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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.05.1927
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- 1927-05-06
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- 06.05.1927
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sdi- 106, 7. Mai 1927. Redaktioneller Teil. um den sich, geistige Güter her, geistige Güter hin, ein Chor der Interessenten balgt. Ein Geldbeutel ist ein edler Gegenstand poetischer Gerechtigkeit gerade nicht, aufhebenswcrt bleibt er des halb doch, solange im Alltag auch die Kleinmünzc gilt. Wer be weist nun, daß ihm der Geldbeutel gehört? Der Chor, der die Hypotheken auf die Lustschlösser aufnehmen will, die er die noch ungeschriebenen Meisterwerke der Zukunft nennt, und sich schließ lich mit Vorschußwechseln auf die Zukunft zufrieden gibt, deren Einlösung, die er nicht erlebt, ihn sorglos läßt? Oder der Gcgen- chor, dessen Vorsprecher behauptet, er mache nur Rentabilitäts- rcchnungen, seinem Konsortium gehörten bereits alle Goldbergwerke, die sich in der Vergangenheit noch ausbeuten ließen, bar bezahlend eriverbc es jedes in der Gegenwart entstehende hinzu, dessen Gold probe lohnenden Abbau verspräche. Denn, meint der geschäftskluge Mann, nur was wir erreichen können, können wir eriverbcn. Wir kaufen Daten und leine Träume. Ob das nach neuem Brot ver langende Volk warten will, wissen wir nicht. Wir dürfen ihm nicht Helsen, solange es uns verwehrt wird, im Beutel uachzusehcn, ob in ihm etwas steckt; den ganzen Beutel bezahlen wir unbesehen nicht. So demagogisch redend entfernt sich der Gegenchorsprecher mit den Seinen. Doch auch der Chor verstummt, wenngleich das Geld auf der Straße liegen geblieben ist. Um cs aufzuheben, muß er bsweisen, daß es ihm gehört, nicht dem Chor, sondern jedem seiner Rufer im Streite. Allein bleibt der Beutel aus der Bühne zurück. Und erst nach 30 oder erst nach 50 Jahren kommt der Bote, der ihn in den Staatsschatztcmpcl tragen soll. Die Last eines leer gewordenen Beutels ist leicht. Der Bote nimmt ihn aus den Rücken, und der Ruck löst die morsch gewordene Verschnürung. Klirrend rollen noch einige Kupfermünzen in das Proszenium, um zu verschwinden. Aufglänzt nur ein Goldstück. Es war nicht «ins, das dem Chorführer gehörte. Und es war nicht eins, das der Gegenchorführer verlangte. Bon diesem Goldstück ahnten sie nichts. Aber aus realen Rechenbrettern ist zu rechnen. Halten wir doch nicht den Verleger für «inen kalkulierenden reinen Toren, der verirrt-berwirrt im Zaubergarten daran denkt, wie dessen Blüten seinen Enkeln sich als Großmütter zeigen werde». Über schätzen wir auch nicht die Versuchungen, denen sich in unseren Tagen di« Verlcgerschaft ausgesetzt sieht. Das deutsche Buchge werbe und der deutsche Buchhandel sind so groß, daß ihnen die Feststellung nicht unerwünscht sein wird, daß wir in Deutschland gegenwärtig eine bisher unerhörte Blütezeit 'des Weltschrifttums erleben, daß wir nicht ein Genie aus ein Jahrhundert, sondern hundert Genies aus ein Jahr zu rechnen haben. (Ich bin hier nicht gegen andere Ansichten, indessen gegen die Natur miß trauisch.) Um welche, statistisch immerhin nach Unterlagen zu ver mutende, Summen geht denn überhaupt der Streit, der doch gewiß nicht ausschließlich um ein Ideal geführt wird? Denn ein Ideal wäre es, daß einem Volke seine immateriellen Güter nicht mate riell belastet wären, daß z. >B. Verfasser und Verleger ihre Bücher jedem verschenken, der sie haben will. Wir haben also: aus der einen Seite eine beschränkte Fruchtziehung für privalrechiliche In teressen anstatt einer ertragreicheren für öffentlich-rechtliche Interessen im Werte von soundsoviel Mark einer gerade gelten den Währung, auf der anderen Seite: Freitverden von Werten für die geistige Volksgesundheitspftege, die sich ebenfalls kapitali sieren lassen und 'der Einfachheit wegen mit dem gleichen Betrage angesctzt werden sollen, der dort errechnet wurde und der nicht allzu hoch sein wird. Die Gleichung heißt nun x --- x. Die Wage schlagt nicht aus, den Ausschlag gibt der Urheber mit dem Plus seines Werkes. Ist es ein Handelsgeschäft gewesen, wird er nicht zögern. Ist es eine Kulturtat getvcsen, wird er auch nicht zögern. Denn auch wer von seiner Feder leben mußte, nahm das als eine Notwendigkeit, sich mit ihr seinem Schaffen zu erhalten, er glaubte an seine Kulturmission mit Recht oder Unrecht, daran, daß er der Gemeinschaft und Menschheit irgendeine immaterielle Leistung für ihre materielle Gegenleistung gebe. Mai: muß diesen guten Glau ben fingieren, wenn man nicht die Literatur als etwas über flüssiges negieren will. Betrachtet nian alle Buchmacherei und alle Buchware nur als ein Geschäft, kann man keine geistige Ge- wcrbefreiheit und gleichzeitig außerordentliche Zunftprivilegien fordern. Geht es denn aber wirklich nur um das Kunstwerk- und Urheberrecht? Und nicht viel mehr noch um das weit weniger geschützte Erfinderrecht? düngen lassen sich trotz aller ihrer industriellen Umschichtungen privatrcchtswirtschaftlich nicht isolieren, sie machen sich zwangsläufig frei. Sie rechnen kulturpolitisch und sozialökonomisch mit ganz anderen Summen als mit denen, die durch Schutzfristen einem Einzelnen erhalten ivcrden sollen. Man habe den Mut der Kon sequenz, die Problematik der Schutzfristfrage als die des ganzen Jmmatcrialgüterrechtcs zu sehen, übertreibt man nicht etwas das Verhältnis durchschnittlicher -Kopfarbeit- i» Kunst und Schrifttum zu dem der Höchstleistungen aller anderen »Kopsarbeit», auch der des Buchgewerbes und Buchhandels, die an der Urheber schaft eines Werkes — und das gilt insbesondere für den Verlag — häufig einen eigenen nicht geringfügigen Anteil haben? Die Schutzfristfrage ist eine Frage, die das ganze deutsche Volk angeht. Ist man im Zweifel darüber, wie es über seine geistigen Güter zu verfügen wünscht, so lasse man es selbst entscheiden. Es dürfte seine klassischen Zitate nicht ändern und in Zukunft schreiben wollen: »Was du ererbt von deinen Urgroßvätern hast, erwirb es, um es zu besitzen». Dreißig oder fünfzig Jahre? Zur Frage der urheberrechtlichen Schutzfrist*). Von Or. F. Demut h. Eine Tagung der Berner Union zum Schutze des Urheber rechts an Werken -der Literatur und Kunst steht für den Herbst bevor. Auf dieser Tagung werden die deutschen Delegierten die Frage zu beantworten haben, ob die im K 29 des deutschen Ur- heberrechtsgcsetzcs vom 19. Juni 1901 angeordnete Schutzfrist von 30 Jahren nach dem Tode des Urhebers ans 50 Jahre verlängert werden und ob damit die deutsche Schutzfrist der in der Berner Übereinkunft als vorbildlich angesehenen Dauer von 50 Jahren angepaßt werden soll, wie es bereits seitens einer Reihe von Län dern, die der Berner Konvention angehören, geschehen ist. Der Kampf der Meinungen ist äußerst lebhaft. Eine völlig einheitliche Anschauung hat sich weder aus der einen noch aus der andern Seite der Beteiligten, bei den Urhebern, den Schriftstellern, Musikern, bildenden Künstlern und bei den Verlegern gebildet. Zahlreiche Schriftsteller und Künstler treten sür die Beibehaltung der 30jährigcn Schutzfrist ein, ans der andern Seite fehlt es nicht an Verlegern, die die Verlängerung auf 50 Jahre gulheihen. Jni allgemeinen wird man sagen können, -daß die Verbände der Au toren schöner Literatur für die Verlängerung, die Gelehrten und der überwiegende Teil der gewerblich Interessierten für die Beibehaltung der gegenwärtigen Schutzfrist eintrcten. Was bedeutet die Schutzfrist? Das deutsche Ge setz bestimmt, daß der urheberrechtliche Schutz eines Werkes dem Urheber während seiner Lebenszeit und 30 Jahre nach seinem Tode zusteht, d. h. -der Urheber, seine Erben und diejenigen Personen, auf die von ihnen Rechte übertragen werden (Verleger), haben bis 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers das alleinige Recht, das Werk zu vervielfältigen und in den Verkehr zu bringen. Nach Ablauf der 30 Jahre wird das Werk frei; 'wer immer es will, darf es vervielfältigen und vertreiben. Wie in Deutschland, so ist die Schutzfrist in Österreich, der Schweiz, Schweden, Japan, Bulgarien und Rumänien geregelt; die 50jährige Schutzfrist haben u. a. von den Kuliurstaaten Frank reich, Großbritannien, Italien, Belgien, Dänemark, die Nieder lande, Norwegen und Portugal; Spanien schützt das Urheberrecht bis 80 Jahre nach dem Tode 'des Autors, die Bereinigten Staaten von Amerika schützen es 28 Jahre, in besonderen Fällen 56 Jahre, Rußland gewähr! den Urheberschutz nur 25 Jahre nach Erschei nen des Werkes. In Österreich ist ein Gesetzentwurf vorgelegt worden, der die Schutzfrist auf 50 Jahre ausdehuen -will. Die Frage der Ausdehnung der Schutzfrist hat rechtliche, kul turelle und wirtschaftliche Bedeutung. Von seiten der Freunde einer Verlängerung ist geltend gemacht worden, schon die Erkennt nis der Rechtslage führe zu zwingenden Ergebnissen: das Urheber recht sei ein absolutes Recht von grundsätzlich ewiger Dauer, wolle man diese ewige Dauer nicht anerkennen, so müsse man sich ihr wenigstens annähern. Die Rechtswissenschaft Hai, insbesondere ') Zuerst erschienen In Bahnbrechende Entdeckungen und Ersin- vom 8. April t»27. Der deutsche Volkswirt». Berlin. Nr. 28 5bl
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