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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.04.1917
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1917-04-13
- Erscheinungsdatum
- 13.04.1917
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Redaktioneller Teil. ^ 85, 13. April 1917. Den Kommissionären, die Abrechnungstische innehaben, werden je 2 Eintrittskarte» zugestellt werden, von denen die eine für den Abrechnenden und seine Gehilfen, die zweite für Beauftragte des Kommissionärs dienen soll, die den Verkehr zwischen der Firma und ihrer Abrechnungsstelle während der 'Abrechnung vermitteln. Im Bedarfsfälle kann die Geschäftsstelle auf Verlangen auch weitere Eintrittskarten zu diesem Zwecke ansstellen. Bei Meßzahlungen sind nur im Deutschen Reiche und im Königreich Sachsen umlauffähige Scheine und Münze» zulässig. Als Meßzahlungen gelten alle bis zum Sonnabend nach Kantate, d. h. bis einschließlich den 12. Mai 1917 6 Uhr abends geleisteten Zahlungen. Als letzter Termin für rechtzeitiges Eintreffen der Remittenden beim Verleger oder dessen Kommissionär gilt der 12. Mai 1917. Leipzig, den 13, April 1917. Dir Vorstand drs Börsenverems der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. ' Artur Seemann. Georg Krehenberg. Curt Fernau. Karl Siegismund. Max Kretschmann. Oscar Schmorl. Zum Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst. Leipzig, den 15. März 1917. An das Kriegsamt Berlin. Der ehrerbietigst Unterzeichnete Vorstand des Börsenver eins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig als Vertreter der Interessen des deutschen Gesamtbuchhandels richtet an das hohe Kriegsamt die ergebene Bitte, den Buchhandel als Hilfs dienst im Sinne des Gesetzes über den vaterländischen Hilft- dienst vom 5. Dezember 1916 bezeichnen und die Nachgeord neten Behörden des Kriegsamts entsprechend verständigen zu wollen. Auf eine Anfrage des Vorsitzenden des Verbandes der Fachpresse Deutschlands E. V. in Berlin an das verehrliche Kriegsamt, ob die Tätigkeit beim Fachzeitschriftenverlag als mittelbarer Kriegsdienst im Sinne des Hilssdienslgcsetzes an zusehen sei, wurde der Bescheid erteili, daß alle für das regel- mäßige Erscheinen der Fachzeitschriften und die Aufrechter. Haltung ihrer Betriebe nötigen Kräfte ohne weiteres als im vaterländischen Hilfsdienst tätig zu betrachten seien. Abge sehen davon, daß die Herausgabe und der Vertrieb von Fach zeitschriften einen Teil des Buchhandels bildet, so liegen auch bei dem übrigen Buchhandel ganz ähnliche Verhältnisse vor, sodatz der Unterzeichnete Vorstand die bolle Überzeugung aus- sprechen darf, daß auch dieser zu den Hilfsdienst leistenden Betrieben gehört. Wie das Kriegswucheraml in Berlin erst kürzlich ausge sprochen hat, müssen Bücher, Musikalien, Lehrmittel und Landkarten, soweit diese nicht schon Gegenstände des Kriegs bedarfs sind, zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs ge zählt werden. Nicht nur die bewaffnete Macht, sondern auch das gesamte Volk bedarf insbesondere in der jetzigen schweren Zeit der Gegenstände des Buchhandels, um sich zu belehren, zu erbauen und neuen Lebensmut und neue Kraft zum Durch halten zu schöpfen. Die einzelnen Zweige des Buchhandels, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Gegenständen des Buch handels beschäftigen, sind so eng miteinander organisatorisch verknüpft, daß jeder Zweig wesentliche Dienste leistet. Der Verlag bedarf des Sortimentsbuchhandels, um seine Erzeug nisse an den Mann zu bringen, und der Kommisstonsbuchhand- del und das Barsortiment vermitteln den Verkehr zwischen Verlag und Sortiment. Durch Einberufungen ist auch der deutsche'Buchhandel schwer betroffen worden, er kann seine Geschäfte nur mit äußerster Anspannung der noch übrig gebliebenen Kräfte auf- recht erhalten. Vielfach ist er gezwungen gewesen, weibliches Hilfspersonal anzunehmen, das aber bei weitem nicht im stande ist, die dem Buchhandel entzogenen geschulten männ- lichen Kräfte zu ersetzen. Würde der Buchhandel durch Ab- ziehnng weiterer männlicher Kräfte noch mehr geschwächt werden, so würde er außerstande sein, seine Aufgabe im Dienste des Vaterlandes und zur Aufrechterhaltung eines ge ordneten Wirtschaftslebens zu erfüllen, und die Folge wäre vie, daß Heer und Volk die geregelte Zufuhr geistiger Nah rung entbehren müßten. Wie groß der Hunger unserer bra ven Truppen nach Büchern ist, brauchen wir Wohl nicht näher darzulegen, es dürfte dies dem hohen Kriegsamt ohne weite res bekannt sein. Die zahlreichen Gesuche um Bücherliefe rung, die bei den Zentralstellen zur Versorgung mit Lesestoff eingehen, sprechen eine beredte Sprache. Sollte cs dem hohen Kriegsamt noch erwünscht sei», Einzelheiten zu erfahren oder in irgend welcher Beziehung Aufklärung zu erhalten, so ist der ergebenst Unterzeichnete Vorstand dazu mündlich und schriftlich gern bereit. Wir hoffen zuversichtlich, daß das hohe Kriegsamt sich unseren Darlegungen nicht verschließen und unserer im Ein gang erwähnten Bitte entsprechen wird. Mit dem Ausdruck unseres verbindlichsten Dankes und mit vorzüglicher Hochachtung Der Borstand des Börfenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Artur Seemann, Erster Vorsteher. Leipzig, den 3. April 1917. Feststellungsausschutz Leipzig im stellt» General-Komm. XIX. (2. Kl S.) A.-K. Lr. L. Nr. 182 k. X. An den Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Auf das Schreiben vom 15. 3. 1917, das hierher weiter gegeben worden ist und worin um Feststellung der Hilfsdienst- cigenschaft des Buchhandels gebeten wird, wird ergebenst er widert, daß einem derartigen allgemein gehaltenen Antrag nicht entsprochen werden kann. Denn, ob ein Beruf oder Be trieb nach K 2 des Hilfsdienstgesetzes als vaterländischer Hilfsdienst anzuerkennen ist, kann immer nur für den ein zelnen Fall entschieden werden, nicht aber für einen ganzen Beruf oder für die Gesamtheit aller Betriebe be stimmter Art. Es kommt nämlich nach Z 2 des Gesetzes*) nichi *> 8 2 des Gesepes lautet: Als im vaterländischen Hilfsdienst tätig gelten alle Personen, die bei Behörden, behördlichen Cinrichtnngen, >n der Kriegsindustrie, in der Land- und Forstwirtschaft, in der Krankenpflege, in kriegswirt schaftlichen Organisationen jeder Art oder in sonstigen Bernsen oder Betrieben, die für Zwecke der Kriegführung oder der Bolksverforgung unmittelbar oder mittelbar Bedeutung haben, beschäftigt sind, soweit die Zahl dieser Personen das Bedürfnis nicht übersteigt. Hilfsdienstpslichtige, die vor dem l. August 1918 in einem land- nnd forstwirtschaftlichen Betriebe tätig waren, dürfen aus diesem Be rufe nicht zum Zwecke der Überweisung in eine andere Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst herausgezogen werden.
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