Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.04.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-04-07
- Erscheinungsdatum
- 07.04.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19100407
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191004070
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19100407
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1910
- Monat1910-04
- Tag1910-04-07
- Monat1910-04
- Jahr1910
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
4136 BSrs-nblal! s. d. Dtschn. Buchh»nd-I. Nichtamtlicher Teil 78, 7. April 1910. Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, so kann er diesem Mitglied eine Buße von höchstens 50 Gulden auserlegen. 8 8. Bei einer zweiten Übertretung durch die nämliche Person ist der Vorstand zur Auferlegung einer Buße ver pflichtet; der Betrag darf in diesem Falle bis höchstens 250 Gulden steigen. z 9. Gewinnt der Vorstand die Überzeugung, daß ein Mitglied einer der in dem Z 3 angegebenen Verpflichtung nicht nachgekommen ist, so soll er ihm eine Buße von 5 bis 15 Prozent des gesamten Betrages, über den der Vertrag läuft, auferlegen. 8 10. Der Vorstand teilt dem betreffenden Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief sein Urteil und den Betrag der auferlegten Buße mit. Z 11. Dieser Betrag muß innerhalb eines Monats an den Schatzmeister des Vereins gezahlt werden und kommt dem Unterstützungsfonds zu gute. 8 12. Falls der Betrag innerhalb des genannten Termins nicht an den Schatzmeister abgesührt wurde, steht dem Vorstand das Recht zu, dem betreffenden Mitglied, sei es sogleich, sei es nach Ablauf einer auf die Bezahlung der Buße gewährten weiteren Frist, den Gebrauch des Bestell hauses zu untersagen, die Zustellung des Uiouwsblsä voor äov Loolrbanäol einzustellen und ihm das Recht zu entziehen, darin zu inserieren; außerdem ist der Vorstand berechtigt, das betreffende Mitglied zu suspendieren. 8 13. Falls ein und dieselbe Person einer der in den Paragraphen 1—4 dieses Artikels bezeichneten Verpflichtungen zum dritten Mal nicht nachkommt, wird der Vorstand ans das betreffende Mitglied die in 8 12 dieses Artikels erwähnten Maßnahmen in Anwendung bringen. 8 14. Gegen Auferlegung der Buße kann, falls der Betrag hinterlegt wurde, ebensowohl wie gegen die Suspension bei der Generalversammlung Berufung eingelegt werden. 8 15. Gewinnt der Vorstand die Überzeugung, daß ein Nichtmitglied den in den Paragraphen 1—4 dieses Artikels erwähnten Regeln oder den Bestimmungen der in 8 5 genannten besonderen Reglements zuwiderhandelt, so kann er dem betreffenden Nichtmitgliede, sei es sogleich, sei es nach Ablauf einer durch den Vorstand durch eingeschriebenen Brief näher zu bestimmenden Frist für die Zahlung eines von dem Vorstand näher zu bestimmenden Betrages an die Kasse des Unterstützungsfonds, solange diese Zahlung nicht erfolgt ist, den Gebrauch des Bestellhauses untersagen, ihn seiner aus der Abonnentenliste des Meurvsdlaä voor äeu Loslebaullel streichen und ihm das Recht entziehen, darin zu inserieren. 8 16. Dem Vorstand steht das Recht zu. dem be treffenden Mitglieds oder Nichtmitgliede nach Befund der Sachlage die aberkannten Rechte wieder einzuräumen. 8 17. Nachdem der Vorstand einen Beschluß gefaßt, demzufolge ein Mitglied ausgewiesen oder demzufolge einem Mitglied oder einem Nichtmitglied der Gebrauch des Beftell- hauses untersagt oder die Einstellung der Zusendung des darin zu inserieren, entzogen wurde, wird dies in dem Uisuvvsblaä voor äsu Uoelrbavclsl sowohl als auch in Zir kularen den Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern des Ver eins, als auch den Kommittenten der Bestellanstalt bekannt gegeben. 8 18. Nach dieser Bekanntmachung im Uieu«sblaä voor äsv Loelibaväsl darf einem solchen Mitglied oder Nicht mitglied auch von Nichtmitgliedern nicht mehr geliefert werden, es sei denn, daß es sich um verpflichtete Lieferung von Lieferungswerken und Zeitschriften handelt, wie in 8 1b näher bezeichnet. 8 19. Lieferungskontrakte, die mit den in 8 3 zur Kenntnis gebrachten Bestimmungen nicht übereinstimmen, dürfen nicht erneuert werden. Artikel 14. a) Mitglieder, die in anderer Hinsicht den Bestimmungen der Vereinsstatuten zuwiderhandeln, können von einer General versammlung auf Antrag des Vorstandes oder von min destens zehn Mitgliedern ihrer Mitgliedschaft verlustig er klärt werden. b) Der Vorschlag dazu muß mit näherer Begründung mindestens drei Wochen vor einer Generalversammlung ein gereicht und im Vereinsorgan zur Kenntnis gebracht werden. c) Ein Exemplar derjenigen Nummer des Organs, in welcher der Antrag ausgenommen wurde, wird dem betref fenden Mitglied unter -Einschreiben, zugestellt. ä) Ein im Konkurs befindliches Mitglied wird als seiner Mitgliedschaft verlustig erachtet. Der Vorstand hat zu be schließen, ob diese Bestimmung in einem besonderen Fall außer Kraft treten kann. «) Die Kündigung der Mitgliedschaft muß spätestens am 1. Dezember durch eingeschriebenen Brief an den Vor stand erfolgen. 5> Im Fall der Kündigung endet die Mitgliedschaft nicht vor Ablauf des Vereinsjahres. g) Der Verlust der Mitgliedschaft, aus welchem Grunde er auch erfolgen möge, entbindet nicht von den während der Mitgliedschaft entstandenen Verpflichtungen. Artikel 15. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Vor standes solchen Personen verliehen werden, die sich um den Buchhandel oder um den Verein verdient gemacht haben. Artikel 16. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Generalversammlung durch Akklamation, es sei denn, daß mindestens drei Mitglieder Abstimmung verlangen. Artikel 17. Abgesehen von der Zahlung von Eintrittsgeld und Jahresbeiträgen haben Ehrenmitglieder dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Artikel 18. Sämtliche Mitglieder erhalten gratis ein Exemplar der offiziellen Berichte des Vereins und ihres Organs, vor behaltlich der in den Artikeln 12b und 13. Z 12 nieder gelegten Bestimmungen. Kapitel III. Von den Korrespondenten. Artikel 19. a) Es gibt elf Korrespondentschaften: eine für Friesland, eine für Groningen, eine für Diente, eine für Ooerijssel, eine für Gelderland, eine für Utrecht, eine kür Nordholland mit Ausnahme von Amsterdam, eine für Südholland, eine für Seeland, eine für Nordbrabant und Limburg und eine für Amsterdam. b) Außerdem steht dem Vorstand das Recht zu, für Niederländisch-Jndien einen außerordentlichen Korrespon denten zu ernennen. Die Artikel 24 bis 27 des Reglements können auf diese Korrespondentschaft nicht in Anwendung gebracht werden. Artikel 20. »> Die Korrespondenten werden in der Generalver sammlung auf die Zeitdauer von drei Jahren gewählt und zwar aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder. b) Die Ernennung für jedes sreigewordene Amt erfolgt ^ nach Vorschlag von zwei Kandidaten durch die Mitglieder der
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder