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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.04.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-04-07
- Erscheinungsdatum
- 07.04.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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78, 7. April 1910. Nichtamtlicher Teil. Mrl-nilaU s. d. Dtjchn. Buchen«-!. 4135 risten eines Handelsgeschäfts, das seit mindestens drei Jahren besteht. e) Im Todesfälle eines ordentlichen Mitgliedes kann die Witwe, sofern sie die Geschäfte ihres verstorbenen Gatten weiterführt, als Mitglied ausgenommen werden. Artikel 7. -») Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Reglements und der bereits bestehenden und noch weiter festzustellenden besonderen Reglements genau zu befolgen. b) Mitglieder, die nicht in Holland wohnhaft sind, haben dieselben Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder, mit Ausnahme derjenigen Rechte im Reglement, das das Übersetzungsrecht betrifft. Artikel 8. a) Kandidaten für die Mitgliedschaft müssen sich schriftlich bei dem Vorstand anmelden, und zwar so rechtzeitig, daß ihre Berechtigung in Verbindung mit Artikel 6 geprüft und ihre Namen auf dis Tagesordnung der General versammlung gesetzt werden können. b) Dieser Anmeldung haben sie eine Empfehlung bei zulegen, die von mindestens zwei Mitgliedern des Vereins unterzeichnet sein muß. Artikel S. b) Die Aufnahme erfolgt in einer Generalversamm lung. Es sind dazu mindestens zwei Drittel der gültigen Stimmen erforderlich. b) Die neuen Mitglieder können nach ihrer Aufnahme unverzüglich zugelassen werden; jedoch sind sie bei dieser Generalversammlung noch nicht stimmberechtigt. Artikel 10. Die Mitglieder haben das Recht, die Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten dem Vorstand vorzulegen in den Fällen und auf die Art und Weise, wie sie in Artikel 34 b unter ä angegeben ist. Artikel 11. In Fällen von Konkurs oder Aufruf der in Holland wohnhaften Gläubiger von Buchhändlern oder solchen, die verwandte Geschäftszweige betreiben, haben die Mitglieder des Vereins das Recht, die Korrespondenten mit Wahrung ihrer Interessen zu betrauen. Artikel 12. a) Ordentliche Mitglieder bezahlen als Eintrittsgeld Fl. 10.— und einen Jahresbeitrag von Fl. 10.—. Neue Mitglieder zahlen für das laufende Vereinsjahr die Hälfte des Jahresbeitrages. b) Für einen zweiten und alle weiteren Teilhaber einer und derselben Firma beträgt der Beitrag Fl. 8.—, insofern sie auf den Bezug des kiiourvsbluck voor äeu üoelrbanäol verzichten, Artikel 13. 8 1. u) Die Mitglieder verpflichten sich dazu, Bücher, Zeitschriften und Land- und Seekarten nicht unter den vom Verleger festgesetzten und in dem Msurvsbleä voor äsu Svsir- balläol, wie auch durch Inserate, Prospekte, Kataloge oder Fakturen bekannt gemachten Laden-Preisen an das Publikum zu verkaufen, noch zum Kauf anzubieten und an Privatpersonen auf diese Preise in keinerlei Form einen Rabatt zu gewähren. b) Dieses Abkommen ist nicht gültig für den Verkauf von: a) beschädigten Büchern, die durch das Anbringen neuer Umschläge oder Einbände unbeschädigten nicht gleichwertig gemacht werden können, b) ungangbaren Büchern (sogenannten Ladenhütern), sofern diese vor mindestens drei Jahren er schienen sind; unter -ungangbaren Büchern« sind Wörterbücher, Atlanten, Schulbücher, wissenschaftliche Hand- und Studienbücher nicht einbegriffen, e) erschienenen Jahrgängen und einzelnen Nummern von Zeitschriften, -i) alten Auflagen. 8 2. s.) Für Bar-Bezahlung, zu der man auch die Be zahlung mit dreimonatigem Ziel durch Bibliotheken und Lesegesellschaften rechnet, darf höchstens eine Zinsvergütung von 5 Prozent gewährt werden. b) Hiervon ausgenommen sind ausländische Bücher usw., sobald sie nicht mit dem üblichen Preisausschlag geliefert werden, sondern gegen einen Wert, bei welchem die Mark als Fl. 0.60, der Frank als Fl. O.SO, der Schilling als Fl. 0.60 gerechnet wird. Z 3. a) Bei Subskriptionen oder Submissionen oder bei Vereinbarung einer Lieferung an das Reich, an Gemeinden oder Privatunterrichtsinstitute darf, gleichgültig, ob die Bezahlung gegen bar erfolgt oder nicht, höchstens ein Rabatt von 10 Prozent gewährt werden, auf ausländische Werke usw., sofern diese gegen Berechnung geliefert werden, wobei die Mark als Fl. 0.60, der Frank als Fl. 0.50, der Schilling als Fl. 0.60 gerechnet wird, höchstens ein Rabatt von 5 Prozent; bei Lieferung ausländischer Zeitschriften wird indessen die Mark mindestens mit Fl. 0.65, der Frank min destens mit Fl. 0.55, der Schilling mindestens mit Fl. 0.65 gerechnet, während hierauf keinerlei Rabatt gewährt werden darf. b) Es wird zur Pflicht gemacht, daß bei Subskriptionen Bücher, Zeitschriften, Land- und Seekarten gesondert be rechnet werden und daß diese Berechnung in keinerlei Weise in Verbindung gebracht wird mit der Submission anderer Waren. o) Die Annahme des Zuschlags der Submission oder der Eingang der Liefernngsverpflichtung wird bezüglich der Anwendung auf diese Bestimmung gleichgestellt dem Verkauf oder der Lieferung. 8 4. a) Die Mitglieder verpflichten sich, an keinerlei Per sonen zu liefern, aus die der Vorstand gemäß den nachfolgen den Bestimmungen dis in den 88 12 und 15 erwähnten Maßregeln in Anwendung gebracht hat, sobald die in Z 17 erwähnie Bekanntmachung im liiourvsbluä voor äsu Losübg,uäsl erfolgt ist. b> Lieserungswerke, deren Nachlieferung selbstverständlich ist, dürfen weitergeliesert werden, Zeitschriften nur so lange, wie die Abonnementsbedingungcn bindend sind. 8 5. Die Mitglieder sind dazu verpflichtet, dazu beizu tragen, daß auch Nichtmitglieder den in 8 1—1 aufgestellten Punkten sowie auch den Bestimmungen der besonderen Regle ments für das Übersetzungsrecht für das Beftellhaus des Buchhandels und das diiourvsblaä voor eleu üooirbeuckel nicht zuwiderhandeln. 8 6. ->) Die Mitglieder können, sobald eine Hand lung, die den in den vorigen Paragraphen zum Ausdruck gebrachten Bestimmungen widerspricht, zu ihrer Kenntnis ge langt — mag sie von Mitgliedern oder Nichtmitgliedern geschehen —, sie dem Vorstand des Vereins zur Kenntnis bringen, sei es auf direktem Wege, sei es durch Vermittlung des Korrespondenten. b) Der Vorstand leitet innerhalb eines Monats, nach dem eine Handlung, wie die in dem vorigen Paragraphen angeführte zu seiner Kenntnis gelangt, eine Üntersuchung ein, bei der dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich entweder mündlich in einer Vorstandssitzung oder schriftlich zu verteidigen. 8 7. Gewinnt der Vorstand die Überzeugung, daß ein Mitglied einer der in den Paragraphen 1, 2 und 4 bezeichneten S3S"
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