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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.11.1917
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1917-11-07
- Erscheinungsdatum
- 07.11.1917
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Redaktioneller Teil. .X» 260, 7, November 1917. stehendes Recht, in der Öffentlichkeit vielfach als Ausfluß der vom Bürsenverein ausgehende» Sondergcsetzgebung angesehen wird, während durch die auf Aufrechterhaltung des Ladenprei ses gerichteten Bestrebungen doch nur dem Gesetze zur Anerken nung vcrholfen und der unlauteren Konkurrenz entgegengewirkl werden soll. In Wirklichkeit ist diese Inschutznahme des Sortiments nur ein Teil der dem Börsenverein obliegenden Aufgaben, mit denen sie sich allerdings insofern aufs engste berührt, als auch sie er kennen läßt, woraus seine Arbeit überhaupt gerichtet ist. Buch händler aller Berufszweige: Verleger, Sortimenter, Antiquare usw. umfassend, kann der Bürsenverein immer nur auf einen Ausgleich der einander entgcgcnstehenden Interessen hinwirken, und zwar sowohl zwischen den einzelnen Berufsgruppen als auch innerhalb derselben. Unter normalen Verhältnissen vollzieht sich dieser Ausgleich in der Regel, wenn auch nicht ohne Kampf, so doch ohne wesentliche Erschütterungen, da für Sonderinteressen im Börsenverein kein Rani» ist und die Wohlfahrt des Ganzen dem Vorstande oberstes Gesetz sein muß. Eigene Interessen, die nicht zugleich auch Interessen der Allgemeinheit wären, hat der Börsenverein nicht; was ihm gehört, ist Eigentum der Mitglie der und ausschließlich zu ihrer Nutznießung bestimmt. Er kann daher alles der Frage unterordnen, welcher Nutzen oder Schaden der Gesamtheit aus den zu treffenden Maßnahmen erwächst, ohne Rücksicht auf etwaige Interessen einzelner, soweit diesen nicht ausdrücklich durch das Gesetz Schutz gewährleistet ist. Einem solchen Schutze unterliegt die Festsetzung des Ladenprei ses, die als ein ausschließliches Recht des Verlegers sich jeder Einwirkung des Börsenvereins entzieht. Eine Folge dieses Rechts ist die Bestimmung des Nettopreises bzw. des Rabatts, die schon deswegen nicht Sache eines Berufsvereins sein kann, als dabei nicht nur Umfang und Natur des betr. Werkes, Ab- satzsähigkcit und Art des Vertriebs, sondern auch eine Reihe an derer Voraussetzungen zu berücksichtigen sind, die in vollem Um fange nur der mit den Verhältnissen vertraute Verleger zu be urteilen vermag. Diese Besonderheiten werden daher immer den einzelnen Bcrufsgenossen überlassen bleiben müssen, und nichts wäre törichter, als wenn ein aus Lieferern und Abneh mern zusammengesetzter Berussvercin versuchen wollte, darauf in anderer Weise Einfluß zu gewinnen als durch stete Betonung des Gemeinschaftsgedankcns und des von ihm erstrebten Zweckes. Die Aufgabe eines solchen Vereins kann daher nur auf das Allgemeine und allenfalls darauf gerichtet sein, daß auch im Besonder» noch die allgemein zu beobachtenden Rücksichten deut lich erkennbar sind. Daher gilt auch für den Börsenverein nicht die Ausnahme, sondern die Regel, sodaß seine Satzun gen und Ordnungen nur das erfassen können, was allen mehr oder minder gemeinsam ist und als thpisch angesehen werden kann. Als normal oder thpisch galt lange Zeit im Buchhandel ein Rabatt von 25"/», oblvohl nach den jüngst veröffentlichten, aller dings recht mangelhaften Statistiken für die Mehrzahl aller Sortimentsbetriebe im letzten Jahrzehnt 307» als Durchschnitts rabatt angenommen werden muß. Wie indes diese Frage nicht für den einzelnen Betrieb von dem außerhalb desselben Stehenden mit Sicherheit beantwortet werden kann, so auch nicht die da mit im Zusammenhangs stehenden Frage, ob dieser Rabatt ge nügend ist. Meist ist der Rabatt um so niedriger, je höher der Betrieb kulturell steht. Jedenfalls behaupten die Sortimenter mit aller Entschiedenheit, daß gegenwärtig weder 25 noch 307» als angemessene Vergütung anzusehen seien, und man kann ihnen diese Behauptung um so mehr glauben, als nicht nur die gesamte Lebenshaltung, sondern auch die Spesen während der Kriegszeit erheblich gestiegen sind. Mögen nun auch einige Firmen in den letzten Jahren den Rabatt erhöht haben, so wird doch kaum jemand behaupten können, daß die Rabattverbesse rung gleichen Schritt mit der Verteuerung aller Lebensverhält nisse gehalten habe und als genügender Ausgleich anzusehen sei. Die Folge dieser Erkenntnis für den Börsenverein war die Ab lehnung des Schutzes aller derjenigen Werke, die mit weniger! als 307» vom Ladenpreise rabattiert werden. Die darauf abzie- lendtzErklärung <8 7 der Verkaufsordnung) ist indes weder nach ! 1190 der einen noch nach der anderen Seite eine Sollvorschrift, sondern besagt nur, daß der Sortimenter Bücher der erwähnten Art mit einem entsprechenden Aufschläge verkaufe» dürfe, ohne sich einer Verfolgung durch den Börsenverein auszusetzen. Wie vorauszusehen war, genügte diese Bestimmung nicht, dem bedrängten Sortiment wirksam zu helfen, besonders als zahlreiche Verleger zu Extraberechnungen von Verpackungsspesen usw. übergingen, die in dieser Form von dem Sortiment nicht auf seine Kunden abgewälzt werden können. Sic führten gerade zu automatisch die weitere Folge herbei: die Selbsthilfe des Sortiments durch Einführung eines Teuerungszuschlags von 107» aus den Ladenpreis der Verleger, der zwar keinerlei Schutz durch den Börsenverein genießt, von ihm jedoch auch nicht be anstandet wird. Aus der Haltung des Vorstandes des Börsen vereins wird man vielmehr folgern können, daß er in diesem Teucrungszuschlag ein notwendiges Mittel zum Durchhaltcrr erblickt. Diese Stellungnahme des Börscnvereins wird nicht bemän gelt werde» können, da ein Schutz des Ladenpreises von seiner Seile aus »nr als berechtigt angesehen werden kann, wenn die sem ein angemessener Nettopreis gegenllbersteht, da er nicht allein die Interessen des Verlags, sondern ebenso die des Sorti ments zu berücksichtigen hat. Sind die Voraussetzungen eines solchen Schutzes, wie sie in der Berücksichtigung der Jnleressen des Sortiments durch Gewährung eines dem Börsenverein an gemessen erscheinenden Rabatts liegen, nicht mehr gegeben, so kann ihm auch nicht zugemutet werden, für ein Recht des Ver lags einzutreten, das unter den gegenwärtigen Verhältnissen vielfach ein Unrecht gegen das Sortiment in sich schließt. Viel mehr erwächst dem Börsenverein, solange wir keine bessere und zweckmäßigere Form des Büchervertriebs als durch das Sorti ment kennen, geradezu die Pflicht, alles zu tun, was der Er haltung dieses Standes dienen kann, ganz abgesehen davon, daß auch das Recht aus den Ladenpreis wie jedes andere Recht um der Menschen willen und nicht seiner selbst wegen da ist. Wenn Herr Kilpper (vgl. Bbl. Nr. 257.) zwei so heterogene Dinge wie die Deutsche Bücherei und den Ladenpreis in einen Vergleich zueinander stellt, so übersieht er dabei, daß im elfte ren Falle das große öffentliche Interesse an dieser Einrichtung alle Sonderinteressen zurücktreten ließ und somit die Durchfüh rung einer großzügigen Propaganda wesentlich erleichtern half, während er selbst den Beweis liefert, daß die Rücksicht auf ein einziges Buch genügt, um ihn zur Stellungnahme gegen die der Rabattverbcsserung dienende Maßnahme des Sortiments zu veranlassen. In diesem Verhalten liegt die beste Rechtfertigung der Politik des Börsenverein, insofern sie zeigt, daß es ihm, auch wenn er mit Engelszungen gesprochen hätte, nicht gelungen wäre, den Verlag zu einheitlichen Maßnahmen zu veranlassen. Ja vielleicht wäre dieser von sich aus gar nicht in der Lage gewesen, dem Sortiment wirksamen Schutz angedeihen zu lassen, da er als der Urheber des Ladenpreises in weit höherem Maße an seine Einhaltung gebunden ist, ganz zu schweigen von den wirklichen oder vermeintlichen Rücksichten auf Autoren und Pu blikum. Jedenfalls würden, auch wenn der Börsenverein über die von ihm aufgestellten »Richtlinien» hinausgegangen wäre, die Lieferungsbedingungen nicht weniger buntscheckig aussshen als jetzt, wo Verleger von heute aus morgen sich eingeftehen müssen, daß der selbstgeschneiderte Rock, kaum angezogen, sich schon als zu eng erweist. Hätten dem Verlag da ein einheitliches Maß oder über diese »Richtlinien« hinausgchende Bestimmun gen zu mehr nützen können als bestenfalls zum Räsonieren über unberufene Einmischung des Börsenvereins in seine privat- wirtschaftlichen Verhältnisse? Die Deutsche Verlags-Anstalt wird nicht der einzige Ver lag bleiben, der gegcbenensalls im Wege des Reverses dem Sor timent die Verpflichtung anfcrlegt, von dem Teucrungszuschlag Abstand zu nehmen, und es sind Wohl Fälle denkbar — es sei nur an Fortsetzungen von Subskriptionswerken erinnert — die ^ diese Maßnahme berechtigter erscheinen lassen als bei dem Stege- mannschcn Werke. Mit der ihm eingeräumten Ausnahmestek- ! lung verfolgt die Deutsche Verlags Anstall sicher nicht den Zweck,
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