachte das Anliegen der Herren Cassell L Co. zum Vortrag. Er erklärte, daß in diesem Jahre (1916) in Berlin eine revidierte Neuauflage des schon früher erschienenen Werkes des Für sten von Bülow »Deutsche Politik« hcrausgekommen sei. Der Kontroller bemerkte dazu, er habe den Eindruck gewonnen, daß das Buch durch seinen neuen Inhalt in den Augen der Verleger welt zu einer völlig neuen Veröffentlichung geworden sei. Herr Spurgeou führte weiter aus, daß die Herren Cassell K Co. gegen Ende des Jahres 1919 mit Herrn Reimar Hobbing in Berlin, dem Verleger dieses Werkes, in Verbindung getreten seien, und zwar auf Grund eines groß angelegten Verlagsunternehmens. Ihr Ver lagsgedanke sei die Herausgabe einer großen Reihe von Einzelbänden gewesen, und das Bülowsche Buch, das hier dem besonders lebhaften Interesse der britischen Leser begegnet wäre, sollte in dieser Samm lung Aufnahme finden. Im Einverständnis des Fürsten von Bülow kauften die Herren Cassell L Co. vom Verleger das Verlagsrecht für das Britische Reich, und das Werk erschien hierzulande im Januar 1914 unter dein Titel: »Imperial Oerman^«. (Herr Spurgeou be- häudigte dem Kontroller ein Exemplar.) Nach Ausbruch des Krie ges brachten die Herren Cassell eine volkstümliche Ausgabe davon heraus, von der sie acht oder neun Auslagen gedruckt haben. Aber sobald sic bemerkten, daß Fürst Bülow den Inhalt dieses Einzcl- baudes revidiert und auch eine besondere Einleitung dazu geschrieben hatte (als die Herren Cassell ihn erstmalig hcrausbrachten, war keine Einleitung darin), setzten sie sich mit Herrn Johannes Müller, einem Agenten für Regierungs-Veröffentlichungen in Holland, in Verbin dung, nachdem dieser ihnen erklärt hatte, daß in bezug auf das revi dierte Werk alle Rechte au ihn übergegangen seien. Die Herren Cassell L Co. entschlossen sich in der Folge zu weiteren Schritten und durften sich auch bald darüber versichert halten, daß es dem Auswärtigen Amte augenehm sein würde, das Werk veröffentlicht zu sehen. Nachdem übrigens der ursprüngliche Inhalt des Buches bereits ihr Verlags eigentum geworden war, konnte der neu hiuzugekommene Stoff nur ihnen und keinem anderen Verleger von Nutzen sein. (Schluß folgt.) Neklamerei. Von Fritz Müller, Zürich. * Das Stauserhoru bekommt diesen Sommer eine Reklameaufschrift l von 700 Meter Höhe in Lechzigmeterbuchstabeu. Bei Tage werden sie j nicht sichtbar sein. Aber nachts leuchten sie elektrisch über den Wassern des Vierwaldstättersees. Das ist ein Fortschritt. Das ist eine Tat. Es war aber auch Zeit. Die bisherige Neklamerei im Schoß der Natur war denn doch zu zahm. Die meterhohen Schokoladebuchstaben oder Pneumatiklettcrn links und rechts der Eisenbahn waren früher einmal ganz präseutabcl. Heute schaut sie keine Katze mehr an. Das muß anders werden. Das ist mau schon der Natur schuldig. Oder glaubt man, daß die Hasen und die Vögel nicht auch für Abwechslung wären? Die Stanserhorureklame schlägt endlich neue Wege ein. Aber auch bei ihr darf cs nicht bleiben. Sic ist nur ein Anfang. Der An fang eines dringenden Bedürfnisses. Der hvheru Naturreklamerei nämlich. Wir erwarten bestimmt, daß die wechselnde Lichtreklame Vom Hotel Central in Zürich mit entsprechender Vergrößerung auf das Matterhorn übertragen wird. Die Fremden können das verlangen. Wir verlangen ferner längs der Eisenbahnen Riesengrammophone, welche den Durchreisenden mit Donnerstimme die Vorzüge von I4r. Hobbleöihois Schuhglanzwichse erklären. Es ist möglich, daß sick- einige verbohrte und rückständige Reisende durch herabgelassene Eisen-
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