4022 F- SS, 26. April 1927. Fertige Bücher. Die AuSsabe dev VraStiker Das neue Ärbeitssevichtssesetz Kommentar mit einer systematisch bearbeiteten Inhaltsübersicht und einer Formularsammlung bearbeitet von Richter vr. Gchmincke Mitglied des Landgerichts, Vorsitzender des Gewerbe- und Kaufmannsgerichts und des Schlichtungsausschufses Bremen und Magistratsrat vr. Gell Hauptamtlicher Vorsitzender beim Gewerbe- mannsgericht Berlin und Kauf- 350 Seiten. Preis brosch. M. 6.50, gebunden M. 1.50 ord. Vorliegendes Buch ist eine ausgesprochene Ausgabe der Praxis unter deutlich erkennbarer Ausnutzung der reichen Erfahrungen -er Verfasser, die sie als Vorsitzende von Gewerbe- und Arbeitsgerichten erworben haben. Rechtsanwälte sind in erster Instanz nicht zugelassen. Dem neuen Arbeitsgerichtsgeseh werden aus Industrie, Handel, aus freien Berufen aller Art die Parteien unterstellt, die an einem Arbeitsverhältnis jeder Art beteiligt sind und die bisher vor den ordentlichen Gerichten Recht zu nehmen hatten. Oer Kreis der beteiligten Arbeit nehmer ist dem bisherigen Zustande gegenüber fast erschöpfend erweitert und zwar kommen alle Arbeiter und Angestellte in Betracht, soweit sie nicht gesetzliche.Vertreter von juristischen Personen und von personengesamt. Hetzen des öffentlichen und privaten Rechts sind, also z.B. die gewerbl. Arbeiter, die gewerbl. Angestellten und Handlungsgehilfen ohne Rücksicht auf ihr Einkommen, Lehrlinge, Techniker, Ingenieure, Prokuristen, ferner die Apothekergehilfen, die Besatzung der Binnenschiffe, die Eisenbahnarbeiter und Angestellten, die land- und forstwirtschaftlichen,Arbeiter, die Hausangestellten (Dienstboten, Gesellschafterinnen, Haus lehrer), Personal der Rechtsanwälte, angestellte Ärzte, privates Pflegepersonal, angestellte Juristen (Syndici, Rechts anwälte) usw., ja sogar selbständige Berufe, wie Agenten, Heimarbeiter. Gegenüber den Gewerbe- und Kaufmannsgerichten ist die sachliche Zuständigkeit erheblich erweitert. Richt nur die Streitigkeiten aus dem Arbeitsvertrage, sondern diejenigen der Tarisverkragskontrahenten aus Tarifverträgen, also der Verbände gegeneinander gehören im weiten Umfange vor die Arbeitsgerichte, ebenso Koalitionsffreitigkeiten, die aus Streiks und Aussperrungen entstehen. Ferner die Entlaffungsstreitigkeiten aus tz S4 B.R.G. Endlich liegt die Disziplinargewalt gegenüber den Betriebsvertretungen beim Arbeitsgericht und sind ihm alle Streitigkeiten aus den Wahlen zu diesen Vertretungen usw. übertragen. Durch die sogen. Zusammenhangszuständigkeit ist die Möglichkeit gegeben, auch außerhalb des Arbeits rechts liegende Streitigkeiten vor die Arbeitsgerichte zu bringen. Beispiele für die Praxis (für Klagen, Anträge usw.) werden durch eine kleine Formularsammlung geboten. Rabatt: einzelne Exemplare. . ZS°/-> eine Partie von 40 Ex. -El, Verlag S. KeS >6, Stuttgart