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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.01.1917
- Strukturtyp
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- 1917-01-23
- Erscheinungsdatum
- 23.01.1917
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- Deutsch
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^ 18, 23. Januar 1917. Redaktioneller Teil. neuen oder aufgeführten) Werke bis zum Ablauf von 10 Jahren von der Veröffentlichung ab schützt, Österreich und Ungarn da- gegen nur bei den in den letzten 5 Jahren der Schutzfrist erschie nenen Werken dieselbe auf 5 Jahre vom Erscheinen ad verlän gern, während nach Ablauf der Schutzfrist erscheinende Werke schutzlos sind. Es erscheint unbedingt zweckmässig, daß sich Österreich-Ungarn in der Bemessung dieser Frist dem deutschen Vorbild anschließt, anderseits wäre aber zu empfehlen, daß Deutschland ebenso wie Österreich-Ungarn diese Frist nur vom Erscheinen, nicht auch, wie jetzt, von der ersten Aufführung an rechnet. In Österreich-Ungarn gilt die Sondervorschrift auch für Werke der bildenden Kunst, in Deutschland dagegen nicht, so- daß hier der Schutz von Kunstwerke» unbedingt 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers erlischt, auch wenn eine Vervielfältigung nicht stattgefunden hat. Es wäre durchaus zu erwägen, ob nicht diese Benachteiligung der Kunstwerke gegenüber den Schriftwer ken beseitigt und auch für jene ein zeitlich erweiterter, wenn auch nicht völlig unbeschränkter Schutz bei postumer Verviel fältigung eingeführt werden könnte. Hinsichtlich der Pseudonym oder anonym erschiene ne» Werke gilt im deutschen Urhebergesetz wie im österreichisch- ungarischen Rechte (nicht Hagegen im deutschen Kunstgesetz) der Grundsatz, daß die Schutzfrist von der Veröffentlichung, nicht vom Tode des Urhebers ab, läuft. Auch hier gilt in Österreich als Veröffentlichung nur das Erscheinen, in Deutschland und Ungarn auch die öffentliche Aufführung; letzteres ist durchaus unzweckmäßig und würde nur zum Vorteil des Gesetzes sobald als möglich beseitigt werden. Dies gilt andererseits auch von der ungarischen Vorschrift, wonach der Schutz eines ohne den währen Versassernamen erschienenen Werkes überhaupt von der Angabe des Erscheinungsjahres auf den Stücken abhängig ist; denn mag auch ohne das die Dauer der Frist bisweilen nicht leicht zu ermitteln sein, so erscheint es doch nicht billig, einen solchen Formverstost mit dem Verlust des Urheberrechtes zu be strafen. Auch wäre es zweckmäßig, wenn Österreich-Ungarn bei Kunstwerken dem deutschen Vorbild entsprechend die Frist stets nur vom Tode ad berechnete, auch wenn sie ohne den wahren Versassernamen vervielfältigt werden. Ebenso müßten Öster reich und Ungarn die deutsche Vorschrift annchmen, daß bei nachträglichem orthonymen Erscheinen innerhalb der Schutzfrist nicht nur bei Eintragung des Verfassernamens in ein Re gister - die Berechnung vom Tode ab eintritt. Stark zeitlich beschränkt ist in Österreich-Ungarn das Über setz u n g s r e ch t. Auch wenn es ausgeübt und also nicht, wie oben erwähnt, schon durch Zeitablauf verfallen ist, erlischt es fünf Jahre nach Herausgabe der rechtmäßigen Übersetzung. Wen» einmal auf diesem Gebiete Sondervorbehalte für Österreich-Un garn gemacht werden müssen, so könnte natürlich auch diese Ab weichung bestehen bleiben. Der Schutz der Photographie dauert in Deutschland und Österreich zehn Jahre, in Ungarn fünf Jahre vom Erscheinen ab. Erscheint die Photographie nicht, so endigt der Schutz in Deutschland 10 Jahre nach dem Tode des Urhebers, in Österreich- Ungarn 10 bzw. 5 Jahre nach Herstellung der photographischen Platte oder Matrize. Auch hier ist die deutsche Regelung un zweifelhaft vorzuziehen; insbesondere erscheint nicht gerecht fertigt, gerade den Urheber, der seine Aufnahme» nicht durch Ver vielfältigung ausnutzt, durch so schnellen Verfall seines Rechtes zu benachteiligen. Im übrigen (hinsichtlich der Fristbemessung beim Milur heberrecht, bei in Teilen erschienenen Werken, sowie hinsichtlich der Endigung sämtlicher Fristen mit dem Ablauf des Kalender jahres) stimmen die Vorschriften durchaus überein; bezüglich der Dauer des Urheberrechts, welches juristischen Personen zusteht, geht die Übereinstimmung sogar soweit, daß auch Ungarn hier nur 30 Jahre vom Erscheinen ab den Schutz gewährt. VIII. Hinsichtlich der Verfolgung von Rechtsverletzungen besteht schon jetzt im wesentlichen Übereinstimmung. Eine Be strafung findet durchweg nur auf Antrag statt, und zwar in Deutschland und in Österreich nur bei vorsätzlichen, ln Ungarn auch bei fahrlässigen Rechtsverletzungen. Daneben steht in jedem Falle bei schuldhafter — also auch nur fahrlässiger Verletzung der Entschädigungsanspruch, sowie bei jedem, wenn auch nur objektiv rechtswidrigen Eingriff der Anspruch auf Einziehung bzw. Vernichtung der unrechtmäßig hergestellten Vervielfälti gungen und Nachbildungen. Österreich und Ungarn stellen für den Fall einer nicht fahrlässigen, aber objektiv rechtswidrigen Verletzung ausdrücklich auch das Bestehen eines Anspruches auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung fest. Ein solcher wird auch von der deutschen Rechtsprechung im gleichen Falle an erkannt, obwohl das Gesetz ihn nicht besonders erwähnt. Auch der in keinem der Gesetze besonders festgestellte Anspruch auf Unterlassung künftiger Schädigungen besteht hier wie dort auf Grund der allgemeinen Gesetzesvorschriften. Ebenso werden die gesetzlicher Vorschrift zuwider unterlassene Quellenangabe sowie die unbefugte Anbringung eines Urhebernamens auf Werken der bildenden Kunst überall mit Strafe belegt. Diese grundsätzliche Übereinstimmung in den Hauptpunkten genügt für die Bedürfnisse der Rechtsausgleichung, während es im einzelnen gleichgültig erscheint, ob z. B. die Strafmaße oder die Verfahrensvorschriften der inneren Gesetzgebung jedes Lan des entsprechend von einander abweichend gestaltet sind. IX. Im Gebiete des Verlagsrechtes ist die Frage der Rechtseinheit Wohl am einfachsten zu lösen. Hier kann schwerlich etwas anderes in Frage kommen, als die Einführung des ganzen deutschen Verlagsgesetzes in Österreich-Ungarn. Dieses Gesetz, das ja seine wesentliche Gestaltung nicht den Rechtsgelehrten vom grünen Tisch, sondern der Praxis des deutschen Buchhandels verdankt, ist, wenigstens soweit der Buchverlag in Betracht kommt, eines der allerbesten Gesetze, die wir haben. Die frag mentarischen Bestimmungen der österreichisch-ungarischen Gesetz gebung können damit nirgends in Vergleich gezogen werden. Einige Mängel des deutschen Verlagsgesetzes bestehen ja aller dings im Bereiche des Musikverlages, insofern gewisse Bestim mungen (z. B. über die Auflagenhöhe) zu einseitig aus den Buch verlag zugeschnitten sind. Sie würden aber bei der erforderlichen Neuredaktion des Gesetzes leicht zu beseitigen fein. Unbedingt wünschenswert wäre natürlich die Ausdehnung des Gesetzes auf den Kunstverlag, der auch in Deutschland noch immer jeder gesetz lichen Regelung entbehrt. Daß in vorstehenden Ausführungen zur Erzielung einer Rechtsausgleichung weit häufiger die Annahme der deutschen Vorschriften durch Österreich-Ungarn vorgeschlagen werden mutzte als das Umgekehrte, beruht selbstverständlich nicht auf einseitiger Vorliebe für die deutsche Reichsgesetzgebung, sondern auf der Tatsache, daß die deutschen Gesetze in geltender Fassung wesent lich jünger sind und schon eine aus 30jähriger Praxis fußende, organische Neubildung hinter sich haben, also als weitaus fort geschrittener angefprochen werden müsse» als die Österreich-Un garns. Ihre Entwicklung ist auch zweifellos dadurch gefördert worden, daß Deutschland seit 30 Jahren der Berner Übereinkunft angehört, während Österreich-Ungarn nur durch Einzelverträge mit einigen Staaten verbunden ist. Deshalb könnte auch von einer gegenseitigen Ausgleichung zwischen den beiden Reichen nicht etwa eine Hemmung des inneren Fortschritts, sondern im Gegen teil die stärkste Förderung der Entwicklung zu einer möglichst vorbildlichen Gestaltung dieses schwierigen Zweiges der Gesetz gebung erhofft und erwartet werden. Kleine Mitteilungen. Einschränkung der Zeitungen in England. — Nachdem hie britische Negierung den Zeitungen den Bezug ihres Papiers auf die Hälfte be schnitten hat, haben »Daily Telegraph«, »Morning Post« und »Daily Graphic« an die Zeitnngsverkäufer ein Rundschreiben erlassen, worin sie diese anffordcrn, die Kundschaft zu festen Bestellungen anstatt zu gelegentlichen Nnmmernkäusen zn veranlassen. Ans diese Weise soll der Papiervergendung entgegengcwirkt werden. Die Newcastler Evening Mail« hat infolge Papiermangels und Arbeitsschwierigkeiteu ihr Erscheinen für die Dauer des Kriegs eingestellt.
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