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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.04.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-04-07
- Erscheinungsdatum
- 07.04.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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4138 Börsenblatt s d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 78, 7. April 1910. ck) dis Schlichtung von Differenzen in Handels- angelcgenheiten zwischen Mitgliedern untereinander und zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern, sofern die Parteien diese Schlichtung schriftlich fordern und die Erklärung abgeben, daß sie sich dem Urteil des Borstandes oder dem der General versammlung unterwerfen wollen. o) Er stellt sich mit der Landesregierung oder anderen Verwaltungen in Verbindung, sofern die Interessen des Buchhandels oder des Vereins dies erfordern. Artikel 38. Zur Führung von Prozessen ist die Ermächtigung der Generalversammlung erforderlich, sofern es sich nicht um dringliche Fälle handelt, in denen der Vorstand befugt sein soll, alle diejenigen Maßregeln zu treffen — darin ein begriffen das aktiv und passiv legimitierte Auftreten —, die dem Urteil des hinzugezogenen Rechtsgelehrten zufolge zur Wahrung der Rechte des Vereins erforderlich sind und keinerlei Aufschub dulden. Artikel 36. a) Der Vorstand verwaltet das Vermögen und die Ein nahmen des Vereins. Aus diesen Einnahmen werden so wohl die sämtlichen Unkosten wie auch die Ausgaben, die auf den Beschlüssen der Generalversammlung beruhen, be stritten. b) Bei Beschlüssen, die größere Ausgaben erfordern, als aus den gewöhnlichen Einnahmen des Vereins be stritten werden können, weist die Generalversammlung gleich zeitig die Mittel zur Deckung dieser Kosten an. Artikel 37. Der Vorsitzende überwacht die allgemeine Tätigkeit, regelt und leitet die Vorstands- und Generalversammlungen und unterzeichnet im Verein mit dem Sekretär die ver schiedenen, vom Vorstand ausgehenden Akten. Im Falle seiner Abwesenheit tritt der stellvertretende Vorsitzende für ihn ein. Artikel 88. o) D.'in Schatzmeister liegt die tägliche Verwaltung aller Gelder und Fonds ob, er ist dem Vorstand Rechenschaft schuldig. b) Was die Bilanzen des Bestellhauses und des »Hionvsblaä« als Gewinn verzeichnen, wird zur Rück zahlung der Vorschüsse aus der Kasse des Vereins ver wendet. o) Dem Schatzmeister steht ein Administrator zur Seite, dem die Verwaltung obliegt, indessen ohne daß die Gelder des Vereins oder andere Fonds in seine Hände gelangen. Dieser Administrator wird vom Vorstand ernannt, der zu gleich sein Gehalt sestsetzt. ch Der Administrator macht baldmöglichst nach dem 31. Dezember eines jeden Jahres die Bilanz und stellt die Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres aus, worauf er sie durch Vermittlung eines vom Vorstand namhaft zu machenden Bücherrevisors diesem zustellt. o) Dieser erstattet vor dem 1. April dem Vorstand Bericht, den dieser spätestens am 1. Mai mit den einschlägigen Belegen der in Art. 81a sub n ernannten Kommission zustcllt. k) Diese Kommission unteisucht, ob die auf den ver schiedenen Rechnungen gebuchten Posten mit den Statuten übereinstimmen. Sie erstattet der Generalversammlung Bericht und gibt derselben bezüglich der Billigung der Bilanz ein Gutachten ab. x) Die Zustimmung der Generalversammlung dient dem Vorstand als Entlastung für die Verwaltung während des abgelausenen Jahres. b) Alljährlich wird von der Generalversammlung ein Bücherrevisor ernannt, Mitglied eines niederländischen Vereins von Bücherrevisoren, der mehrmals jährlich zu unbestimmten Zeiten die Bücher des Vereins zu prüfen und dem Vorstand darüber Bericht zu erstatten hat. Artikel 39. Die Gelder des Vereins werden in Staats-, Provinzial- und städtischen Anleihen angelegt, in Einschreibungen auf das Staatsschuldbuch oder in Hypotheken. Artikel 40. a) Sämtliche angelegten Fonds, die dem Verein gehören oder von ihm verwaltet werden, müssen bei der Nieder ländischen Bank in Depot gegeben werden. b) Die Depotscheine über die Aufbewahrung werden bei dem Schatzmeister hinterlegt. v) Die in Verwahrung gegebenen Fonds können, sei es ganz, sei es teilweise, nur dann vom Schatzmeister zurück verlangt werden, wenn dieser im Besitz einer Vollmacht des Vorstandes ist, die die Unterschrift des Vorsitzenden und die des Sekretärs ausweist. ä) Eine ebensolche Vollmacht wird dem Schatzmeister bei seinem Stellungsantritt verabfolgt, damit er den Betrag der Coupons, die während seiner Verwaltung fällig werden, in Empfang nehmen kann. Artikel 41. Die Generalversammlung bezeichnet jährlich auf Antrag des Vorstandes eine Bankfirma, bei der der Schatzmeister des Vereins die zeitlich verfügbaren Kasssngelder hinterlegt. Kapitel V. Vom Sekretariat. Artikel 42. »> Der Sekretär wird auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren ernannt, vorzugsweise ans den Mitgliedern des Vereins. b) Ec muß in Amsterdam wohnhaft sein; in den Vor standsoersammlungen hat er eine beratende Srimme. Artikel 43. Er kann von der Generalversammlung entlasten werden, während der Vorstand zu allen Zeiten das Recht hat, ihn von seinem Amt zu suspendieren, das alsdann von einem seiner Mitglieder in Stellvertretung verwaltet wird. Artikel 44. Das Gehalt des Sekretärs wird durch die General versammlung festgesetzt. Artikel 45. Ihm liegt es ob, das Protokoll der Generalversammlung und der Vorstandsversammlungen zu führen, alle Akten und Briefe, die vom Vorstand ausgehen, auszuarbeitcn und zu ver senden, sowie auch sür das Vercinsarchiv zu sorgen. Durch den Voistand kann ihm auch das Sekretariat zeitweiliger Kommissionen übertragen werden. Artikel 45. a) Der Vorstand kann den Sekretär dazu ermächtigen, daß er zur Ausarbeitung von Akten den Rat und die Mit wirkung eines Rechtsgelehrten einholt. b) Für den F.ll, daß der Sekretär nicht Mitglied deS Vereins ist, darf er gleichwohl zum Mitglied zeitweiliger Kommissionen ernannt werden. Kapitel VI. Von den Kommissionen. Artikel 47. Zur Verwaltung der dem Verein gehörenden oder ihm ungegliederten Institutionen (mit Ausnahme des Frederik Muller-Fonds) und zur Vorbereitung von Angelegen-
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