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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.04.1917
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1917-04-17
- Erscheinungsdatum
- 17.04.1917
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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^ 88, 17. Apri! 1S17. Redaktioneller Teil. Wenn im Vorstehenden manches Bekannte und Selbstver ständliche berührt ist, so dürfte doch sicherlich der ausführlichere Hinweis auf die Wichtigkeit der typographischen Regeln, wie er ja auch in der Abhandlung des Herrn Renner gegeben ist, dazu beitragen, daß neben der äußeren Ausstattung des Buches an sich auch dem Hauptteil desselben, der Buchseite, erhöhte Aufmerksamkeit in bezug aus topographische Vollkommenheit zu gewandt wird. H. Schwarz, Leipzig. Sammlung der Vorschriften über den Verkehr mit Druckpapier und Druckfarbe Heraus- gegeben von der K r i e g s w i r t s ch a f t s sl e l l e für das Deutsche Zeitungsgewerbe, Berlin. Gr. 8». 136 S. -spätere Forscher werden bei ihrer Darstellung des Weltkrieges der in der Geschichte ohnegleichen ist, an einer der wirksamsten Waffen nnsrer Verteidigung, den zahlreichen Verordnungen über Einschrän kung und gleichmäßige Zuteilung des Lcbensbedarfs fast jeder Art und Richtung, nicht achtlos vorübergehen dürfen, ihr vielmehr die aufmerksamste Würdigung zuwenden müssen. Viele dieser zwar nicht bequemen, aber mit Verständnis hingenommenen Gebote und Verbote finden sich in Amtsblättern und Tageszeitungen und dürften deren Los schneller Vergänglichkeit zu teilen haben. Da ist es ein verdienst liches Werk und soll dankbar begrüßt sein, wenn eine der vielen hei mischen Wirtschaftsbehörden, die zur Führung unsrer Verteidigungs waffe berufen sind, ihre Leitsätze und Anordnungen in Buchform zu sammenfaßt zunächst zu dem nützlichen Zweck, den unmittelbar Betei ligten Auskunft und Anleitung zu geben, die ihnen ständig zur Hand ist. Unbeabsichtigt schafft sie damit zugleich eine geschichtliche Ur kunde, eine wertvolle Quellenschrift, die nachkommenden Geschlechtern Belehrung gibt, wie es uns möglich war, obwohl jahrelang von feind lichen Heeren und Flotten cingeschlossen und von beinahe allem Aus landsverkehr abgeschnitten, den Gefahren des vorlaut verkündeten Aushungerungskrieges mit Erfolg zu begegnen, mit einem Worte: »dnrchzuhalten«. Ein solches Werk liegt uns in dem Buche vor, dessen Titel in der Überschrift genannt ist. Zu den vielen nützlichen und guten Dingen, deren Besitz oder ungehinderten preiswerten Kauf wir in Friedenszeit für eine der mancherlei Selbstverständlichkeiten des Lebens hielten, die nun aber entweder überhaupt oder infolge Beschlagnahme fehlen oder doch sel ten geworden sind und vorsichtigste amtliche Verteilung des Vorhan denen zur Pflicht gemacht haben, gehört auch das Papier. Früher in Deutschland und Österreich massenhaft hergestcllt und noch bei Kriegs ausbruch im Überfluß vorhanden, so daß infolge übergroßen Angebots die Preise billig, waren und die Papiermacher über kaum noch lohnende Erzeugung klagten, ist es im Laufe des Krieges zu einer hoch eingeschätzten Ware geworden. Zumal das täglich in Niesenmen- gcn benötigte Zeitungspapicr. Und neben dem Papier ist es die Druckfarbe, die wegen ihres bedeutenden Bedarfs an Fetten und Ölen gleichfalls unter Kriegsnot leidet und seltener geworden ist. Gleich dem Papier steht auch ihre Herstellung nnd Verteilung unter kriegs wirtschaftlicher amtlicher Aufsicht. Der trockene Gesetzesstoff, der hier aneinandergereiht ist, birgt tiefen Inhalt. Schon am 4. August 1914 ermächtigte ein Gesetz den Reichskanzler zur selbständigen Ergreifung von wirtschaftlichen Maß nahmen, und mit Verordnung vom 18. April 1916 dehnte im Nahmen dieses Gesetzes der Stellvertreter des Reichskanzlers diese Befugnis auf den Verkehr mit Druckpapier und eine behördlich geregelte Ver sorgung der Zeitungen, Zeitschriften usw. mit diesem unentbehrlichen Grundstoffe aus. Durch Verordnung vom 19. April 1916 wurden Er hebungen über Bezug und Vorräte von maschinenglattem holzhaltigen Druckpapier, desgleichen liber den Umfang der Blätter, über Bei lagen nsw. anbefohlen und ihre Durchführung der Kriegswirtschafts stelle für das Deutsche Zeitnngsgewerbe (Berlin 6., Breitestr. 8/9) übertragen, durch deren ausschließliche Vermittelung der gesamte wei tere Verkehr mit den Papicrmachern und -Händlern fortan zu gehen hat. Eine Bekanntmachung vom 3. Juni 1916 gab der Kricgswirt- schaftsstelle einen ständigen Beirat von Sachverständigen, der aus ehrenamtlichen Vertretern der beteiligten Gewerbe (Verlegern von Tageszeitungen, Buchdruckern, Buchverlegern, Verlegern von Fach- nnd anderen Zeitschriften und aus Erzeugern von Druckpapier) besteht nnd über grundsätzliche Fragen zu hören ist. Mit dem 3. Juni 1916 begannen auch die Anordnungen von Ein schränkungen im Papierverbrauch (Beilagen, Sonderblätter), die sich in der Folge vermehrt haben. Zur Regelung der Preise wurde neben der Kriegswirtschaftsstelle durch Verordnung vom 31. Juli 1916 eine »Neichsstelle für Druckpapier« errichtet, »in der unter Vorsitz eines Reichskommissars Vertreter der Hersteller von Druckpapier und der Verleger von Tageszeitungen in gleicher Zahl sitzen«. Die Zahl der mitgeteilten Verordnungen und Bekanntmachungen, die in der kurzen Zeit vom 18. April 1916 bis 16.- Februar 1917 er gangen sind, ist überraschend groß: insgesamt 27. Inzwischen sind zwei weitere Bekanntmachungen hinzugekommen, vom 30. und vom 31. März 1917 (vgl. Börsenblatt Nr. 79 vom 4. April 1917), was die Gesamtzahl auf 29 erhöht. (Eine besondere Abteilung mit gummier ten Falzen für Nachträge ist dem Buche am Schluffe vorsorglich bei gegeben.) Die große Menge der Verordnungen kennzeichnet die ge waltige Bedeutung, die der körperliche Grundstoff der Zeitungen und aller Literatur für unser Leben hat. Es ist der Hunger nach geistiger Nahrung, dem hiermit wirksam vorgebeugt wird. Auch Zeitungen und Bücher gehören in gewissem Sinne zum »täglichen Brot«, und wir dürfen anerkennen, daß wir daran bisher nicht notgelitten haben. Die Abwendung solcher Not verdanken wir dem aufmerksamen rechtzeitigen Eingreifen der Reichsleitung. Besondere Anerkennung verdient dabei die einsichtige Heranziehung von sachverständigen Be ratern aus allen beteiligten Gewerben. Sie ermöglicht Verhütung von Härten und denkbar besten Ausgleich unvermeidlicher widerstrei tender Interessen. Das in Papier und Truck vortrefflich ausgestattete Buch gibt in zahlreichen Anmerkungen, die sich unmittelbar in den Text einfügen, sowie durch Wiedergabe von Fragebogen und anderen Vordrucken dem beteiligten Gewerbsmann Auskunft und guten Rat, beseitigt aufge kommene Zweifel und wird sich auch aus diesem Grunde als wertvoll erweisen. Sein Inhalt beschränkt sich übrigens keineswegs auf Zei- tungs- und anderes Druckpapier, sondern zieht in derselben amtlich- urkundlichen Farm auch andere Papiersorten (Band-, Streich-, Tape ten-, Schachtel-, Beklebepapier) in den Kreis seiner Belehrung. Über den Verkehr mit Druckfarbe finden sich nur zwei Verordnungen. Sie sind am 15. und am 16. Februar 1917 ergangen. Dem im Vorwort ausgesprochenen Wunsche des Herausgebers Alfred Reiß, Leiters der Kriegswirtschaftsstelle, »daß alle hier be teiligten Unternehmungen aus dem Völkerringcn in alter Kraft her vorgehen und zu neuer schöner Blüte kommen mögen«, werden sich un sere Leser sicher gern und aufrichtig anschließen. Kleine Mitteilungen. Bestimmungen über die Einfuhr von Druck-Erzeugnissen in das Gebiet des Oberbefehlshabers Ost.*) (Gültig vom 15. April 1917 ab.) - I. Feldpost. (Benutzung gestattet für Militärbehörden, Heeresangehörige, rein militärische Anstalten, rcichsdcutsche Beamte und sonstige Zivilperso nen deutscher Staatsangehörigkeit, die zum Heeresgefolge gehören, d. h. in militärisch geleiteten Betrieben beschäftigt sind.) Die Einfuhr durch die Feldpost an Behörden und rein militä rische Anstalten zum Dienstgebrauch sowie an Heeresangehörigc, an reichsdeutsche Beamte und Zivilpersonen deutscher Staatsangehörig keit in von Militärbehörden geleiteten Betrieben zum eigenen Ge brauch unterliegt, von postalischen Bestimmungen abgesehen, keiner lei Einschränkung: das bezieht sich auch auf alle fremdsprachigen Druck erzeugnisse, soweit deren Einfuhr in das Reichsgebiet gestattet ist. II. Reichs post. (Benutzung vorgeschrieben für reichsdeutsche Zivilpersonen, die nicht zum Heeresgefolge gehören, d. h. in nicht militärisch geleiteten Betrieben beschäftigt sind, und ferner für Landeseinwohner.) 1. Die, im Reichsgebiet in deutscher Sprache erscheinenden Zei tungen und Zeitschriften, die zur Ausfuhr aus dem Reichs gebiet zugelassen sind, können von jedermann im Einzelbezug durch die Neichspost ohne weiteres bezogen werden. Jede Sendung darf demnach nicht mehrere Exemplare derselben Nummer, kann aber von verschiedenen Nummern je ein Exemplar enthalten, was bei Bestel lungen, die nicht zum Monats- oder Vierteljahrsersten erfolgen, häu fig Vorkommen wird. Alle diese Sendungen unterliegen nicht den Vorschriften von Nr. 4. 2. Zur Einfuhr durch die Neichspost nicht zngclassen sind die im Reichsgebiet in einer fremden Sprache erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften, sowie alle im Auslände hcransgegebenen, einschließlich der in den verbündeten Staaten und im Generalgouvernement War schau erscheinenden, mit Ausnahme der vom Oberbefehlshaber Ost aus drücklich genehmigten Zeitungen und Zeitschriften. *) Das Gebiet Ob. Ost besteht aus den ehemaligen russischen Gou vernements Kurland, Kowno, Wilna, Snwalki nnd Grodno, nördliche Hälfte. Dagegen gehört das Generalgouvernement Warschau nicht dazu. 375
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