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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.11.1917
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1917-11-09
- Erscheinungsdatum
- 09.11.1917
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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X- 262, 9, November 1917, Redaktioneller Teil, gänzliche Abschreibung zulässig sein. Jeder Buchhändler, dem die Eigenart seines Geschäfts am besten bekannt ist, wird auch die Höhe der Angemessenheit der Abschreibungen am besten be urteilen können. Die Steuerbehörde wird sich demnach im all gemeinen an seine Angaben halten müssen und wird nur dann abweichen können, wenn die Abschreibungen den oben ausge- fnhrten Rcchlsgrundsühen zuwider vorgcnommcn worden sind, und wenn die Abweichungen mit bestimmten, von ihm darzu legenden Tatsachen begründet werden können. Die „Nebenluftausgaben" im Deutschen Vcr- lagswesen von vr. jur. N. Beissel. 74 S. 8». Leipzig 1917, Haupt L Hammon, Laden preis ^ 2.—. Das Erscheinen der ersten Nebenluftansgabeu hat im Buchhandel lebhafte Bewegung und große Entrüstung hervorgerufen. Der Aus druck »Nebenluftausgaben« stammt von !)r. Elster und hat sich als sehr bezeichnend für diese Art der »Verlagstütigkeit« rasch eingebür gert. Wie eine Zigarre, die Nebenluft hat, ihr Feuer an falscher Stelle leuchten läßt und zu dem Zweck, dein Raucher einen Genuß zu bereiten, recht wenig tauglich ist, so sind auch diese Nebenluftaus gaben recht wenig tauglich, dem Publikum einen Genuß zu bereiten, während sie dem rechtmäßigen Verleger nur Verdruß zusügen. Unter »Nebenluftausgaben« versteht mau Ausgaben von Werken verstorbe ner Schriftsteller, die einzelne Werke, ursprünglich ohne ihren Namen zu nennen oder unter einem Decknamen herausgegcben haben, es aber unterlassen haben, ihre Autorschaft durch die Eintragung in die Eintragungsrolle beglaubigen zu lassen. Das Urheberrechtsgesetz vom Jahre 1870 gewährt den gekenn zeichneten Werken nicht den vollen Schutz des Urheberrechts bis zu 00 Jahren nach dem Tode des Verfassers, sondern nur bis 30 Jahre nach ihrem ersten Erscheinen. Diese Bestimmung ist nun von fin digen Köpfen ausgenutzt worden, indem sie Werke, die ursprünglich «nouym oder pseudonym erschienen waren, 30 Jahre nach dem ersten Erscheinen auf den Markt brachten, ohne sich darum zu kümmern, daß die Autorschaft längst bekannt und in späteren Ausgaben des betref fenden Werks der Name auch genannt worden ist. Sind auch diese Tatsachen und die Prozesse, die durch sie hervor- gerufen sind, längst bekannt, und ist durch das Urheberrechtsgesetz vom 19. Juni 1901 einer weit.ereu Tätigkeit auf diesem Gebiete ein Riegel vorgeschoben, so ist es doch dankenswert, hier einmal eine zusammen hängende Geschichte und rechtliche Beleuchtung des ganzen Materials zu erhalten. Herr Or. Beissel geht auf die Entwicklung bis zu den Bundesbe schlüssen zurück und untersucht, wie sich die danach ergangenen ver schiedenen deutschen Urheberrechtsgesetze zu der Frage gestellt haben. Er nimmt an, daß schon das Neichsgesetz vom Jahre 1870 diese »Nebenluftausgaben« unrechtmäßig gemacht habe, wenn später der wirkliche Name des Verfassers durch einen Neudruck bekannt geworden ist. Er stellt sich dadurch in Widerspruch mit den verschiedenen Kom mentatoren, die die Eintragung des Namens in die Eintragsrolle als Bedingung für die Erlangung des vollen Rechtsschutzes hiugestellt haben. Freilich steht ihm eine Neichsgerichtsentscheidung zur Seite, aber ich kann bei aller Hochachtung vor dem Gerichtshöfe nicht zugeben, daß die Gründe, die dafür gegeben sind, bei dem klaren Wortlaut des Gesetzes vom Jahre 1870 durchschlagend sind. Ich bin nach wie vor der Meinung, daß wenn auch nicht moralisch, so doch rechtlich anonyme und pseudonyme Werke, deren Verfasser es verabsäumt haben, sich in die Eintragsrolle eintragen zu lassen, unter dem Gesetz von 1870 dem Zugriff ausgesetzt waren, und daß erst das Gesetz vom 19. Juni 1901 durch eine klare Formulierung eine weitere Tätigkeit auf diesem Gebiete unmöglich gemacht hat. Auf diesen Standpunkt haben sich auch verschiedene Gerichte gestellt. Das Gesetz von 1901 verordnet in sei nem 8 31, daß, wenn der wahre Name des Urhebers binnen der 30jäh- rigen Frist bekannt geworden ist, oder von dem Berechtigten zur Eintragung in die Eintragsrolle angemeldet ist, die Schutzfrist von 30 Jahren nach dem Tode dem Werke zugute kommt. Da sich das Ge setz durch 8 62 rückwirkende Kraft beilegt, müssen auch Werke, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, nach den Vorschrif ten des neuen Gesetzes beurteilt werden. Erst diese Bestimmungen haben den »Nebenlustausgaben« das Lebenslicht ausgeblasen. Die geschichtliche Entwicklung ist in dem Beisselschcn Buche sehr- klar und bündig behandelt. Auch die Prozesse, die die Nebenluftaus gaben verursacht haben, und die Entscheidungen sind, soweit sie dem Verfasser Vorlagen, klar vorgetrageu, so daß das Buch als eine ab schließende Behandlung dieses urheberrechtlichen Zwischenfalls gelten kann. Bin ich auch nicht mit allen Ergebnissen des Verfassers ein- verstandcu, so kann ich doch das Buch rückhaltlos empfehlen: Niemand wird die Zeit, die er an die Lektüre gewandt hat, als eine verlorene betrachten. N. L. Prager. Kleine Milreilnuge». Zu dem Verzeichnis der für den Oberostbereich zur Einflihruns genehmigten Schulbücher wurde vom Oberbefehlshaber Ost (Ober? quartiermeister) der erste Nachtrag zusqmmeugestellt und der Ge schäftsstelle des Börsenvereins übersandt. Der Nachtrag ist wie das Hauplverzeichuis alphabetisch nach den Verfassernamen geordnet; es steht Interessenten behufs Einsichtnahme in der Geschäftsstelle des Börsenvereins (Gerichtsweg 26, I. Obergeschoß, Zimmer 1) zur Ver fügung. Erhöhte Frachtsätze im Güterverkehr. - Die deutschen Staats- eisenbahnen sehen sich, wie jetzt angekündigt wird, gezwungen, dem nächst einen Kriegszuschlag zu den Frachtsätzen des Güterverkehrs ein- zuführen, um die durch den Krieg hervorgerufeuen Mehrausgaben teil weise zu decken. Belgien und der französisch-deutsche Buchhandclskricg. — Aus der ausführlichen Klarstellung, die Louis Hachette in der Pariser Ksvu6 äes Oerrx Uowäos über die Lage des französischen und des deut schen Buchhandels gegeben hat (vgl. Nr. 148/149 d. Bl.), geht hervor, daß noch im Jahre 1913 nicht viel weniger als die Hälfte der gesamten französischen Jahresansfuhr an Büchern und Zeitschriften (56 047 Zentner von insgesamt 132 590) von Belgien ausgenommen wurde. Danach ist es begreiflich, daß der französische Buchverlag in seinen gegenwärtigen Bemühungen um Erweiterung der Ausfuhrmöglichkei- tcu nach fast allen Ländern der Welt ganz besonderen Wert auf unge schmälerte Erhaltung dieser seiner besten und örtlich bequemsten Kund schaft legt. Politische Erwägungen mögen das Bestreben weiter stär ken, sich französischen Einflnß im wichtigen Nachbarlande möglichst un geschwächt zu erhalten. Wie hoch diese Bestrebungen in der öffent lichen Meinung Frankreichs eingeschätzt werden, mag die Aufregung bezeugen, die ein die Lage besprechender Bericht der Kölnischen Zeitung vorn 21. Juni d. I. »Die Offensive des französischen Buchhandels« in der dortigen Zeitungspresse hervorgerufen hat. Drei französische Blätter vom Anfang Juli d. I. liegen uns vor, die sämtlich den Schlußsatz des Artikels der Kölnischen Zeitung ihren Lesern im über setzten Wortlaut vortragcu. Eins davon hält es für nötig, die Belgien betreffenden Mahnungen der Kölnischen Zeitung, die sich au den deut schen Buchhandel richten, in Lapidarschrift herorzuhevcn und den fran zösischen Verlegern ins Gedächtnis zu hämmern. Wir wählen dieses letztere Blatt »I-e XX. Kitzele« vom 2. Juli d. I. zur nachfolgenden Übersetzung: »Der deutsche Buchhandel will sich unserer Kund schaft bemächtigen. »Die Kölnische Zeitung vom 21. Juni hat einem Artikel Raum ge geben, dessen Verfasser seine Landsleute davon unterrichtet, daß der französische Buchhandel sich rüste, in der Zeit nach dem Kriege einen ernsten Kampf mit dem deutschen Buchhandel aufzunehmeu. Der erste Schritt in diesen Vorbereitungen war die Büchermesse in Lyon, bei deren Erwähnung das Kölner Blatt den glücklichen Anregungen des Herrn Herriot gebührende Anerkennung zollt. Der Schluß dieser Aus führungen verdient unsere größte Aufmerksamkeit: .Am deutschen Buchhandel wird es liegen, auch unter der verän derten Geschäftslage mit neuen Methoden sich eine solche Überlegen heit zu sichern, daß der Gegner unfrei bleibt, und daß wir ihm die Gesetze seines Handelns vorschreiben. Vor allem wird der deutsche Ausfuhrbuchhandel gut tun, sein Augenmerk auf Belgien zu richten, wo nach dem Kriege die Franzosen, wie oben gezeigt*), einen doppelt starken Vorstoß vorbereiten. Es wäre mehr als Geschäftsbehendigkeit, nämlich Erfüllung von nationalpolitischen Pflichten, wenn der deutsche Buchhandel hier mit Umsicht das Prävenirc spielte!* Schließung der Petersburger Hochschulen. — Das russische Unter richtsministerium gibt bekannt, daß alle Hochschulen in Petersburg mit Ausnahme der medizinischen Fakultät in diesem Vorlesungsjahr ge schlossen werden. *) Betrifft einen uns bisher nicht bekannt gewesenen Zusatz antrag Leclere zu den im Börsenblatt Nr. 85 vom 13. April 1917 mit geteilten Beschlüssen des Pariser EonZi-tzs cln livre über Zollbehand lung bei Einfuhr von Auslandsliteratur in französischer Sprache. Danach seien mit den Ländern französischer Zunge Souderabkommen zu treffen; Belgien müsse eine Vorzugsstellung erhalten. 1199
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