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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.11.1917
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1917-11-07
- Erscheinungsdatum
- 07.11.1917
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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260, 7. November 1317. Redaktioneller Teil. es aus der Zahl der diesjährigen Weihnachtsbücher' be sonders hcrauszuhcben. Einer solchen Rcktaine bedarf das Werk erstens nicht, rmd zweitens wird sich der Verlag über die Zweischneidigkeit dieser Maßnahme keinen Augenblick im Zwei fel befinden. Was dadurch auf der einen Seite gewonnen wird, dürfte auf der anderen durch den aktiven und passiven Wider stand der Anhänger des Teuerungszuschlages reichlich wettge- macht werden. Was wird daher letzten Endes durch diese Maß nahme, ein einzelnes Buch im Preise zu erhöhen und von dem Teuerungszuschlag auszunehmen, mehr erreicht als eine Ver größerung des von Herrn Kilpper so beklagten »Chaos«? Darf man sich in einer Zeit, »wo Berge wanken« und alle Preise eine schwindelhafte Höhe erreichen, Wundern, daß auch der Laden- preis'ins Wanken gekommen ist? Ein Wunder wäre Wohl eher das Gegenteil. Wir haben von Anfang an kein Hehl daraus gemacht, daß wir in einer Rabatterhöhung — und zwar beschränkt auf die für den einzelnen Verleger tätigen bzw. für ihn in Betracht kom menden Sortimentsbetriebe — das zweckmäßigste Mittel zur Bekämpfung der Not im Sortiment sehen und sind auch heute noch der Meinung, daß der Teuerungszuschlag in seiner unter schiedlosen Anwendung auf alle, also auch auf ausreichend ra- battierte Bücher, schwere Gefahren in sich birgt. Nach der ein stimmig angenommenen Entschließung des -a. o. Ausschusses zur Beratung der Anträge der Herren Paul Nitschmann und Genossen zu den ZH 7 und 5 der Verkaufsordnung sowie der Stellungnahme der Vorsitzenden-Versammlung in Goslar wäre es jedoch ein schwerer Fehler, wenn jetzt jeder einzelne Verleger eine besondere Stellung zu dem Teuerungszuschlag des Sorti ments einnehmcn würde. Soll die so wünschenswerte Ordnung nicht noch mehr gefährdet werden, so sind uns. innere Geschlossen heit und Einheit des Handelns gerade jetzt notwendig, nicht zuletzt auch mit Rücksicht aus den Verlag und seine Stellung zu den Autoren. Denn diesem würde, vor eine einheitliche Maß nahme des Sortiments gestellt, ein fester Rückhalt zur Abwehr aller etwa von dieser Seite kommende» Ansprüche gegeben, sodaß nur dringend empfohlen werden kann, der Deutschen Verlags- Anstalt auf dem von ihr eingeschlagenen Wege nicht zu folgen. Hält die Firma an ihrem Standpunkte fest, so ist der Sortimen ter — und damit beantworten wir die Frage des Herrn Ein senders im Sprechsaal dieser Nummer — an diese verlegerische Bedingung des Verzichts auf den Teuerungszuschlag auch in den Fällen gebunden, in denen ihm die Erhebung eines solchen durch seinen Kreis- oder Ortsverein zur Pflicht gemacht worden ist. Wie Reichsrecht vor Landesrecht geht, Abmachungen ein zelner Firmen untereinander die Bestimmungen der Vcrkehrs- ordnung außer Kraft setzen, so geht auch das Recht des Ver legers auf Einhaltung seiner Verkaufsbedingungen den Bestim mungen der Kreis- und Ortsvereine vor. Soweit Bindungen dieser Art durch den Verleger nicht be stehen, haben sich die Mitglieder der Kreis- und Ortsvcreine den satzungsgemäßen Vorschriften ihrer engeren Organisation zu unterwerfen. Diese Verpflichtung ist — abgesehen von der unmittelbar aus der Zugehörigkeit zu den betreffenden Ver einen sich ergebenden Bindung der Vereinsmitglieder — auch in den Satzungen des Börsenvcreins ausdrücklich ausgesprochen und kann nicht mit dem Hinweise abgelchnt werden, daß der Börsenverein den vom Sortiment erhobenen Teuerungszuschlag nicht schütze. Von Einfluß ist diese Stellungnahme des Börsen vereins nur insoweit, als er selbst nicht eingreifen und die Re gelung der den Kreis- und Ortsvereinen aus dieser Maßnahme entstehenden Schwierigkeiten diesen selbst überlassen muß. Er wird also auch von sich aus nicht gegen Mitglieder Vor gehen können, die sich aus irgendwelchen Gründen diesen Be stimmungen nicht unterwerfen, weil der erwähnte Hinweis nur auf die von ihm anerkannten Bestimmungen bezogen wer den kann. Ist aber schon bei den Mitgliedern ein Zwang zur Einhaltung des Teuerungszuschlags durch den Börsenverein ausgeschlossen, so natürlich erst recht bei den Nichtmitgliedern. Ihnen gegenüber müssen indes auch die Kreis- und Ortsvercine versagen, da sie über keinerlei Machtmittel verfügen, außerhalb ihrer Organisation stehende Mitglieder zur Einhaltung ihrer Bestimmungen zu zwingen. Den» da unsere ganze Wirtschafts ordnung sich auf Verlragsfreiheit gründet und die Anrufung von Standes- und Berussgefllhlen kaum einen Widerhall bei der Gesetzgebung finden würde, so kann die Außerachtlassung dieser Bestimmung durch Nichtmitglicder weder als ein Verstoß gegen die guten Sitten noch als unlauterer Wettbewerb bezeich net werden. Herr Klappert-Heidelberg irrt, wenn er in seiner Sprechsaal- Einsendung annimmt, daß der Buchhändler-Verband Hannover- Braunschweig den Nichtanschluß an seine Maßnahmen als un lauteren Wettbewerb charakterisiert habe. Er hat nur die Er wartung ausgesprochen, daß »der Verlag den sich aus Grün den unlauteren Wettbewerbs ausschließenden Fir men den Bezugsrabatt kürzen wird«. Das ist grundsätzlich etwas anderes als eine Brandmarkung der Nichtteilnehmer oder ein Vorwurf unlauteren Wettbewerbs, da sich die empfohlene Maßnahme nur auf die Firme» erstrecket, soll, bei denen der Richtanschluß auf unlauteren Wettbewerb zurückgeführt wer den kann. Wie der Buchhändler-Verband Hannover-Brann- schweig diesen Nachweis erbringen will, muß ihm ebenso über lassen bleiben, wie dem Verlag, in der angedeuteten Weise dazu Stellung zu nehmen. Jedenfalls hatte die Redaktion kein Recht, die Veröffentlichung in dieser Form zurllckzuweisen, während sie dazu gezwungen gewesen wäre, wenn ganz allgemein die Nichteinhaltung des Ivprozentigen Teuerungszuschlages als un lauterer Wettbewerb bezeichnet worden wäre. Es braucht den an der Spitze der Kreis« und'Ortsvereine stehenden Männern nicht gesagt zu werden, welch hohes Maß der Verantwortlichkeit und Verantwortung, des Taktes und Ge schickes die Durchführung der infragestehenden Bestimmung an sie stellt. Fehlen doch dem Boden, ans den sie damit getreten sind, die sicheren Grundlagen, auf denen sich die Gesetzgebung sonst aufbaut, da in vielen Fällen die Möglichkeit einer Exekutive nicht vorhanden ist und von dem Börsenverein nur eine rein moralische Unterstützung gewährt werden kann. Alles hängt deshalb davon ab, in jedem einzelnen Berufsgenossen das Standesgefühl zu wecken und ihn zu überzeugen, wie schwer er sich an seinem Geschäft und Beruf durch Nichtachtung des als erforderlich angesehenen TeuerungSzuschlags versündigt. Wollen die heute noch zögernden Berufsgenossen warten, bis die bit terste Not sie dazu zwingt, warten bis es zu spät ist? Denn darin wird man Herrn Kilpper ohne weiteres recht geben müs sen: Die Zeiten werden für das Sortiment voraussichtlich nicht besser, sondern schlechter werden; die Sorglosigkeit, mit der hetzte viele in den Tag hincinleben, wird ängstlicher Sparsamkeit viel leicht gerade auf den Gebieten Platz machen, auf denen sie sich schon früher erfolgreich betätigt hat, besonders aber beim Kauf von Büchern. Das Publikum wird zudem weniger Zeit und Lust zum Lesen haben als heute, wo so mancher das Bedürf nis hat, sich in ein Buch zu versenken, um wenigstens auf kurze Zeit einer nichts weniger als angenehmen Gegenwart entrückt zu sein, und die Not im Verlag, ein Buch herauszubringen, der Mangel an Papier, Einbandstoffen und andere Schwierigkeiten werden das übrige tun. Die neue Zeit wird mit neuen Forderun gen an jeden herantreten, sodaß vielleicht auch denen keine Zeit zum Lesen mehr übrig bleiben wird, die bereits als neugewon nene Kunden vom Sortiment verbucht worden sind. Auch wer den alle die schweren, mit dem Vorgehen des Sortiments ver bundenen Schädigungen nicht ausbleiben: es wird weniger ge kauft und der unmittelbgre Bezug vom Verleger bevorzugt werden. Es gehört wenig Prophetengabe dazu, um vorauszusagen, daß das Vorgehen der Münchener Verlegervereinigung ziemlich vereinzelt dastehen wird, so wenig wir uns den juristischen Grün den anschließen können, die nach Herrn Kilpper die Nachfolge des Verlegers unmöglich machen. Nach der allgemeinen, allerdings nicht unbestrittenen Anschauung enthält das an die Allgemein heit gerichtete Angebot noch keinen im Rechtssinn bindenden Antrag. Dieser liegt vielmehr in der auf Grund der Anzeige erfolgenden Bestellung, und der Vertrag kommt erst durch An nahme bzw. Annahmecrklärung zustande. Auch hat es ja der Verleger in der Hand, in seine Ankündigungen für das Publi- II9I
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